Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäu... (413.44)
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Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin

1 Hauswirtschaftsverordnung
413.44 Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin (Hauswirtschaftsverordnung) (vom 17. November 1976)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Grundsatz

§ 1.

Der Vollzug der ei dgenössischen Vero rdnung über die haus wirtschaftliche Ausbildung und übe r die Berufsbildung der Bäuerin vom 16. Januar 1974
9 (im Folgenden eidgenössische Verordnung genannt) obliegt gemäss den nach folgenden Vorschriften den Direk tionen der Volkswirtschaft und des Erziehungswesens. II. Hauswirtschaftlicher Unte rricht an der Volksschule

§ 2.

Der hauswirtschaftliche Unterr icht an der Volksschule rich tet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über das Volks schulwesen und untersteht der Au fsicht der Erziehungsdirektion. III. Haushaltlehre

§ 3.

Als zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung
9 wird im Bereich der Haushaltlehre die Kantonalzürcherische Arbeitsgem einschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen (im Fo lgenden KAG genannt) eingesetzt. Die KAG ist Mitglied der gegenüb er dem Bund als Berufsverband funktionierenden Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirt schaftliche Bildungs- und Berufsfragen (SAG). Der KAG werden folgende Aufgaben übertragen: – Lehrstellenvermittlung, – Genehmigung des Lehrverhältnisses, – Aufsicht über das Lehrverhältnis, – Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfung.
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413.44 Hauswirtschaftsverordnung

§ 4.

Die KAG erlässt ein Reglement über die Aufgabenverteilung bei der Durchführung der Hausha ltlehre, das von der Erziehungs
- direktion zu genehmigen ist. Die KAG untersteht bei der Durc hführung der ihr übertragenen Aufg a ben der Aufs icht der Erziehungsdirektion. Die Erziehungsdirekti on ordnet in den Vorstand der KAG oder die Fachkommission für das Haushaltle hrwesen auf Amtsdauer eine Ver
- tretung ab. Die KAG erstattet der Erziehungs direktion jährlich Bericht über die Lehrverhältnis se und die Lehrabschlussprüfungen.

§ 5.

Der berufliche Unterricht fi ndet im Rahmen der Hauswirt
- schaftlichen Fortbildungsschule un ter Einhaltung des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) erlassen en Normallehr
- planes in eigenen Berufsklassen statt. Die Hauswirtschaftlichen Fort bildungsschulen der Lehrorts
- gemeinden leisten der die Berufs klasse führende n Hauswirtschaft
- lichen Fortbildungssc hule entsprechend der Sc hülerzahl ihren Kosten
- anteil an die durch Staats- und Bundesbeiträge sowie durch weitere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Berufsklassen. Die Fest
- setzung der Kostenanteile unterli egt der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion. Die Hauswirtschaftlichen Fortbi ldungsschulen stellen für die Durchführung der Lehrabschlussp rüfungen Räume und Einrichtun
- gen zur Verfügung.

§ 6.

Die Erziehungsdirektion stellt zusammen mit der KAG die Fähigkeitszeugnisse aus. IV. Hauswirtschaftliche Fortbil dung, Weiterbildung und Berufsbildung

§ 7.

Der Unterricht an Hauswirtsc haftlichen Fortbildungsschulen und an Haushaltungsschulen, ausg enommen die landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen, richtet sich nach den Bestimmungen des Ge
- setzes über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli
1931
4 und untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion.
3 Hauswirtschaftsverordnung
413.44 Der Unterricht an Berufs- und Fr auenfachschulen im Sinne von Art. 8 der eidgenössischen Verordnung
9 regelt sich mit Bezug auf die hauswirtschaftliche Au sbildungsrichtung nach dem Gesetz über die Hauswirtschaftliche Fortbil dungsschule vom 5. Juli 1931
4 und unter steht der Aufsicht der Erziehungsd irektion. Die berufliche Ausbil dungsrichtung regelt sich nach dem Gesetz über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsau sbildung vom 3. Dezember 1967
3 und untersteht der Aufsicht de r Volkswirtschaftsdirektion.

§ 8.

Fachschulen und Fachkurse so wie Berufsprüfungen für haus wirtschaftliche Berufe nach Art.
9 und 10 der eidgenössischen Ver ordnung
9 unterstehen der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion. Die Gewährung von Staatsbeiträgen rich tet sich nach der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Berufsschulen und die Berufs bildungskurse sowie an die Lehr abschluss- und Zwischenprüfungen
2 .

§ 9.

Die Hauswirtschaftlichen Kurse für Erwachsene richten sich nach den Bestimmungen des Gesetz es über die Haus wirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931
4 und unterstehen der Aufsicht der Erziehungsdirektion. V. Berufsbildung der Bäuerin

§ 10.

