Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Ver... (728.1)
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Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten

1 728.1 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) vom 12.02.1985 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d des Baugesetzes 1 ) vom 9. Juni
1985 (BauG) und Artikel 19 bis 21 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG 2 ) ), auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstände
1 Dieses Dekret regelt die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ab lösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten.
2 Die Baulandumlegung besteht in der Umgestaltung von Grundstücken der Bauzone und der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und der anderweiti gen dinglichen Rechte (Art. 119–124 BauG 3 ) ; Art. 5–65 dieses Dekrets).
3 Mit der Grenzregulierung wird der Grenzverlauf zwischen Grundstücken im Interesse ihrer besseren Überbaubarkeit neu festgelegt (Art. 125 BauG; Art.
66–74 dieses Dekrets).
4 Abgelöst oder verlegt werden können Dienstbarkeiten, die eine vorschriftsge mässe oder zweckmässige Überbauung hindern (Art. 126 BauG; Art. 75–78 dieses Dekrets).

Art. 2

Oberaufsicht
1 sicht über die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten aus. *
1) BSG 721.0
2) BSG 732.11
3) BSG 721.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1985 d 72 | f 78
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Art. 3

Grundlage
1 Grundlage für die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung beziehungsweise Verlegung von Dienstbarkeiten bildet die Grundbuchvermes sung. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann anordnen, dass neue oder zusätzliche Vermessungsgrundlagen zu beschaffen sind. *

Art. 4

Vollstreckungstitel
1 Rechtskräftige Verfügungen über Geldleistungen nach diesem Dekret sind ei nem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbe treibungs- und Konkursgesetzes 2 ) gleichgestellt.
2 Die Baulandumlegung
2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 5

Zweck; Vorbehalt der Enteignung
1 Die Baulandumlegung kann durchgeführt werden, wenn es die Nutzungsplä ne (Art. 57 BauG 3 ) ) erfordern, sowie bei ungünstigen Grundstückverhältnissen, zur Altstadt- oder Quartiersanierung (Art. 128 Abs. 1 Bst. d BauG) und für den Landerwerb im Strassenbau (Art. 19 SG 4 ) ). *
2 Die Durchführung der Enteignung bleibt in den gesetzlich vorgesehenen Fäl len vorbehalten.

Art. 6

Umlegungsgebiet
1 Das Umlegungsgebiet ist unter Berücksichtigung der Interessen des benach barten Grundeigentums so abzugrenzen, dass sich die Umlegung zweckmäs sig durchführen lässt.
2 Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen und sich auf mehrere Gemeinden erstrecken.
3 Grundstücke ausserhalb der Bauzone können einbezogen werden, wenn nur so eine zweckmässige Neuordnung zustande kommen kann.
4 Das Umlegungsgebiet wird mit dem Perimeterplan dargestellt.
2) SR 281.1
3) BSG 721.0
4) BSG 732.11
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Art. 7

Beteiligte
1 Am Umlegungsverfahren sind beteiligt
1. Die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke ein schliesslich der Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten an diesen Grundstücken (Grundeigentümer);
2. Die Inhaber anderer dinglicher Rechte (unselbständige Baurechte, Nutz niessung, Wohnrechte und dgl.) oder von vorgemerkten persönlichen Rechten an diesen Grundstücken (Bau- und Nutzungsberechtigte);
3. Gemeinwesen (Gemeinden, Gemeindeverbände, Staat), für die im Umle gungsgebiet Zonen für öffentliche Nutzungen oder sonstige Flächen aus geschieden werden sollen (Gemeinwesen).

Art. 8

Aufsicht
1 Die Gemeinde führt die Aufsicht über die Baulandumlegungen in ihrem Ge biet. Erstreckt sich die Umlegung auf mehrere Gemeinden, so steht die Auf sicht der Gemeinde mit den meisten Grundeigentümern zu.
2 Zuständige Gemeindebehörde im Sinne dieses Dekrets ist der Gemeinderat, wenn nicht im Gemeindereglement eine andere Behörde bezeichnet ist.

Art. 9

Förderung
1 Die Gemeinde kann für die Kosten der Vorarbeiten Vorschüsse leisten oder die Kosten übernehmen, wenn die Umlegung in ihrem Interesse liegt.

Art. 10

Die Grundzüge des Verfahrens
1 Die Baulandumlegung wird mit dem Einleitungsbeschluss (Art. 14) eingeleitet.
2 Sie wird entweder als Umlegung nach Vereinbarung (Art. 17 und 18) oder durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft (Art. 19 bis 36) oder von Amtes wegen (Art. 37 bis 39) durchgeführt. *
3 Für die Durchführung sind in allen Fällen die Umlegungsgrundsätze und die Bestimmungen über das Verfahren, die Genehmigung und den Vollzug (Art. 40 bis 65) massgebend, soweit dafür nicht besondere Vorschriften bestehen. *
4 Die Umlegung ist beendet und ihre Anmerkung im Grundbuch (Art. 15) zu löschen a in der Regel mit der Genehmigung der Neuordnung (Art. 60);
728.1 4 b * wenn innert einer von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der Gemeinde angesetzten Frist die Umlegung nach dem Einleitungsbe schluss nicht aufgenommen oder weitergeführt oder abgeschlossen wird.

