Verordnung zum schweizerisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen (Einkommens- und Vermögenssteuern)
(Einkommens- und Vermögenssteuern) vom 18. Dezember 1974 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021¹ über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,²
verordnet:
¹ SR 672.2 ² Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
1 Schweizerische Verrechnungssteuer von Dividenden und Zinsen
Art. 1 Entlastung durch Erstattung
¹ Die in den Artikeln 10 und 11 des Abkommens vom 23. November 1973³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) vorgesehene Entlastung von Steuern von Dividenden und Zinsen wird von schweizerischer Seite durch Erstattung der Verrechnungssteuer gewährt.⁴
² Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Erstattung der Verrechnungssteuer, die die in Dänemark ansässigen Personen schon nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung beanspruchen können.
³ SR 0.672.931.41
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
Art. 2 Antragstellung
¹ Der in Dänemark ansässige Anspruchsberechtigte hat die Erstattung der Verrechnungssteuer unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestellt wird.⁵
² Der Antragsteller hat den Antrag im Doppel dem dänischen Finanzministerium (Skattedepartementet) oder der von diesem bezeichneten Behörde einzureichen.⁶
³ Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefasst werden.
⁴ Ist der Antrag begründet, so geben die Einreichungsbehörde und das dänische Finanzministerium (Skattedepartementet) die auf dem Antragsformular vorgesehene Bestätigung ab. Das dänische Finanzministerium (Skattedepartementet) stellt die zweite Ausfertigung des Antrags der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
Art. 3 Prüfung und Entscheid
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.
² Weist die Eidgenössische Steuerverwaltung den Antrag ab oder entspricht sie ihm nur teilweise, so teilt sie dies dem Antragsteller mit.⁷
³ Ist der Antragsteller mit der Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so kann er einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangen.⁸
⁴ Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.⁹
⁷ Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. II 52 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 4 ¹⁰ Formvorschriften
Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen von in Dänemark ansässigen Antragstellern in einer der schweizerischen Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) und auch in englischer Sprache entgegen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II 52 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
2 Dänische Quellensteuer von Dividenden
Art. 5 Antragstellung und Prüfung
¹ In der Schweiz ansässige Personen können die dänische Dividendensteuer unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zurückverlangen.¹¹
² Der Antragsteller hat den Antrag in dreifacher Ausfertigung innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden fällig geworden sind, der für ihn zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen. Für jeden Schuldner ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
³ Die kantonale Steuerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erstattung von der dänischen Steuer erfüllt sind. Ist der Antrag begründet, so bescheinigt dies die kantonale Steuerbehörde auf der zweiten und dritten Ausfertigung, die sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung übermittelt. Die erste Ausfertigung bleibt bei der kantonalen Steuerbehörde und wird besonders dazu verwendet, die Erhebung der schweizerischen Steuern auf den im Antrag erwähnten Einkünften sicherzustellen.
⁴ Die Eidgenössische Steuerverwaltung versieht die zweite Ausfertigung des Antrages mit ihrem Visum und stellt sie dem dänischen Finanzministerium (Kildeskattedirektoratet) zu.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
3 Schlussbestimmungen
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Der Bundesratsbeschluss vom 20. September 1957¹² über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird aufgehoben.
² Die Bestimmungen des Beschlusses gelten letztmals
a. für die Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer von Dividenden und Zinsen, die vor dem 1. Januar 1974 fällig geworden sind.
b. für die Anträge auf Entlastung von der dänischen Dividendensteuer von Dividenden, die vor dem 1. Januar 1974 fällig geworden sind.
¹² [ AS 1957 776 ; 1970 250 ]
Art. 7 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
² Sie ist auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen schweizerischen und dänischen Steuern von Dividenden und Zinsen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1973 fällig geworden sind.
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