Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes (172.041.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes (Gebührenverordnung Publikationen, GebV-Publ)

(Gebührenverordnung Publikationen, GebV-Publ) vom 19. November 2014 (Stand am 1. Juli 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹ und auf Artikel 19 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004²,
verordnet:
¹ SR 172.010 ² SR 170.512
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für:
a. den Bezug von gedruckten und von elektronischen Publikationen (Publika­tionen) des Bundes;
b. die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Publikationen des Bundes;
c. besondere Publikationsdienstleistungen wie das Erstellen zusätzlicher Formate.
² Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004³.
³ SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung
¹ Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:
a. Publikationen einmalig oder über Abonnemente in Papierform oder in elektronischer Form bezieht;
b. urheberrechtlich geschützte Publikationen des Bundes verwertet;
c. besondere Publikationsdienstleistungen beansprucht.
² Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁴.
⁴ SR 172.041.1
Art. 4 Gebührenbefreiung und -ermässigung
¹ Besteht an einer Publikation ein staatspolitisches Interesse, so kann die Publikation gebührenfrei oder mit ermässigter Gebühr abgegeben werden.
² Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation:
a. zur Meinungsbildung im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen und Wahlen bestimmt ist;
b. Informationen für besondere oder ausserordentliche Lagen enthält;
c. in kurzer Form Informationen für eine breite Öffentlichkeit, über Änderungen der Verwaltungsorganisation oder über Rechtsänderungen enthält;
d. zur landesweiten Verbreitung bestimmt ist.
³ Die Departemente und die Bundeskanzlei oder die von ihnen bezeichneten Stellen entscheiden für die von ihnen herausgegebenen Publikationen über die Gebühren­befreiung oder -ermässigung.
⁴ Die Gebührenbefreiung oder die Gebührenermässigung kann sich sowohl auf die gedruckte wie auf die elektronische Version einer Publikation oder nur auf eine der beiden beziehen.
⁵ Der Bezug von Publikationen zur internen Verwendung in der zentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisa­tionsverordnung vom 25. November 1998⁵, im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft ist gebührenfrei.
⁵ SR 172.010.1
Art. 5 Freiexemplare
¹ Die herausgebende Verwaltungseinheit kann zur Bekanntmachung einer Publika­tion eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren gebührenfrei vertreiben oder vertreiben lassen.
² Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare.
Art. 6 Rabatte
¹ Auf den Gebührentarif gemäss dem Anhang erhalten 20 Prozent Rabatt:
a. interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden;
b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben des Bundes betraut sind;
c. Forschungs- und Lehranstalten sowie Schulen für die Verwendung im Rahmen des Lehrbetriebs.
² Beim Vertrieb über den Buchhandel und über andere Kanäle des Wiederverkaufs werden folgende Rabatte gewährt:
a. für den Einzelhandel: 30 Prozent;
b. für den Grosshandel: bis 50 Prozent; Voraussetzung hierfür ist eine schrift­liche Vereinbarung.
³ Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Exemplaren wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.
⁴ Bei Abonnementen ab zwei Ausgaben pro Jahr wird ein Rabatt von 20 Prozent gewährt.
⁵ Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden.
⁶ Rabatte werden nicht kumulativ gewährt.
Art. 7 Ermässigung für elektronische Publikationen
Die Ermässigung für elektronische Publikationen gemäss Anhang Ziffer 2.2 wird zusätzlich zu allfälligen Rabatten gewährt.
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 23. November 2005⁶ über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes wird aufgehoben.
⁶ [ AS 2005 5433 ]
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Anhang ⁷

⁷ Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 2427 ).
(Art. 3 Abs. 2)

Gebührentarif Publikationen

1 Mehrwertsteuer und Versandkosten

1.1 In den Gebühren nach diesem Anhang ist die Mehrwertsteuer inbegriffen.
1.2 Die Kosten für den Versand sind in den Gebühren nicht inbegriffen. Sie können zusätzlich erhoben werden.

2 Gedruckte und elektronische Publikationen

2.1 Gedruckte Publikationen

2.1.1 Der Minimaltarif gilt für Publikationen mit einfacher Seitengestaltung, wenigen Tabellen und Grafiken, geringem Bildanteil und einfacher Weiterverarbeitung.
2.1.2 Der Maximaltarif gilt für Publikationen mit komplexer Seitengestaltung , professioneller grafischer Aufbereitung und Gestaltung, zahlreichen Tabellen und Grafiken, hohem Bildanteil und aufwendiger Weiterverarbeitung.
2.1.3 Gebühr je Exemplar in Franken:

