Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehr- und Erziehungspersonals an der kantonalen Gehörlosenschule
                            1 X. X. 03 - xx Dienst- und Besoldungsverhältnisse an der Gehörlosenschule – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.44 Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehr- und Erziehungsperso nals an der kantonalen Gehörlosenschule (vom 5. Juni 1969)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1. Die Mitarbeiterschaft der kant
                            onalen Gehörlosenschule setzt sich aus Gehörlosenlehrern, Arbeit slehrerinnen, Fachlehrern, Kinder- gärtnerinnen, Schul- und Kindergart enhilfen, Heimer zieherinnen und Heimgehilfinnen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Die Dienst- und Besoldungsv
                            erhältnisse  des  Lehrpersonals richten  sich  nach  den  für  die  Vo lksschule  geltenden  Bestimmungen, soweit sie nicht im folg enden geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Gehörlosenlehrer werden vom Regierungsrat auf Antrag
                            der  Erziehungsdirektion  gewählt.  Di e  Wahl  erfolgt  in  der  Regel  auf eine Amtsdauer von sechs Jahren, die mit der Amtsdauer der Volks- schullehrer zusammenfällt. Die  Anstellung  der  übrigen  Mita rbeiter  erfolgt  durch  die  Erzie- hungsdirektion auf Antrag der Schu lleitung, zunächst provisorisch auf ein Jahr, anschliessend auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Alle Mitarbeiter müssen im
                            Besitze eines ihrer Funktion ent- sprechenden Fähigkeitsau sweises oder Diplomes sein (Fähigkeitsaus- weis  für  Primarlehrer  bzw.  Arbeit slehrerin,  Diplom  für  Kindergärt- nerin, Heimerzieherin, Heimgehilfin bzw. Fachlehrer). Soweit spezielle Ausbildungsmöglichkeiten für die Ar beit mit hörgeschädigten Kindern bestehen, wird erwartet, dass das entsprechende Fachdiplom erworben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Pflichtstundenzahl der
                            Gehörlosenlehrer beträgt  30, eingeschlossen eine Hospitations- und eine Fachkonventsstunde. Lehr- kräfte  unter  32  Jahren  können  zu r  Entlastung  älterer  Lehrer  und während  der  Einführungszeit  zu  zw ei  weiteren  Stunden  verpflichtet werden. Die Arbeitslehrerinnen werden nach Bedarf eingesetzt; nicht voll- beschäftigte  Arbeitslehrerinnen  könne n  zusätzlich  als  Fachlehrerin- nen angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            412.44 Dienst- und Besoldungsverhältnisse an der Gehörlosenschule – R Die  Pflichtstundenzahl  der  Kinde rgärtnerinnen  beträgt  24,  ein- geschlossen zwei Fachkonventsst unden. Sie können während der Ein- führungszeit zu zwei weiteren Stunden verpflichtet werden. Die  Pflichtstundenzahl  der  Schul- und  Kindergartenhilfen  richtet sich  nach  ihren  Funktionen.  Sie  so ll  30  nicht  übersteigen,  wobei  die Mitarbeit im Internat zeitlich nicht voll angerechnet wird. Das  Pflichtenheft  der  Heimerzieh erinnen,  der  Heimgehilfinnen und der übrigen Mitarbeiter wird von der Schulleit ung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Die Besoldungen des Lehr-
                            und Erziehungspersonals werden wie folgt festgesetzt: Gehörlosenlehrer entspre chend der Grundbesoldung und Arbeitslehrerinnen der Lehrkräfte der Volksschule mit Sonderklassen und Gemeindezulagen Fachlehrer nach be sonderem Beschluss der Erziehungsdirektion Kindergärtnerinnen,                ge mäss Klassen 4–8 BVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schul- und Kindergartenhilfe Heimerzieherinnen gemäss Klassen 4–8 BVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Heimgehilfinnen gemäss Klassen 6–9 AVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verwesern kann die gleiche Besold ung wie gewählten Lehrkräften ausgerichtet werden. Der Aufstieg in die höhere Besoldungsstufe erfolgt nach den Be- stimmungen für die Volksschullehr er bzw. für Angestellte und Beamte der Verwaltung. Die  Anrechnung  von  Dien stjahren  richtet  sich nach den gleichen Bestimmungen.  Die  Dauer  einer Sonderausbildung  auf  dem  Gebiet der Heilpädagogik oder Sprachhe ilkunde kann zur Hälfte angerechnet werden. Die Entschädigung für die über di e Unterrichtsverpflichtung hin- ausgehenden Handfertigkeitsstunden wird von der Erziehungsdirektion im Einzelfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Die Vergütung für Verpflegung
                            und Unterkunft der im Inter- nat wohnenden Gehörlosenle hrer richtet sich nach den §§ 32 bis 36 der Vollziehungsbestimmungen zur Beso ldungsverordnung; für die übrigen Mitarbeiter sind die Bestimmungen gemäss den §§ 34 bis 36 des An- stalts- und Handwerkerreg lementes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 8. Das Reglement tritt auf den 1. Mai 1969 in Kraft. Mit seinem
                            Inkrafttreten  wird  das  Reglemen t  über  die  Dienst-  und  Besoldungs- verhältnisse des Lehrpersonals der kantonalen Taubstummenanstalt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 1949 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 43, 302 und GS III, 187. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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