Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Veterinärp... (0.916.443.934.92)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Veterinärpolizeidienst (Viehseuchen) im internationalen Bahnhof Vallorbe

Abgeschlossen am 11. Juli 1914 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. April 1915² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. April 1915 In Kraft getreten am 26. April 1915 (Stand am 26. April 1915) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 31 113
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik,
in der Absicht, in Vollziehung des Staatsvertrages vom 18. Juni 1909 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Zufahrtslinien zum Simplon³, den Dienst der Veterinärpolizei (Viehseuchen) im internationalen Bahnhof in Vallorbe zu ordnen, haben zu diesem Behufe zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden,
folgende Artikel vereinbart haben:
³ SR 0.742.140.334.90
Art. 1
Die Ausübung des polizeilichen grenztierärztlichen Dienstes hinsichtlich des Viehes, der Fleischwaren und sonstigen tierischen Produkte, die auf den Linien Frasne–Vallorbe oder Pontarlier–Vallorbe aus der Schweiz nach Frankreich oder aus Frankreich nach der Schweiz befördert werden, hat auf den Quais und in den zu diesem Zweck bestimmten Gebäulichkeiten im internationalen Bahnhof Vallorbe statt­zufinden.
Art. 2
Jeder der beiden Vertragsstaaten wird auf seine Kosten in diesem Bahnhof einen oder mehrere Tierärzte halten, denen die Aufgabe obliegt, den Dienst nach den Gesetzen und Vorschriften zu leiten, die hierüber im eigenen Lande massgebend sind.
Art. 3
Wenn anlässlich der tierärztlichen Untersuchung eine infektiöse oder eine kontagiöse Tierkrankheit konstatiert oder vermutet wird, ist von demjenigen Tierarzt, der diese Feststellung gemacht hat, ein Protokoll aufzunehmen. In diesem Protokoll sind anzugeben: die festgestellte oder vermutete Krankheit, die Herkunft der Tiere, ihr Signalement, Name und Vorname des Absenders und des Transportführers, die Num­­mern der Ursprungszeugnisse und alle andern nennenswerten Umstände.
Derjenige Tierarzt, der das Protokoll aufgenommen hat, soll gleichen Tags eine Abschrift davon dem Tierarzt des andern Staates zustellen.
Art. 4
Werden anlässlich der tierärztlichen Untersuchungen ein oder mehrere erwiesene oder verdächtige Fälle einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit festgestellt, so müssen die kranken oder verdächtigen Tiere sowie alle andern Tiere, die im gleichen Wagen befördert worden sind, oder welche nach dem Dafürhalten des amtenden Grenztierarztes aus irgendeinem andern Grunde eine Infektionsgefahr bieten, sofern der Transport aus Frankreich stammt, entsprechend ihrer Herkunft nach Frasne oder Pontarlier zurückgewiesen werden; sind die Tiere schweizerischer Herkunft, so hat der schweizerische Grenztierarzt alle zur Verhinderung der Seucheverbreitung geeigneten Massregeln zu treffen.
Im Falle des Ausladens müssen der oder die Wagen, in denen die Tiere sich befanden, gleichzeitig nach der Desinfektionsanlage des Bahnhofs befördert und dort einer vollständigen Desinfektion unterworfen werden. Ebenfalls zu desinfizieren sind die Ladequais, der benutzte Untersuchungsplatz, der innerhalb der Bahn­hof­anlage von den Tieren begangene Weg, die beweglichen Ladebrücken, die Gerät­schaften und alle andern beim Transport und beim Ausladen benutzten Gegenstände; desgleichen hat eine geeignete Desinfektion des bei diesen Arbeiten verwendeten Personals, der Kleider und Gerätschaften stattzufinden.
Die Durchführung der Desinfektions- und der im Abs. 2 erwähnten übrigen Massnahmen ist unter seiner Verantwortlichkeit dem schweizerischen Grenztierarzt übertragen.
Art. 5
Die Kosten, die aus den im Art. 4 erwähnten Desinfektionsmassnahmen erwachsen, sind von demjenigen der beiden Staaten zu tragen, aus dem die zurückgewiesenen Transporte herkommen.
Art. 6
Die französische Regierung wird an die schweizerische Regierung folgende Vergütungen leisten:
a) die Zinsen zu 5 % des Kapitals, das für die dem französischen Veterinärpolizeidienst (Viehseuchen) besonders bestimmten Räumlichkeiten aufgewendet worden ist;
b) die Kosten des Unterhalts dieser Räumlichkeiten.
Die Kosten für die Einrichtung, die Heizung und Beleuchtung des von den franzö­sischen Tierärzten benutzten Bureaus sowie allfällig anderer, dem französischen Veterinärpolizeidienst zugeteilter Räume, sind von der französischen Regierung zu tragen.
Art. 7
Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als nötig sich erweisende Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens im Wege des einfachen Notenaustausches herbeizuführen.
Art. 8
Das vorliegende Übereinkommen ist zu ratifizieren, und der Austausch der Ratifikationen hat sobald als möglich in Paris stattzufinden.
Es tritt mit dem Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft und bleibt gültig bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da dessen Kündigung vom einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile erfolgen sollte.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
So geschehen in Paris, in doppelter Ausfertigung, den 11. Juli 1914.
(Es folgen die Unterschriften)
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