Umfang
in Seiten

Gesamtauflage

Minimaltarif

Maximaltarif

Format A5

Format A4

Format A5

Format A4

1 und 2

bis 1 000

  0.90

  1.05

  1.55

    1.90

1 001–5 000

  0.35

  0.40

  0.65

    0.70

5 001–10 000

  0.20

  0.25

  0.40

    0.45

über 10 000

  0.10

  0.15

  0.20

    0.30

3 und 4

bis 1 000

  1.30

  1.55

  2.10

    2.60

1 001–5 000

  0.50

  0.60

  0.85

    1.05

5 001–10 000

  0.30

  0.40

  0.55

    0.70

über 10 000

  0.20

  0.25

  0.30

    0.40

5–8

bis 1 000

  2.15

  2.50

  3.45

    4.30

1 001–5 000

  0.80

  1.00

  1.35

    1.75

5 001–10 000

  0.55

  0.70

  0.95

    1.20

über 10 000

  0.35

  0.45

  0.55

    0.75

9–16

bis 1 000

  3.60

  4.20

  5.85

    7.40

1 001–5 000

  1.35

  1.65

  2.30

    2.80

5 001–10 000

  0.90

  1.10

  1.50

    1.85

über 10 000

  0.55

  0.70

  0.90

    1.20

17–20

bis 1 000

  4.50

  5.30

  7.20

    9.10

1 001–5 000

  1.70

  2.10

  3.00

    3.65

5 001–10 000

  1.10

  1.45

  1.95

    2.35

über 10 000

  0.70

  0.95

  1.15

    1.50

21–36

bis 1 000

  7.00

  7.80

10.90

  13.90

1 001–5 000

  2.65

  3.10

  4.75

    5.75

5 001–10 000

  1.75

  2.15

  3.05

    3.85

über 10 000

  1.10

  1.45

  1.80

    2.40

37–52

bis 1 000

  9.55

10.90

17.60

  20.65

1 001–5 000

  3.60

  4.35

  6.45

    7.80

5 001–10 000

  2.35

  3.00

  4.20

    5.25

über 10 000

  1.45

  2.00

  2.50

    3.40

53–68

bis 1 000

12.00

14.00

21.00

  26.50

1 001–5 000

  4.50

  5.50

  7.50

  10.00

5 001–10 000

  3.00

  4.00

  5.00

    7.00

über 10 000

  2.00

  2.50

  3.00

    4.50

69–84

bis 1 000

17.00

19.50

28.00

  35.00

1 001–5 000

  6.50

  8.00

10.50

  13.50

5 001–10 000

  4.50

  5.50

  6.50

    9.00

über 10 000

  3.00

  3.50

  4.00

    6.00

85–100

bis 1 000

20.00

23.00

32.50

  41.00

1 001–5 000

  7.50

  9.00

12.00

  16.00

5 001–10 000

  5.00

  6.50

  8.00

  10.50

über 10 000

  3.00

  4.50

  5.00

    7.00

101–132

bis 1 000

23.00

26.00

37.50

  47.50

1 001–5 000

  9.00

10.50

14.00

  18.50

5 001–10 000

  6.00

  7.50

  9.00

  12.50

über 10 000

  3.50

  5.00

  5.50

    8.00

133–196

bis 1 000

30.50

35.50

50.00

  63.50

1 001–5 000

11.50

14.50

18.50

  24.50

5 001–10 000

  7.50

10.00

12.00

  17.00

über 10 000

  5.00

  7.00

  7.50

  11.00

197–260

bis 1 000

44.00

51.00

71.50

  91.00

1 001–5 000

16.50

20.50

26.50

  35.50

5 001–10 000

11.00

14.50

17.50

  24.00

über 10 000

  7.00

10.00

10.50

  16.00

261–392

bis 1 000

57.00

67.50

94.00

120.00

1 001–5 000

21.50

27.50

34.50

  46.50

5 001–10 000

14.50

19.50

23.00

  32.00

über 10 000

  9.00

13.00

14.00

  21.00

2.1.4 Für grössere Seitenumfänge (über 392) wird der Tarif aus Ziffer 2.1.3 hochgerechnet.
2.1.5 Bei periodisch erscheinenden Sammelwerken, Schriftenreihen, Zeitschriften und Zeitungen gelten für Auflage und Umfang der Einzelausgabe statt der effektiven Werte die Durchschnittswerte eines Jahres.

2.2 Elektronische Publikationen

2.2.1 Für elektronische Publikationen gilt die Gebühr für gedruckte Publikationen abzüglich einer Ermässigung von 10–50 Prozent.
2.2.2 Lässt sich der Preis nicht nach den Bestimmungen nach den Ziffern 2.1 und 2.2.1 berechnen, so wird er nach Ziffer 5 berechnet.

3 Elektronische Abonnementsdienstleistungen

Für die automatisierte Suche von Publikationsinhalten mit abonnierter elektronischer Benachrichtigung wird je Lieferadresse eine Gebühr in Franken in Form einer Jahrespauschale innerhalb des folgenden Gebührenrahmens erhoben:

je nach Gestaltung
der Dienstleistung

Minimaltarif für einfache
Verweise und Zitierung
einzelner Publikationsinhalte, einfaches Format wie PDF

Maximaltarif für mehrstufige
Verweise und Zitierung mehrerer
Publikationsinhalte, strukturiertes, komplexes Format wie XML

Jahrespauschale

50.–

1000.–

4 Übertragung von Nutzungsrechten

4.1 Werden Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Publikationen zwecks Verwertung übertragen, so darf die Gebühr die Eigen- und Fremdkosten für die Erarbeitung des geschützten Werks nicht übersteigen.
4.2 Für die Bemessung der Eigenkosten gelten Stundenansätze von höchstens 200 Franken.

5 Besondere Publikationsdienstleistungen

5.1 Für besondere Publikationsdienstleistungen beträgt der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis des ausführenden Personals zwischen 100 und 200 Franken.
5.2 Diese Ansätze gelten insbesondere auch für die Umwandlung von Publika­tionen in andere Formate und für deren Abgabe.
Markierungen
Leseansicht