Als zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung
9 wird im Bereich der bäuerlichen Haushaltlehre die Zürcher Landfra uenvereinigung eingesetzt. Die Landfrauenvereinigung ist Mitglied des zusammen mit dem Schweize rischen Verband katholischer Bä uerinnen gegenüber dem Bund als Berufsverband funktioni erenden Schweizerisc hen Landfrauenverban des. Der Zürcher Landfrauenvereinigung werden folgende Aufgaben übertragen: – Lehrstellenvermittlung, – Genehmigung des Lehrverhältnisses, – Aufsicht über das Lehrverhältnis, – Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfung.

§ 11.

Die Landfrauenvereinigung er lässt ein Reglement über die Aufgabenverteilung bei der Durchf ührung der bäuerlichen Haushalt lehre, das von der Erziehungsd irektion zu genehmigen ist. Die Landfrauenvereinigung unters teht bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben der Au fsicht der Erziehungsdirektion.
4
413.44 Hauswirtschaftsverordnung Die Erziehungsdirekti on ordnet in die Bil dungskommission der Landfrauenvereinigung auf Amts dauer eine Vertretung ab. Die Landfrauenvereinigung erstattet der Erziehungsdirektion jährlich Bericht über die Lehrve rhältnisse und die Lehrabschluss
- prüfungen.

§ 12.

Der berufliche Unterricht fi ndet im Rahmen der Hauswirt
- schaftlichen Fortbildungsschule un ter Einhaltung des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) erlassen en Normallehr
- planes in eigenen Berufsklassen statt. Die Hauswirtschaftlichen Fort bildungsschulen der Lehrorts
- gemeinden leisten der die Berufs klasse führende n Hauswirtschaft
- lichen Fortbildungssc hule entsprechend der Sc hülerzahl ihren Kosten
- anteil an die durch Staats- und Bundesbeiträge sowie durch weitere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Berufsklassen. Die Fest
- setzung der Kostenanteile unterli egt der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion. Für die Durchführung der Lehrab schlussprüfungen stehen die Räume und Einrichtungen der kant onalen landwirtschaftlichen Haus
- haltungsschulen unentgeltlich zur Verfügung.

§ 13.

Die Erziehungsdirektion stel lt zusammen mit der Land
- frauenvereinigung die Fä higkeitszeugnisse aus.

§ 14.

Der Unterricht an den landw irtschaftlichen Haushaltungs
- schulen (Bäuerinnenschulen) richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft
7 und der kantonalen Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung
8 . Die Schulen unterstehen der Volksw irtschaftsdirektion.

§ 15.

§ 16.

Kurse zur Fort- und Weiterbil dung der Bäuerinnen werden im Rahmen der freiwilligen Haus wirtschaftlichen Fortbildungsschule nach §
9 durchgeführt.

§ 17.

Die vom BIGA als Berufsverb and für die Ausbildung der Bäuerin anerkannten Organisa tionen der Landfrauen können Prü
- fungen für Bäuerinnen nach de n eidgenössischen Vorschriften
9
durch
- führen. Es werden ihnen für diese Prüfung en und die darauf vorbereiten
- den Kurse die Räume und Einricht ungen der kantonalen Bäuerinnen
- schulen zur Verfügung gestellt. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Mitwirkung der Lehrkräfte dieser Schulen gestatten.
5 Hauswirtschaftsverordnung
413.44

§ 18.

Der bäuerlich-hauswirtschaftlic he Beratungsdienst richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft
7 und der kantonalen Veror dnung über die landwirt schaftliche Berufsbildung
8 und untersteht der Aufsicht der Volkswirt schaftsdirektion. VI. Ausbildung von Lehrkr äften, Beraterinnen, Haushaltlehrmeisterinnen und Prüfungsexpertinnen

§ 19.

Die Aus-, Fort- und Weiterbild ung von Lehrkräften für die hauswirtschaftliche Ausbildung obl iegt der Erziehungsdirektion.

§ 20.

Die Aus-, Fort- und Weiterbil dung der hauswirtschaftlichen Beraterinnen untersteht der Aufsic ht der Volkswirtschaftsdirektion. Die Gewährung von Staatsbeiträge n richtet sich nach der Ver ordnung über die Ausrichtung von Beit rägen an die Berufsschulen und die Berufsbildungskurse sowie an die Lehrabschluss- und Zwischen prüfungen
2 .

§ 21.

