Beschluss des Regierungsrates über die Besoldung der Lehrkräfte an internen hauswirtschaftlichen Versuchskursen für Mittelschülerinnen und Mittelschüler
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.211 Beschluss des Regierungsrates über die Besoldung der Lehrkräfte an internen hauswirtscha ftlichen Versuchskursen für Mittelschülerinn en und Mittelschüler (vom 15. Mai 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.  In  internen  hauswirtschaftlichen  Versuchskursen  für  Mittel- schülerinnen  und  Mittelschüler  werd en  Internatsleiter/Werkenlehrer in Klasse 21 BVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , Hauswirtschaftslehrerinnen/Internatsleiterinnen in Klasse 19 BVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 eingeteilt. II.  Das Pensum der vollbeschäftigt en Hauswirtschaftslehrerinnen/ Internatsleiterinnen beträg t 26 Lektionen pro Woche. III.   Die  Besoldung  der übrigen  Lehrkräfte der  hauswirtschaftli- chen  Versuchskurse  erfolgt  gemä ss  der  Verordnung  über  die  Besol- dungen der Lehrkräfte und die Leistungen des Staates vom 1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bzw. der Lehrerbesoldungsv erordnung vom 5. März 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . IV.  Für  die  weiteren  Anstellungsbedingungen  gelten  die  Verord- nung  über  die  Besoldung en  der  Lehrkräfte  und  die  Leistungen  des Staates vom 1. Dezember 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bzw. die Lehrer besoldungsverordnung vom 5. März 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sinngemäss. V.  Die  Überleitung  von  der  bisher igen  in  die  neue  Besoldungs- ordnung richtet sich nach den Üb ergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Die Übergangsregelun- gen für die Lehrkräfte der Volksschule vom 15. Mai 1991 werden sinn- gemäss angewendet. VI.   Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. VII.  Veröffentlichung im Schulblatt des Kantons Zürich und in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.411.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vgl. OS 51, 399.