Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» (540e)
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    Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht»

    Nr. 540e Reglement über den Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2011) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 6 Absatz 1 und § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17.
    Janu
    - ar
    2000
    1 , beschliesst:
    1 Allgemeines

    § 1

    Zweck
    1 Der Zertifikatslehrgang «Agrarrecht» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Zusatzstudium der Rechtswissenschaft.
    2 Der Lehrgang will im Themenfeld Agrar – Ernährung – Umwelt die rechtlichen Rah
    - menbedingungen in der Schweiz vermitteln und sie in den internationalen Zusam
    - menhang stellen.

    § 2

    Gegenstand
    1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
    - aussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Agrarrecht».

    § 3

    Verantwortliche Personen
    1 Die wissenschaftliche Leitung übernimmt Prof. Dr. Roland Norer, Professor für öffent
    - liches Recht und Recht des ländlichen Raums an der Universität Luzern. Die wissen
    - schaftliche Leitung nimmt die Gesamtleitung des Lehrgangs wahr.
    1 SRL Nr.
    539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 471
    2 Nr. 540e
    2 Zulassung

    § 4

    Adressaten
    1 Der Lehrgang richtet sich an Juristinnen und Juristen, Agrarökonominnen und
    - men und alle anderen, die beruflich mit Rechtsfragen im Bereich Landwirtschaft, Ernäh
    - rung und Umwelt konfrontiert sind. Insbesondere sind Beraterinnen und Berater, Behör
    - denvertreterinnen und -vertreter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschlägiger Unter
    - nehmen sowie Interessenvertreterinnen und -vertreter angesprochen.
    2 Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Studium (Bachelor- oder Masterstufe) an einer Fachhochschule oder Universität oder einschlägige Berufserfahrung im Agrar-, Ernäh
    - rungs- oder Umweltsektor.

    § 5

    Anmeldung
    1 Die Anmeldung erfolgt bei der wissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs. Die Anmel
    - degebühr beträgt 100 Franken.
    2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Lebenslauf, b. Abschlussdiplom der universitären Ausbildung oder Fachhochschule, c. Ausweise über die einschlägige Berufserfahrung.

    § 6

    Entscheid über die Zulassung
    1 Je Lehrgang werden maximal 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen, damit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann.
    2 Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet die wissenschaftliche Leitung. Sie prüft dabei, ob die zur Zulassung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und berücksich
    - tigt des Weiteren die Anmeldungen nach den Daten ihres Eingangs.
    3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

    § 7

    Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
    1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der wissenschaftlichen Leitung schriftlich mitzuteilen.
    2 Wird die Anmeldung zum Lehrgang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezo
    - gen, ist eine Aufwandentschädigung von 100 Franken zu entrichten.
    3 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vor
    - behalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
    Nr. 540e
    3
    3 Studiengang

    § 8

    Durchführungsort und Durchführungssprache
    1 Die Module des Lehrgangs werden an der Universität Luzern durchgeführt. Die Unter
    - richtssprache ist Deutsch.

    § 9

    Module
    1 Im Lehrgang «Agrarrecht» werden folgende Module angeboten: a.
    1. Modul: Allgemeines Agrarrecht b.
    2. Modul: Internationales und europäisches Agrarrecht, Schweiz und EU c.
    3. Modul: Agrarwirtschaftsrecht, Subventionsrecht d.
    4. Modul: Vertragsgestaltung und Prozessrecht e.
    5. Modul: Produktionsrecht f.
    6. Modul: Raumplanungs- und Umweltrecht g.
    7. Modul: Steuerrecht h.
    8. Modul: Immobiliarsachenrecht i.
    9. Modul: BGBB Boden- und Pachtrecht k.
    10. Modul: Bäuerliches Erbrecht und allgemeines Erbrecht
    2 Das 1. Modul hat einen Umfang von 7 Lektionen, das 2. und das 10. Modul haben einen Umfang von 8 Lektionen. Alle weiteren Module haben einen Umfang von 16 Lek
    - tionen.
    3 Die einzelnen Module werden in einem Zeitabstand von jeweils zwei Monaten durch
    - geführt.
    4 Die Module werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übun
    - gen durchgeführt.
    5 Es werden Präsenz während des Lehrgangs und ein Selbststudium im gleichen Umfang erwartet.

    § 10

    Kreditpunktesystem
    1 Der ganze bestandene Lehrgang ergibt einen Leistungsnachweis von 12 Kreditpunkten (ECTS).
    2 Die Module entsprechen insgesamt 9 Kreditpunkten, die Abschlussarbeit entspricht 3 Kreditpunkten.

    § 11

    Zu erbringende Leistungsnachweise
    1 Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis in Form einer Prüfungsnote, einer Grup
    - penarbeit oder eines Vortrags erbracht.
    2 Die Prüfungen finden möglichst zeitnah nach dem entsprechenden Modul statt.
    4 Nr. 540e

    § 12

    Lehrgangsarbeit
    1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des 10. Moduls ist eine Lehrgangsarbeit aus einem in den Modulen angesprochenen Bereich zu verfassen.
    2 Das Thema ist frei wählbar und dient der Vertiefung im Lehrgang behandelter bzw. der Aufarbeitung im Lehrgang nicht behandelter Problemstellungen.
    3 Die Lehrgangsarbeit wird von der Dozentin oder vom Dozenten des entsprechenden Fachbereichs abgenommen und benotet.
    4 Die Abschlussarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein.