Die Aus-, Fort- und Weiterbi ldung von Haushaltlehrmeiste rinnen und Prüfungsexpertinnen richte t sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Hauswirtsc haftliche Fortbildungsschule vom
5. Juli 1931
4 und untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion. Die Organisation und Durchführun g von Haushalt lehrmeisterin nenprüfungen wird der KAG übert ragen. Die Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen stellen für die Durchführung der Prüfungen Räume und Einrichtungen zur Verfüg ung. Die KAG kann sich auch an regionalen Haushaltle hrmeisterinnenprüfungen beteiligen. Die KAG untersteht bei der Durc hführung dieser Aufgabe der Aufsicht der Erziehungsdirektion und hat dieser Bericht zu erstatten. VII. Stipendien

§ 22.

Die Gewährung von Stipendien und Darlehen für die Haus haltlehre, die bäuerlic he Haushaltlehre sowie für die Vor-, Aus- und Weiterbildung in den hauswirt schaftlichen Berufen und die Aus bildung der Bäuerin richtet sich nach der Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Darlehen für die berufliche Vor-, Aus- und Weiterbildung
5 und dem dazugehörenden Reglement
6 .
6
413.44 Hauswirtschaftsverordnung Gesuche um Ausrichtung von Au sbildungsbeiträgen sind an die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Berufsbildung) zu stellen. VIII. Finanzielles

§ 23.

Die Staatsbeiträge richte n sich nach den Subventions
- bestimmungen des Gesetzes betr effend den Vollzug des Bundesgeset
- zes über die Berufsbildung
3 , des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft
7 sowie des Gesetzes über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule
4 und der dazugehörenden Verordnungen.

§ 24.

Gesuche um Ausrichtung von Staats- und Bundesbeiträgen sind an die Volkswirtscha ftsdirektion zu richten für a) Unterricht an Berufs- und Frauen fachschulen in der beruflichen Ausbildungsrichtung gemäss §
7 Abs. 2 dieser Verordnung, b) Fachschulen, Fachkurse und Beru fsprüfungen für hauswirtschaft
- liche Berufe nach Art. 9 und 10 der eidgenössischen Verordnung
9
, c) Vorkurse für die Prüfungen für Bäuerinnen, d) Organisation und Durchführung von Prüfungen für Bäuerinnen nach Art. 14 der eidgenössischen Verordnung
9 , e) Bäuerlich-hauswirtschaftlichen Be ratungsdienst nach Art. 15 der eidgenössischen Verordnung
9 , f) Neu- und Erweiterungsbauten, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung in den hauswirtsc haftlichen Berufen und der Ausbil
- dung der Bäuerin dienen, und Ko sten für Hauptreparaturen solcher Bauten, soweit es sich ni cht um Unterrichtsräume für den hauswirtschaftlichen Unterricht an Volks- und Fortbildungsschu
- len handelt.

§ 25.

Gesuche um Ausrichtung von Staats- und Bundesbeiträgen sind an die Erziehungsdirektion zu richten für a) Hauswirtschaftlichen Unterr icht an der Volksschule, b) Unterricht an der obl igatorischen und der freiwilligen Hauswirt
- schaftlichen Fortbildungsschule ei nschliesslich Haus haltlehrtöchter- Klassen, Haushaltle hrmeisterinnen-Kurse und Kurse für Prüfungs
- expertinnen, an Berufs- und Frau enfachschulen in der hauswirt
- schaftlichen Ausbildungsric htung im Sinne von §
7 Abs. 2 dieser Verordnung sowie an Haushalt ungsschulen, ausgenommen Bäue
- rinnenschulen, c) Fort- und Weiterbildung von Lehr kräften für den hauswirtschaft
- lichen Unterricht,
7 Hauswirtschaftsverordnung
413.44 d) Bauten und Einrichtungen von Unterrichtsräumen für den haus wirtschaftlichen Unterricht an Volks- und Fortbildungsschulen.

§ 26.

Die Erziehungsdirek tion übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für a) Organisation und Betreuung de r Haushaltlehrverhältnisse, b) Organisation und Durchführung der Haushaltlehrabschlussprü fungen, c) Organisation und Durchführung von Haushaltlehrmeisterinnen prüfungen. Die KAG und die Landfrauenvere inigung haben der Erziehungs direktion jährlich jeweil s bis Ende Mai ihre de taillierten Budgets für die Organisation und Betreuung de r Haushaltlehrve rhältnisse, ein schliesslich Durchführ ung von Lehrabschluss- und allfälligen Haus haltlehrmeisterinnenpr üfungen, einzureichen. IX. Schlussbestimmungen

§ 27.

Die §§
23 und 24 der Verordnung zum Gesetz vom 22. Sep tember 1963 über die Förderung de r Landwirtschaft vom 1. Oktober
1964 werden aufgehoben.

§ 28.

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft.
1 OS 46, 336 und GS III, 207.
2
413.301 .
3
413.31 .
4
413.41 .
5
416.1 .
6 Aufgehoben; OS 55, 353 .
7
910.1 .
8
915.11 .
9 SR 915.2.
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