Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Adoptionsvermittlung
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.111 Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Adoptionsvermittlung (vom 4. Januar 1974)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.  Die Aufsicht über die Adoptionsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 wird dem Kanto- nalen Jugendamt übertragen. Die Aufsicht über die Adoptionsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 durch vormundschaft- liche  Organe  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Vormund- schaftsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . II.  Dieser  Beschluss  tritt  sofort  nach  Genehmigung  durch  den Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 in Kraft. III.  Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 45, 1 und GS I, 297.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 211.221.36.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom Bundesrat genehmigt am 5. Februar 1974.