    § 13

    Notenskala
    1 Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bedeutung
    6 hervorragend
    5,5 sehr gut
    5 gut
    4,5 befriedigend
    4 genügend
    2 Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2, 1,5 oder 1 bewertet.
    3 Wer ohne wichtigen Grund einer Prüfung, einer Gruppenarbeit oder einem Vortrag fernbleibt, erhält im entsprechenden Modul die Note 1.
    4 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person.

    § 14

    Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen
    1 Der Lehrgang gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Prüfungen, Gruppen
    - arbeiten und Vorträge mindestens 4 (genügend) beträgt und nicht mehr als zwei Einzel
    - nachweise mit einer ungenügenden Note abgelegt wurden; und
    2 die Lehrgangsarbeit mindestens mit 4 (genügend) benotet wird.
    3 Wer eine ungenügende Note erhält, kann eine Prüfung einmal wiederholen bzw. erhält
    4 Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise.
    5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
    Nr. 540e
    5
    6 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

    § 15

    Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
    1 Nach dem Bestehen der Leistungsnachweise sowie der Lehrgangsarbeit erhalten die Teilnehmenden das mit 12 ECTS-Kreditpunkten bewertete Bologna-kompatible Zertifi
    - kat «Certificate of Advanced Studies (Universität Luzern) in Agrarrecht». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ausge
    - stellt.
    2 Der Abschlussausweis enthält die Unterschrift der wissenschaftlichen Leitung und der Dekanatsleitung.

    § 16

    Qualitätssichernde Massnahmen
    1 Der Lehrgang sowie zwei der Prüfungen werden mittels Evaluationsbögen evaluiert. Eine Berichterstattung über die Weiterbildung wird vorgenommen.
    4 Kursgelder

    § 17

    Betrag
    1 Die wissenschaftliche Leitung setzt die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu leistenden Kurskosten für den Lehrgang fest und veröffentlicht sie mit der jeweiligen Ausschreibung.
    2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Module, die Prüfun
    - gen und die Korrektur der Abschlussarbeit. Für Prüfungswiederholungen werden von der wissenschaftlichen Leitung zusätzliche Gebühren festgelegt und erhoben.
    3 Ebenfalls im Kursgeld inbegriffen sind die Pausenverpflegung, das Mittagessen sowie eine Abendveranstaltung.
    4 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
    - dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die wissenschaftliche Leitung eine verhält
    - nismässige Reduktion bewilligen.

    § 18

    Fälligkeit
    1 Die Kursgelder sind zum Voraus zahlbar.
    2 Die wissenschaftliche Leitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
    3 Nichtbezahlung innert Frist gilt als Verzicht auf die Teilnahme an der Ausbildung.
    6 Nr. 540e
    5 Sonstiges

    § 19

    Entschädigung der Lehrenden
    1 Für Personalanstellungen inkl. Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauftrag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung der Lehrbeauftragten der Universität.

    § 20

    Verteilung eines Überschusses
    1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkte Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbei tragsrechnung auf Stufe V.
    2 Ein allfälliger Überschuss wird für die Dauer von drei Kurszyklen als Reserve stehen gelassen. Bei einem Defizit entscheidet die Fakultätsversammlung über die Weiterfüh
    - rung des Lehrgangs und begründet diesen Entscheid gegenüber dem Rektor. Falls das gesamte Defizit 30
    000 Franken übersteigt, entscheidet der Rektor über die Weiterfüh
    - rung.
    3 Ein Überschuss bis 30
    000 Franken wird als Risikoabdeckung für zukünftige Kurse stehen gelassen. Wenn der gesamte Kursüberschuss nach dem dritten Durchführungszy
    - klus 30
    000 Franken übersteigt, wird der übersteigende Betrag folgendermassen aufge
    - teilt: a.
    50 Prozent für allgemeine Strukturkosten der Fakultät, Zentrale Dienste und Rek
    - torat, b.
    50 Prozent zur freien Verfügung für die wissenschaftliche Leitung.
    4 Die gleiche Aufteilung wird angewendet, falls der Lehrgang nicht mehr fortgesetzt wird.
    6 Rechtsweg

    § 21

    Verwaltungsbeschwerde
    1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
    - rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
    2 beim Bildungs- und Kulturdeparte
    - ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
    2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
    2 SRL Nr.
    40
    Nr. 540e
    7
    7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

    § 22

    Inkrafttreten
    1 Das Reglement tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
    8 Nr. 540e Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    17.12.2010
    01.02.2011 Erstfassung G 2010 471
    Nr. 540e
    9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    17.12.2010
    01.02.2011 Erlass Erstfassung G 2010 471
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