Protokoll (0.360.454.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit)

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit Abgeschlossen am 17. September 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2004 (Stand am 2. März 2004) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,
nachfolgend die Parteien genannt,
zur Umsetzung des Abkommens vom 10. September 1998² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (Kooperationsabkommen), insbesondere in Ergänzung von Artikel 13, und in Anbetracht des Abkommens vom 10. September 1998³ über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen),
im Bestreben, diese Form der Zusammenarbeit weiter zu fördern, insbesondere durch den Austausch von Informationen, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und durch die Errichtung von Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit (Kooperationszentren),
² SR 0 . 360.454.1 ³ SR 0.142.114.549
Art. 1 Ziele
In den Kooperationszentren arbeiten Beamte der zuständigen Behörden beider Parteien, wie sie in Artikel 3 des Protokolls aufgeführt sind (nachfolgend «zuständige Behörde»). Zweck dieser Kooperationszentren ist es, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kooperations- und Rückübernahmeabkommens eine reibungs­lose grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden zu ermöglichen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und unerlaubten Handel, illegale Einwanderung sowie Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämpfen.
Art. 2 Standort
1. Unmittelbar an der schweizerisch-italienischen Grenze, in Chiasso, wird ein Koope­rationszentrum errichtet (siehe Anhang zu diesem Zusatzprotokoll). In diesem Zentrum arbeiten Beamte der zuständigen Behörden.
2. Nach Artikel 10 des Protokolls können Zahl und Sitz der Kooperationszentren geändert werden.
Art. 3 Organisation
1. Die zuständigen Behörden bestimmen den Standort der für ein reibungsloses Funk­tionieren der Kooperationszentren erforderlichen Einrichtungen.
2. Die Parteien tragen die Kosten für den Bau und das Logistikmanagement der Kooperationszentren zu gleichen Teilen.
3. Die zuständigen Behörden jeder Partei bezeichnen einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des jeweiligen Zentrums verantwort­lichen Beamten. Diese erarbeiten gemeinsam ein internes Reglement und treffen alle für den ordentlichen Betrieb der Zentren erforderlichen Massnahmen.
4. In den ausschliesslich den Beamten der Kooperationszentren vorbehaltenen Räum­lichkeiten sind die Beamten der benachbarten Partei befugt, dem internen Reglement Geltung zu verschaffen. Nötigenfalls können sie die Unterstützung der Beamten des Gastlandes anfordern.
5. Die zuständigen Behörden der Parteien sprechen sich ab, um im Rahmen der für die jeweilige Partei geltenden Rechtsvorschriften und Regelungen die Verwendung von Kommunikationsmitteln zu erleichtern.
6. Die in Abschnitt 3 dieses Artikels genannten Verantwortlichen legen in gegen­sei­tigem Einvernehmen die Zeit fest, während der die Kooperationszentren geöffnet sind.
7. Briefe und Pakete, von den Zentren kommend oder an diese gerichtet, können von in diesen tätigen Beamten transportiert werden. Der Postdienst muss nicht in Anspruch genommen werden.
8. Gegenstände, die für den Betrieb der Kooperationszentren notwendig sind oder die Beamte des Nachbarstaates während ihrer Dienstzeit im Gastland benötigen, unterliegen weder der Zollpflicht noch werden auf diese Gegenstände Einfuhr­ab­ga­ben erhoben.
Art. 4 Aufgaben
1. Um die in Artikel 2 des Kooperationsabkommens und in Artikel 1 und 3 des Rück­übernahmeabkommens gesetzten Ziele zu erreichen, leisten die in den Kooperationszentren tätigen Dienststellen Gewähr für
a) den reibungslosen Ablauf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen in Polizei- und Zollsachen;
b) die Unterstützung bei grenzüberschreitenden Observationen und Opera­­­­tio­nen, an denen die Dienststellen beider Parteien beteiligt sind;
c) die Koordination gemeinsam getroffener Überwachungsmassnahmen im Grenzgebiet;
