Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht»
Nr. 540e Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2011) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 6 Absatz 1 und § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17.
Janu
- ar
2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Zusatzstudium der Rechtswissenschaft.
2 Der Lehrgang will im Themenfeld Agrar – Ernährung – Umwelt die rechtlichen Rah
- menbedingungen in der Schweiz vermitteln und sie in den internationalen Zusam
- menhang stellen.
§ 2
Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Agrarrecht».
§ 3
Verantwortliche Personen
1 Die wissenschaftliche Leitung übernimmt Prof. Dr. Roland Norer, Professor für öffent
- liches Recht und Recht des ländlichen Raums an der Universität Luzern. Die wissen
- schaftliche Leitung nimmt die Gesamtleitung des Lehrgangs wahr.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 471
2 Nr. 540e
2 Zulassung
§ 4
Adressaten
1 Der Lehrgang richtet sich an Juristinnen und Juristen, Agrarökonominnen und
- men und alle anderen, die beruflich mit Rechtsfragen im Bereich Landwirtschaft, Ernäh
- rung und Umwelt konfrontiert sind. Insbesondere sind Beraterinnen und Berater, Behör
- denvertreterinnen und -vertreter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschlägiger Unter
- nehmen sowie Interessenvertreterinnen und -vertreter angesprochen.
2 Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Studium (Bachelor- oder Masterstufe) an einer Fachhochschule oder Universität oder einschlägige Berufserfahrung im Agrar-, Ernäh
- rungs- oder Umweltsektor.
§ 5
Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt bei der wissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs. Die Anmel
- degebühr beträgt 100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Lebenslauf, b. Abschlussdiplom der universitären Ausbildung oder Fachhochschule, c. Ausweise über die einschlägige Berufserfahrung.
§ 6
Entscheid über die Zulassung
1 Je Lehrgang werden maximal 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen, damit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann.
2 Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet die wissenschaftliche Leitung. Sie prüft dabei, ob die zur Zulassung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und berücksich
- tigt des Weiteren die Anmeldungen nach den Daten ihres Eingangs.
3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
§ 7
Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der wissenschaftlichen Leitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Lehrgang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezo
- gen, ist eine Aufwandentschädigung von 100 Franken zu entrichten.
3 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vor
- behalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
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3
3 Studiengang
§ 8
Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Module des Lehrgangs werden an der Universität Luzern durchgeführt. Die Unter
- richtssprache ist Deutsch.
§ 9
Module
1 Im Lehrgang «Agrarrecht» werden folgende Module angeboten: a.
1. Modul: Allgemeines Agrarrecht b.
2. Modul: Internationales und europäisches Agrarrecht, Schweiz und EU c.
3. Modul: Agrarwirtschaftsrecht, Subventionsrecht d.
4. Modul: Vertragsgestaltung und Prozessrecht e.
5. Modul: Produktionsrecht f.
6. Modul: Raumplanungs- und Umweltrecht g.
7. Modul: Steuerrecht h.
8. Modul: Immobiliarsachenrecht i.
9. Modul: BGBB Boden- und Pachtrecht k.
10. Modul: Bäuerliches Erbrecht und allgemeines Erbrecht
2 Das 1. Modul hat einen Umfang von 7 Lektionen, das 2. und das 10. Modul haben einen Umfang von 8 Lektionen. Alle weiteren Module haben einen Umfang von 16 Lek
- tionen.
3 Die einzelnen Module werden in einem Zeitabstand von jeweils zwei Monaten durch
- geführt.
4 Die Module werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übun
- gen durchgeführt.
5 Es werden Präsenz während des Lehrgangs und ein Selbststudium im gleichen Umfang erwartet.
§ 10
Kreditpunktesystem
1 Der ganze bestandene Lehrgang ergibt einen Leistungsnachweis von 12 Kreditpunkten (ECTS).
2 Die Module entsprechen insgesamt 9 Kreditpunkten, die Abschlussarbeit entspricht 3 Kreditpunkten.
§ 11
Zu erbringende Leistungsnachweise
1 Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis in Form einer Prüfungsnote, einer Grup
- penarbeit oder eines Vortrags erbracht.
2 Die Prüfungen finden möglichst zeitnah nach dem entsprechenden Modul statt.
4 Nr. 540e
§ 12
Lehrgangsarbeit
1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des 10. Moduls ist eine Lehrgangsarbeit aus einem in den Modulen angesprochenen Bereich zu verfassen.
