Reglement über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht an Berufsfachschulen
                            1 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54 Reglement über den Studiengang Mast er of Advanced Studies in Secondary and Higher E ducation für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht an Berufs fachschulen (vom 6. Februar 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der  Titel  «Master  of  Advanced  Studies  in  Secondary  and Higher  Education»  wird  vom  Zürcher  Hochschulinstitut  für  Schul pädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) und der Universität Zürich ver liehen und bescheinigt den erfolgre ichen Abschluss einer pädagogisch- didaktischen Grundausbildung für di e Lehrtätigkeit im allgemein bil denden Unterricht an Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fach didaktik (ZHSF) der Pädagogisc hen Hochschule Zürich, der Univer sität  Zürich  und  der  ETH  Zürich  so wie  die  Universität  Zürich  sind Träger des Studienganges «Master of Advanced Studies in Secondary an Higher Education».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Studiengang zum Master «Master of Advanced Studies in  Secondary  and  Higher  Educatio n»  für  den  allgemein  bildenden Unterricht an Berufsfachschulen is t eine Ausbildung mit dem Zweck, die  Voraussetzungen  und  Fähigkeiten  für  den  Unterricht  an  Berufs fachschulen  zu  vermitteln.  Die  Ausb ildung  wird  in  der  Regel  berufs begleitend absolviert. Durch diese Verbindung von Theorie und Praxis wird gemäss Rahmenlehrplan für die Berufsbildungsverantwortlichen des  Bundesamtes  für  Berufsbildung  und  Technologie  (BBT)  eine berufspädagogische Handl ungskompetenz erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang orientiert sich an folgenden Zielen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Wissensvermittlung, d. h. die Vermittlung von Theorien und empi rischen  Befunden  zur  Gestaltung des  Unterrichts  an  Berufsfach schulen  und  zum  Verständnis  berufspädagogischer  Zusammen hänge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wissensvertiefung,  d. h.  die  Analyse  des  neuen  Wissens  aus  der Sicht der praktischen Anwendung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wissensanwendung,  d. h.  die  konkrete  Umse tzung  in  unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Situationen an Berufsfachschulen. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Studierende in diesem Studiengang bezahlen neben dem obli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gatorischen Semesterbeit rag der Universität Zürich ein Kursgeld von Fr. 580. Davon sind Fr. 290 bei der e rstmaligen Einschreibung und Fr. 290 bei der Anmeldung zur modulübergreifenden Prüfung zu bezahlen. Die Prüfungsgebühren sind im Kursgeld enthalten. Kompetenz bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der «Master of Advanced Studi es in Secondary and Higher Education» qualifiziert für das Un terrichten der Allgemeinbildung an Berufsfachschulen. Die Mindestvors chriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung sind in der entsprechenden Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  des  Bundesamtes  für  Berufsbildung  und  Technologie  (BBT) gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 aufgeführt.  Die  Allgemeinbil dung  soll  grundlegende  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen  zur  Orientierung  im  persönlichen  Lebenskontext  und  in der Gesellschaft sowie zur Bewältigung von privaten und beruflichen Herausforderungen  verm itteln.  Die  Aufgaben der  Allgemeinbildung werden  in  einem  Rahm enlehrplan  konkretisiert ,  in  dem  sogenannte Kompetenzbereiche definiert sind. B. Fachwissenschaftliche Voraussetzungen Fachwissen schaftliche Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Grundlagen für den allgemein bildenden Unterricht an Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufsfachschulen bilden Fächer der philosphischen, rechtswissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die fachwissenschaftliche Ausbil dung wird durch einen universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tären Abschluss bescheinigt (Liz enziat, Diplom oder Master).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  für  die  Zulassung  anerkannte n  Abschlüsse  werden  in  den Richtlinien  zur  fachwissenschaftlic hen  Ausbildung  festgelegt.  Diese werden  vom  Höheren  Lehramt  Be rufsschulen  (HLBS/HLM)  zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  mit  den  zuständigen  Fakultäten  oder  Instituten  in  Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit mit den Berufsfachschulen erarbeitet und vom ZHSF erlassen. Anerkennung auswärtiger Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Über  die  Anerkennung  auswärtiger  universitärer  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschlüsse entscheiden di e zuständigen Fakultäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fachwissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die fachlichen Anforderungen werden in den Richtlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 3 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die fachwissenschaftlichen Vora ussetzungen, di e von Studieren den nicht bereits im Rahmen ihres Fachstudiums erbracht worden sind, können ergänzend nachgeholt werden . Über die Anerkennung von Leis tungen entscheidet das HLBS/HLM nach einer Abklärung sur dossier. Der  Nachweis  der  ergänzend  zu  er bringenden  Leistungen  hat  in  der Regel nach dem ersten Studienjah r der Ausbildung zu erfolgen. C. Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Ausbildung zum Erwerb des «Master of Advanced Stu dies  in  Secondary  and  Higher  Ed ucation»  umfasst  60  Kreditpunkte (KP) nach dem Europäischen Kr editpunktesystem (European Credit Transfer-  und  Accumulationsystem) .  Voraussetzung  für  den  Erwerb von  Kreditpunkten  ist  das  Erbringen  von  als  genügend  bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Eine Verlänger ung aus triftigen Gründen ist mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeitpunkt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Studiengang setzt eine ausreichende fachwissenschaft liche  Ausbildung  voraus  und  kann frühestens  nach  dem  Erwerb  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Kreditpunkten in den Fachwiss enschaften begonnen werden. Die Einzelheiten  werden  in  den  Rich tlinien  zur  fachwissenschaftlichen Ausbildung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  nach  dem  vorl iegenden  Reglement  studieren, müssen an der Universität Zürich im matrikuliert sein . Für Studierende der ETH Zürich erfolgt die Immatri kulation an der Universität nach Abschluss des Fachstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Ausbildung  besteht  aus den  Bereichen  Erziehungs wissenschaften und Berufspädagogi k, Fachdidaktik und Berufspraxis. Die Anteile der Bereiche richten si ch nach der Struktur- und Stunden tafel des ZHSF und den Vorgaben de s Rahmenlehrplans für Berufsbil dungsverantwortliche  des  Bundesa mtes  für  Berufsbildung  und  Tech nologie (BBT).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rahmen der Berufspraxis werden Unterrichtspraktika absol viert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelheiten  zu  den  Unterrichtspraktika  werden  in  den  Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien  für  die  berufspraktische Ausbildung  geregelt,  die  vom  ZHSF erlassen werden. Portfolio
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Studierenden  führen  studi enbegleitend  ein  Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbe iten, mit der Aspekte des Lernpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zesses sowie Fortschritte im Leis tungsstand dokumentiert werden sol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len. Eignungs beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Im Rahmen der berufspraktisc hen Ausbildung findet eine Eignungsbeurteilung  statt.  Wird bei  einer  Studentin  oder  einem  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denten festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, erfolgt der Ausschluss vom weiteren Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Ausschlussverfügung erfolgt durch die Universität Zürich und kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Verfahren der Eignungsabklärung erlässt das ZHSF Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien. Studien ordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das  ZHSF  erlässt  die  Studien ordnung,  die  es  in  Koopera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion mit den Partnerhochs chulen entwickelt hat. D. Vorschriften über Module und Kreditpunkte An- und Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Für jedes Modul ist eine Eins chreibung erford erlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  einer  Frist  von  vier  Wochen  vor  Vorlesungsbeginn  bis  zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn können Moduleinschr eibungen belie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - big  vorgenommen  werden.  Bis  vier  Wochen  nach  Vorlesungsbeginn können bestehende Einschreibungen jederzeit annulliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer die Kriterien für den Leistu ngsnachweis eines Moduls insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere wegen Fer nbleibens, Nichtabgabe oder Abbruchs nicht erfüllt, hat den Leistungsnachweis nicht be standen. Das HLBS/HLM kann bei Vorliegen triftiger und belegbarer Gründe oder eines ärztlichen Zeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisses eine bereits erfolgte Anme ldung auf Antrag nachträglich annul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lieren. Der Antrag ist unmittelbar nach Kenntnis des Verhinderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grundes oder in der Regel spätestens innert 10 Tagen nach dem Termin des Leistungsnachw eises einzureichen. Zu ärztlichen