Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 10. November 2003 In Kraft getreten am 8. September 2004 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
in Anbetracht, dass der Ausbau der wissenschaftlichen und technischen Beziehungen dem gegenseitigen Nutzen beider Länder dienen soll,
in der Absicht, die Zusammenarbeit beider Länder, besonders im Bereich Wissenschaft und Technologie, weiter zu festigen,
in Anbetracht, dass diese Zusammenarbeit der weiteren Entwicklung der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern förderlich sein wird, und
in Anbetracht des Abkommens vom 27. September 1966¹ über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens,
haben die folgenden Vereinbarungen getroffen:
¹ SR 0.974.242.3
Art. I
Die Vertragsparteien kommen überein, den Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und einvernehmlich verschiedene Bereiche zu bestimmen, in denen diese Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Erfahrung der Wissenschafter und Fachleute beider Länder und den verfügbaren Mitteln wünschbar ist.
Art. II
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich von Wissenschaft und Technologie kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen folgende Formen annehmen:
(i) Austausch von Forschenden, Forschungspersonal, Technologen, Fachleuten und Studierenden;
(ii) Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information und Dokumentation;
(iii) Durchführung von bilateralen wissenschaftlichen und technischen Seminaren, Workshops und Kursen zu Fragestellungen von beiderseitigem Interesse;
(iv) gemeinsame Bestimmung von wissenschaftlichen oder technischen Fragestellungen, Erarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Forschungsprogrammen, deren Ergebnisse zu Anwendungen in Industrie, Landwirtschaft und anderen Bereichen einschliesslich Austausch von daraus gewonnenen Erfahrungen und Know-how führen können;
(v) Erleichterung der Ausbildung von jungem Forschungspersonal durch Gewährung von Stipendien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
(vi) Durchführung von Ausstellungen zur Präsentation der Errungenschaften beider Länder im Bereich der Wissenschaft und der Technologie;
(vii) andere einvernehmlich bestimmte Formen der Zusammenarbeit.
Art. III
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den mit Wissenschaft und Technologie befassten Organisationen, Unternehmen und Institutionen beider Länder im Hinblick auf den Abschluss von entsprechenden Protokollen oder Verträgen, die sich im Rahmen dieses Abkommens als notwendig erweisen könnten. Diese Protokollen oder Verträge sind gemäss den in beiden Ländern geltenden Gesetzen und Bestimmungen abzuschliessen.
Art. IV
Die Vertragsparteien treffen Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Bibliotheken, wissenschaftlichen oder technischen Dokumentationsstellen und wissenschaftlichen Institutionen zum Austausch von Büchern, Zeitschriften und Bibliografien.
Art. V
1. Die Zielsetzungen dieses Abkommens sollen mit der Durchführung von periodisch unterzeichneten Zusammenarbeitsprogrammen erreicht werden. Diese Programme bestimmen Zweck, Gegenstand und Form der Zusammenarbeit, unter Einschluss der finanziellen Bedingungen, sowie die Rechte am geistigen Eigentum und die Verwendung der Resultate.
2. Die Verantwortung für die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf schweizerischer Seite dem Staatsekretär der Gruppe für Wissenschaft und Forschung (GWF) des Eidgenössischen Departements des Innern² und auf indischer Seite dem Department of Science & Technology (DST) der Regierung der Republik Indien (nachstehend «Umsetzungsstellen» genannt).
² Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).
Art. VI
1. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien einer Gemischten Kommission für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachstehend «Gemischte Kommission» genannt). Die Gemischte Kommission versammelt sich abwechselnd in der Schweiz und in Indien. Die Daten der Treffen werden auf diplomatischem Wege vereinbart.
2. Die Gemischte Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Begutachtung der für die Durchführung dieses Abkommens relevanten politischen Gesichtspunkte;
b. Bestimmen der Bereiche von beiderseitigem Interesse und Erarbeitung dreijähriger Zusammenarbeitsprogramme auf Grund der vordringlichen Interessen beider Länder;
c. Überprüfung des Fortschrittes in der Durchführung dieses Abkommens;
d. Erarbeiten von Vorschlägen an beide Regierungen für besondere Massnahmen zur Ausdehnung und zur Förderung der Qualität der mit diesem Abkommen bezweckten Zusammenarbeit.
3. Zwischen zwei Zusammenkünften der Gemischten Kommission werden die Verbindungen in Bezug auf deren Aufgabenbereich durch die Umsetzungsstellen wahrgenommen.
Art. VII
Jede Vertragsparteien erklärt, dass sie ohne die ausdrückliche Genehmigung der anderen Vertragspartei Dritten keine Information zukommen lässt, die sie selbst oder ihr Personal im Rahmen dieses Abkommens gewonnen hat.
Art. VIII
Jede Vertragspartei kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen den auf ihrem Hoheitsgebiet weilenden Bürgern der andern Vertragspartei Hilfestellungen bieten und die Erfüllung der Aufgaben erleichtern, mit denen diese gemäss den Bestimmungen dieses Abkommen betraut sind.
Art. IX
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäss deren verfassungsmässigen Verfahren und tritt am Tage des Austausches der Ratifizierungsinstrumente in Kraft.
Art. X
Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sind von den Vertragsparteien einvernehmlich beizulegen.
Art. XI
Das Abkommen bleibt vom Tag des Inkraffttretens an gerechnet für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Partei nicht zwölf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Dauer ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der zwei Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Neu Delhi, am 10. November 2003 , in zwei Originalausfertigungen in französischer, in deutscher, in hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.
Für den Charles Kleiber | Für die V. S. Ramamurthy |
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