2 Das Thema ist frei wählbar und dient der Vertiefung im Lehrgang behandelter bzw. der Aufarbeitung im Lehrgang nicht behandelter Problemstellungen.
3 Die Lehrgangsarbeit wird von der Dozentin oder vom Dozenten des entsprechenden Fachbereichs abgenommen und benotet.
4 Die Abschlussarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein.
§ 13
Notenskala
1 Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bedeutung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
2 Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2, 1,5 oder 1 bewertet.
3 Wer ohne wichtigen Grund einer Prüfung, einer Gruppenarbeit oder einem Vortrag fernbleibt, erhält im entsprechenden Modul die Note 1.
4 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person.
§ 14
Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen
1 Der Lehrgang gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Prüfungen, Gruppen
- arbeiten und Vorträge mindestens 4 (genügend) beträgt und nicht mehr als zwei Einzel
- nachweise mit einer ungenügenden Note abgelegt wurden; und
2 die Lehrgangsarbeit mindestens mit 4 (genügend) benotet wird.
3 Wer eine ungenügende Note erhält, kann eine Prüfung einmal wiederholen bzw. erhält
4 Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise.
5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
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6 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
§ 15
Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Nach dem Bestehen der Leistungsnachweise sowie der Lehrgangsarbeit erhalten die Teilnehmenden das mit 12 ECTS-Kreditpunkten bewertete Bologna-kompatible Zertifi
- kat «Certificate of Advanced Studies (Universität Luzern) in Agrarrecht». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ausge
- stellt.
2 Der Abschlussausweis enthält die Unterschrift der wissenschaftlichen Leitung und der Dekanatsleitung.
§ 16
Qualitätssichernde Massnahmen
1 Der Lehrgang sowie zwei der Prüfungen werden mittels Evaluationsbögen evaluiert. Eine Berichterstattung über die Weiterbildung wird vorgenommen.
4 Kursgelder
§ 17
Betrag
1 Die wissenschaftliche Leitung setzt die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu leistenden Kurskosten für den Lehrgang fest und veröffentlicht sie mit der jeweiligen Ausschreibung.
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Module, die Prüfun
- gen und die Korrektur der Abschlussarbeit. Für Prüfungswiederholungen werden von der wissenschaftlichen Leitung zusätzliche Gebühren festgelegt und erhoben.
3 Ebenfalls im Kursgeld inbegriffen sind die Pausenverpflegung, das Mittagessen sowie eine Abendveranstaltung.
4 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die wissenschaftliche Leitung eine verhält
- nismässige Reduktion bewilligen.
§ 18
Fälligkeit
1 Die Kursgelder sind zum Voraus zahlbar.
2 Die wissenschaftliche Leitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
3 Nichtbezahlung innert Frist gilt als Verzicht auf die Teilnahme an der Ausbildung.
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5 Sonstiges
§ 19
Entschädigung der Lehrenden
1 Für Personalanstellungen inkl. Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauftrag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung der Lehrbeauftragten der Universität.
§ 20
Verteilung eines Überschusses
1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkte Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbei tragsrechnung auf Stufe V.
2 Ein allfälliger Überschuss wird für die Dauer von drei Kurszyklen als Reserve stehen gelassen. Bei einem Defizit entscheidet die Fakultätsversammlung über die Weiterfüh
- rung des Lehrgangs und begründet diesen Entscheid gegenüber dem Rektor. Falls das gesamte Defizit 30
000 Franken übersteigt, entscheidet der Rektor über die Weiterfüh
- rung.
3 Ein Überschuss bis 30
000 Franken wird als Risikoabdeckung für zukünftige Kurse stehen gelassen. Wenn der gesamte Kursüberschuss nach dem dritten Durchführungszy
- klus 30
000 Franken übersteigt, wird der übersteigende Betrag folgendermassen aufge
- teilt: a.
50 Prozent für allgemeine Strukturkosten der Fakultät, Zentrale Dienste und Rek
- torat, b.
50 Prozent zur freien Verfügung für die wissenschaftliche Leitung.
4 Die gleiche Aufteilung wird angewendet, falls der Lehrgang nicht mehr fortgesetzt wird.
6 Rechtsweg
§ 21
Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
2 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
2 SRL Nr.
40
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7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
8 Nr. 540e Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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