Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
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                            811.121 Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (vom 21. Juni 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird als Pauschale wie folgt vergütet: Stufe Dienstart Entschädigung Stufe 1:  Pikett mit weniger als fünf Std. Arbeitseinsatz Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Stufe 2:  Präsenzdienst Pikett mit mehr als fünf Std. Arbeitseinsatz Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Stufe 3:  Nachtarbeit Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsl eistung zwischen 23.00 und 06.00 Uhr. Als Präsenz- bzw. Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete Präsenz- bzw. Pikettdienst im Spital während der Nacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschrif ten usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und  Pikettarbeit  der  Ober ärztinnen  und  -ärzte  wird  nach  folgendem Schema ermittelt: Dienstart Intensität Dienststufe (Dienstanteil) Pikettdienst +0,1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hintergrunddienst (einschliesslich Pikettdienst) +0,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzliche Arbeit im Spital (bis vier Stunden) +0,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusätzliche Arbeit im Spital (vier bis acht Stunden) +0,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeit/Präsenzdienst im Spital (acht bis zwölf Stunden; Nachtdienst) +1,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            811.121 Inkonvenienzent. der Assisten z- und Oberärztinnen und -ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dienststufen 1 und 2 können nicht kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Entschädigung für einen Dienstanteil von 1,0 beträgt Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. III.  Die neue Regelung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 138 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2005 ( OS 60, 62 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.