Zeugnissen kann eine Zweitmeinung oder ein kantonsär ztliches Gutachten verlangt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei Betrugshandlungen, in sbesondere wenn jemand uner laubte  Hilfsmittel  verwendet,  sich während  der  Durchführung  eines Leistungsnachweises  une rlaubterweise  unterhält oder  die  Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvolls tändige Angaben erschlichen hat, erklärt  das  HLBS/HLM  den  Leist ungsnachweis  als  nicht  bestanden oder einen ausgestellte n Ausweis als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurde der Titel bereits verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlusses  der  Univer sitätsleitung  und  des  ZH SF  aberkannt;  allfäl lige Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Studierenden können nur dann zu einem Modul zuge lassen werden, wenn sie die Voraus setzungen erfüllen , die in der Stu dienordnung für das betre ffende Modul genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachdidaktikmodule können in der Regel nur dann besucht werden, wenn gleichzeitig mindestens drei Lektionen allgemein bilden der Unterricht an einer Berufsfa chschule erteilt werden. In begründe ten Einzelfällen kann die Leitung HLBS/HLM Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Nicht  bestandene  Module können  einmal  wiederholt  wer den.  Ist  ein  Wahlpflichtmodul  nach der  Repetition  nicht  bestanden, kann es einmal durch ein andere s Modul substituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für gleiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ähnliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Wurde ein Modul erfolgreich ab solviert, so können für das gleiche  oder  ein  inhaltlich  ähnlic hes  Modul  keine  weiteren  Kredit punkte angerechnet werden. In Zwei felsfällen entsch eidet das HLBS/ HLM über die Ähnlichkeit von Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  für  den  Erwerb  von  Kreditpunkten  zu  erbringenden Leistungen werden mit der Aussage «bestanden» oder «nicht bestan den»  bewertet.  Kreditpunkte  werden entweder  vollständig  oder  gar nicht vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbrachter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Im Rahmen des Master-, Lize nziats- oder Diplomstudiums erbrachte  Leistungen  sowie  ausw ärtige  oder  im  Hinblick  auf  den Unterricht auf einer anderen Schul stufe erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über di e Äquivalenz entscheidet das HLBS/ HLM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienresultate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  Studierenden  erhalten  am Ende  jedes  Se mesters  eine Aufstellung  über  die  bisher  erwo rbenen  Kreditpunkte.  Sie  sind  ver pflichtet,  allfällige  Unstimmigkeite n  schriftlich  innert  30  Tagen  dem HLBS/HLM zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die aufgeführ ten Daten als akzeptiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Ein allfälliger Rekurs richtet si ch nach der Verordnung über die  Organisation  und  Verfahren  de r  Rekurskommission  der  Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . E. Modulübergreifende Prüfung Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  modulübergreifende  Prüf ung  kann  abgelegt  werden, wenn das fachwissenschaftliche St udium abgeschlossen ist und die Vo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raussetzungen gemäss Studienordnung er füllt sind. Zusätzlich muss der Nachweis  eines  ausserschulischen Praktikums  von mindestens  sechs Monaten Dauer erbracht worden sein. Inhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die modulübergreifende Prüf ung umfasst folgende Teile: – eine halbstündige mündliche Prüfung in Berufspädagogik, – eine viertelstündige mündliche Prüfung in Fachdidaktik, – zwei Prüfungslektione n im allgemein bild enden Unterricht. Geltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die modulübergreifende Prüfung wird als ein Modul aufge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fasst. Der entsprechende Leistung snachweis ist erbracht, wenn sämt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Teilprüfungen  mit  einer  genü genden  Leistung  bestanden  sind. Kompensationen sind nicht möglich. Benotung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  Teilprüfungen  der  modul übergreifenden  Prüfung  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 die niedrigste Leistung bezeichne t. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Validierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das ZHSF validiert die Erge bnisse der modulübergreifen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Prüfungen. Repetition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Teilprüfungen der modul übergreifenden Masterprüfung können je einmal wiederholt werd en. Beim wiederholten Nichtbeste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen einer Teilprüfung erfolgt de r Ausschluss vom Studiengang. Prüfungen in Berufspädago gik und Fach didaktik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Prüfung in Berufspädago gik wird von einem zuständi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Professor oder einer zuständige n Professorin durchgeführt: Eine vom  HLBS/HLM  bezeichnete,  fachli ch  und  didaktisch qualifizierte Person ist als Beisitzer anwesend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfung in Fachdidaktik wird von einer Dozentin oder einem Dozenten für Erziehung swissenschaften oder de r Fachdidaktik durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt; eine zweite vom HLBS/HLM bezeichnete, fachlich und didak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tisch qualifizierte Person ist als Be isitzer anwesend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Prüfende Person ist eine Fa chdidaktikerin oder ein Fach didaktiker.  Diese  führt  im  Anschl uss  an  die  Prüfungslektionen  ein halbstündiges Kolloquium durch. Di e beiden Prüfungslektionen sowie das Kolloquium werden mit je einer Note bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als weitere prüfende Personen fungieren eine vom HLBS/HLM bezeichnete fachlich qualifizierte Person und eine didaktisch-pädago gisch qualifizierte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfung wird von einem Pr üfungsleiter oder einer Prüfungs leiterin in Zusammenarbeit mi t der Studienleitung organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulübergrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fenden Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Bei  der  Anmeldung  zur  Prüf ung  müssen  folgende  Doku mente vorliegen: – Lizenziat, Master ode r Diplom der fachwiss enschaftlichen Ausbil dung, – Allfällige Ausweise über erfolgreich erbrachte ergänzende Studien leistungen im fachwiss enschaftlichen Bereich, – Bestätigung über das au sserschulische Praktikum, – Bestätigung über eine Unterrichtspraxis im allgemein bildenden Unterricht, – Nachweis  über  die  erbrachten Leistungen  bzw.  die  erworbenen Kreditpunkte  in  den  Bereichen  Er ziehungswissenschaften,  Fach didaktik und Berufspraxis, – Abgeschlossenes Portfolio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Verschiebung eines festgelegt en Prüfungstermins ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe, insb esondere bei Kra nkheit, möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Wird eine Prüfung nicht besta nden, so kann der nicht bestan dene  Teil  frühestens  nach  6,  spät estens  nach  24 Monaten  wiederholt werden. Eine weitere Wieder holung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  allen  Wiederholungsprüfungen nimmt  eine  Vertreterin  oder ein Vertreter des HLBS/HLM als Experte oder Expertin mit Stimm recht  teil.  Ansonsten  gelten  die gleichen  Bedingungen  für  Organisa tion und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung. F. Titel und Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel «Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            of Advanced
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studies in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Secondary and
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Higher Educa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tion»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Der  Titel  eines  «Master  of Advanced  Studies  in  Secon dary and Higher Education für den allgemein bildenden Unterricht an Berufsfachschulen»  wird  verliehen, wenn  alle  Bedingungen  gemäss Reglement erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende, bei denen die modul übergreifende Prüfung als unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nügend qualifiziert wurde, erhalten einen Nachwe is über die erzielten Leistungen. Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die Diplomurkunde enthält – die  Bezeichnungen  «Zürcher  Ho chschulinstitut  für  Schulpädago
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gik  und  Fachdidaktik der  Pädagogischen  Hochschule  Zürich,  der Universität Zürich und der ETH Zürich» und «Universität Zürich», – die Personalien der oder des Diplomierten, – den Vermerk «Lehrdiplom für Berufsfachschulen und höhere Schu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len», – den  Titel  «Master  of  Advanced Studies  in  Secondary  and  Higher Education – allgemein bildender Unterricht an Berufsfachschulen», – die Kompetenzbereiche, für die es ausgestellt ist, sowie die in den Teilprüfungen der modulübergreif enden Prüfung erzielten Noten, – die  Unterschrift  der  Rektorin oder  des  Rektors  der  Universität Zürich  sowie  des  Vorstehers  ode r  der  Vorsteherin  des  Zürcher Hochschulinstituts für Schulpädagogik und Fachdidaktik, – den Ort und das Datum, – den Vermerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 : «Eidgenössich an erkanntes Diplom». Transcript of record