d) die Vorbereitung der Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf­enthalt unter Einhaltung der einschlägigen Abkommen.
2. Gestützt auf ein internes Reglement, das die Aufgaben und Befugnisse der Beam­ten festlegt, vereinbaren die zuständigen Behörden die Obliegenheiten der Koope­rationszentren im Einzelnen.
Art. 5 Gemeinsame Tätigkeiten
Die in den Kooperationszentren Dienst leistenden Beamten arbeiten in Gruppen. Sie tauschen die von ihnen gesammelten Informationen untereinander aus. Die Beamten können unter Einhaltung der in Artikel 11 des Kooperationsabkommens festgelegten Bedingungen Auskunftsgesuche der zuständigen Dienststellen jeder Partei direkt beantworten
Art. 6 Rechtsstatus der in den Kooperationszentren dienstlich tätigen B e amten
1. Die Beamten, die ihren Dienst gestützt auf die Bestimmungen des Kooperations- und Rückübernahmeabkommens im Hoheitsgebiet der anderen Partei ausüben, unterstehen funktional der Weisungsgewalt ihres Zentrumsleiters. Disziplinarisch unterstehen sie ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, befolgen jedoch das interne Reg­lement des gemeinsamen Zentrums, dem sie zugeteilt sind.
2. Die Bestimmungen im Titel III des Abkommens vom 11. März 1961⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt gelten sinngemäss für den Rechtsstatus der in den Kooperationszentren tätigen Beamten.
⁴ SR 0.631.252.945.460
Art. 7 Regelmässige Bilanz der Zusammenarbeit
1. Die zuständigen Behörden der in den Grenzgebieten tätigen Parteien und die örtlichen Zentrumsleiter versammeln sich mindestens zweimal jährlich. Sie ziehen Bilanz aus der Zusammenarbeit, erarbeiten ein gemeinsames Arbeitsprogramm und entwerfen koordinierte Strategien für die Arbeit an der gemeinsamen Grenze oder Teilen dieser Grenze, beziehungsweise in einem Grenzgebiet oder in Teilen eines Grenzgebiets und setzen diese Strategien um.
2. Nach jeder Zusammenkunft wird ein Protokoll erstellt.
Art. 8 Datenschutz
In den Bereichen, in denen die Parteien nach den Bestimmungen dieses Protokolls zusammenarbeiten, finden die für die jeweilige Partei massgeblichen Daten­schutz­bestimmungen nach Artikel 15 des Kooperationsabkommens und Artikel 19 des Rückübernahmeabkommens Anwendung. Die Bestimmungen der bereits in Kraft getretenen internationalen Abkommen zwischen den Parteien bleiben vorbehalten.
Art. 9 Grenzen der Zusammenarbeit
Jede der Parteien kann sich weigern, eine Information zu liefern oder in einer bestimmten Angelegenheit zusammenzuarbeiten, wenn allgemeine Interessen oder die innere Sicherheit des Landes in schwerem Mass gefährdet würden. Die Verweigerung ist zu begründen.
Art. 10 Änderungen
1. Dieses Protokoll kann auf diplomatischem Weg in Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden nach dem für das In-Kraft-Treten des Protokolls geltenden Verfahren wirksam.
2. Der Anhang kann durch Notenwechsel zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und dem Innenminister der Italienischen Republik geändert werden. Vorbehalten bleiben von der nationalen Gesetz­gebung der Parteien vorgesehene Verfahren zur Genehmigung von Änderungen internationaler Abkommen.
Art. 11 Kündigung
1. Jede Partei kann dieses Protokoll unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.
2. Die Kündigung des Kooperationsabkommens berührt weder die Rechte noch die Verpflichtungen der Parteien hinsichtlich der Durchführung eines in Anwendung dieses Protokolls begonnenen Projektes.
Art. 12 Inkrafttreten
1. Die Parteien notifizieren einander, dass das in ihren Verfassungen vorgesehene, für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderliche Verfahren abgeschlossen ist.
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der zweiten Notifikation in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Vertragsparteien dieses Protokoll unterzeichnet.
So geschehen in Chiasso, am 17. September 2002, im Doppel in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

Ruth Metzler-Arnold

Govanni De Gennaro

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