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Im Transcipt of record werden die Leistungen mit den zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörigen Kreditpunkt en aufgeführt. Diploma supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Zu jedem Diplom wird ein «D iploma supplement» in deut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scher und englischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzlich werden Status und F unktion der ZHSF mit folgendem Text erklärt: «Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, die Universität  Zürich  und  die  Pädago gische  Hochschule  Zürich  haben am 15. August 2002 das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und  Fachdidaktik  (ZHSF)  errichtet,  um  in  der  Lehrerbildung  zu kooperieren und die Studiengänge str ukturähnlich zu gestalten und zu koordinieren.  Das  ZHSF  ist  zustä ndig  für  die  Ausarbeitung  des  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengangreglements an der Universität Zürich. Die Rektoren der drei Institutionen bilden die oberste Leitung des ZHSF.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorbehältlich  der  Anerkennung  durch  das  Bundesamt  für  Berufsbildung und Technologie (BBT) gemäss Art. 51 und 52 der Verordnung über die Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung (BBV) vom 19. November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und zukünftig in Zusammenarbeit mit der  Schweizerischen  Konferenz  der  ka ntonalen  Erziehungsdirektoren  gemäss Art. 3 lit. c der Interkantonalen Vere inbarung über die Anerkennung von Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsabschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die Prüfung für zusätzliche Unterrichtsfächer an Gymnasien kann abgelegt werden, wenn das fachwi ssenschaftliche Studium in einem Unterrichtsfach  abgeschlossen  und  di e  Leistungen  in den  Bereichen Fachdidaktik  und  Berufspraxis  des entsprechenden  Faches  erbracht worden sind. Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36–41 des Reglements übe r den Studiengang Mas ter of Advanced Studies in Second ary and Higher Education in zwei Schritten (Gymnasialpädago gik) vom 24. Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 kommen sinn gemäss zur Anwendung. G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2006 in Kraft. Es  ersetzt  das  Reglement  über die  Diplomprüfung  für  das  höhere Lehramt im allgemein bildenden Unte rricht der Berufsschulen an der Universität vom 31. August 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Studierende, welche ihr Studium in den Fachwissenschaften an  der  Universität  Zürich  noch  vor  dem  1. Oktober  2006  aufgenom men  haben,  sind  berechtigt,  die  fa chwissenschaftlic hen  Bedingungen nach alter Ordnung während längstens fünf Jahren geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende, welche ihr Studium des pädagogisch-praktischen Teils der Berufsschullehrerausbildung noc h vor dem 1. Oktober 2006 aufge nommen haben, sind bere chtigt, die Prüfungen wä hrend längstens vier Jahren noch nach alter Ordnung abzulegen. Dabei können sie keinen Anspruch  auf  das  Angebot  der  Lehr veranstaltungen  nach  alter  Ord nung  geltend  machen,  sondern  müssen  gegebenenfalls  äquivalente Lehrveranstaltungen nach neuer Ordnung belegen. Über die Äquiva lenz entscheidet das HLBS/HLM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ersten Studiengänge gemäss neuem Reglement beginnen im Wintersemester 2006/07. Auf Gesu ch kann der Wechsel zur neuen Stu dienordnung bewilligt und Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Reg lements erbracht wurden, können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte  angerechnet  werden,  so fern  sie  äquivale nt  sind.  Über die Äquivalenz entscheidet das HLBS/HLM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die bisher von den Diplomkomm issionen unter der alten Ord nung wahrgenommenen Aufgaben und Kompetenzen werden auf das Inkrafttreten dieses Re glements hin an die da rin bestimmten Gremien übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.54 Erteilen von allgemein bildendem Unterricht – Reglement Schluss bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zulassungen zu dies em Studiengang sind letztmals auf das Frühjahrssemester 2012 möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anmeldungen  zur  letztmaligen  modulübergreifenden  Prüfung haben spätestens am 30. Mai 2015 zu erfolgen . Spätere Anmeldungen werden nicht entgegengenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach  Abschluss  der  letztmaligen modulübergreifenden  Prüfung wird dieses Reglement aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 123 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.582 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.111.7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 412.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch URB vom 12. Dezember 2011 ( OS 67, 28 ; ABl 2011, 3863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss URB vom 12. Dezember 2011 ( OS 67, 28 ; ABl 2011, 3863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Dezember 2011.