Art. 11

Erfordernis der Überbauungsordnung
1 Gleichzeitig mit der Baulandumlegung ist für das Umlegungsgebiet eine Über bauungsordnung (Art. 88 ff. BauG 1 ) ) zu erlassen, welche die Erschliessung und die Grundzüge der Überbauung regelt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine zweckmässige Überbauungsordnung bereits besteht oder die vorhandene Erschliessung und baurechtliche Grundordnung genügen.
2 Die Überbauungsordnung muss spätestens vor Beginn des Auflageverfah rens (Art. 54) vom zuständigen Gemeindeorgan angenommen sein.
3 Sie ist in der Regel gleichzeitig mit der Baulandumlegung zu genehmigen.

Art. 11a

* Erfordernis der Baulandumlegung
1 Gleichzeitig mit dem Erlass der Überbauungsordnung ist, soweit nötig, das Bauland umzulegen.

Art. 12

* ...
2.2 Einleitung des Umlegungsverfahrens

Art. 13

Grundlagen
1 Als Grundlagen für den Einleitungsbeschluss sind erforderlich der Perimeter plan (Art. 6) mit Bezeichnung der von ihm erfassten Grundstücke und der Be richt über das Vorhaben.
2 Der Bericht hat den Zweck der Umlegung, die vorgesehenen Bewertungs grundsätze, die voraussichtlichen Kosten und die ungefähre Belastung der Be teiligten anzugeben. Es kann ihm gegebenenfalls der Statutenentwurf beige fügt werden.
3 Die Grundlagen werden während dreissig Tagen auf der Gemeindeverwal tung jeder berührten Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im kantona len Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzuma chen mit dem Hinweis, dass während der Auflagefrist Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden können. Die Grundeigentümer mit be kannter Adresse sind schriftlich zu benachrichtigen. *
1) BSG 721.0
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4 Die Auflage bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Im übrigen gilt Artikel 58 BauG sinngemäss. *

Art. 14

Beschlussfassung
1 Das Umlegungsverfahren wird eingeleitet entweder a durch öffentlich beurkundeten Mehrheitsbeschluss der Grundeigentümer oder b durch Beschluss des Gemeinderates oder c * durch Anordnung der Direktion für Inneres und Justiz.

Art. 15

Mitteilung; Anmerkung im Grundbuch
1 Der Einleitungsbeschluss ist ohne Verzug der zuständigen Gemeindebehörde und von dieser dem Grundbuchamt und der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz mitzuteilen. *
2 Auf die Mitteilung des Einleitungsbeschlusses hin merkt das Grundbuchamt im Grundbuch den Einbezug der Grundstücke des Umlegungsgebietes in das Umlegungsverfahren an. *
3 Es gibt allen Beteiligten von den sie betreffenden Anmerkungen Kenntnis oder veröffentlicht den Einleitungsbeschluss.
4 Die Anmerkung bleibt bis zum Abschluss des Umlegungsverfahrens (Art. 10 Abs. 4) bestehen.

Art. 16

Wirkungen
1 Während des Umlegungsverfahrens dürfen keine rechtlichen oder tatsächli chen Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes vorgenommen werden, welche die Umlegung beeinträchtigen könnten (Umlegungsbann).
2 Änderungen bedürfen der Bewilligung des Umlegungsausschusses (Art. 25), wo kein solcher besteht, der Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Gegen den Entscheid kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Jus tiz geführt werden. *
3 Der Erwerber eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstückes tritt gegen über dem Unternehmen verfahrens- und materiellrechtlich in die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers ein.
4 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann nach Anhö rung der betroffenen Grundeigentümer (Art. 7 Abs. 1) sowie der Gemeinde Än derungen des Umlegungsgebietes beschliessen. *
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2.3 Umlegung nach Vereinbarung

Art. 17

Allgemeines
1 Die Umlegung kann im Verfahren nach Vereinbarung durchgeführt werden, wenn alle beteiligten Grundeigentümer und Gemeinwesen zustimmen.
2 Für die Umlegungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Obligationen rechts 1 ) über die einfache Gesellschaft, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Die Neuzuteilung bedarf in jedem Falle der Zustimmung aller Beteiligten nach Absatz 1.
3 Die Umlegungsgemeinschaft hat einen sachkundigen technischen Leiter und einen Notar beizuziehen; Artikel 27 ist anwendbar.
4 Die Umlegung nach Vereinbarung ist ausgeschlossen zur Bewirkung von Rechtsänderungen, die kein Verfahren im Sinne der Artikel 49–65 erfordern.

Art. 18

Besondere Vorschriften
1 Die Aufgaben des Umlegungsausschusses (Art. 25) werden von der Gemeinschaft oder von einem von ihr bezeichneten Ausschuss oder Sachver ständigen wahrgenommen.
2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die formelle Auflage von Plä nen und Verzeichnissen unter den Beteiligten (Art. 50, 51 Abs. 2, 54 und 59). Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.
3 Die Planentwürfe für die Neuordnung (Art. 52) sind den Bau- und Nutzungs berechtigten (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2) auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde während dreissig Tagen zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist ihnen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis, dass innert der Auflagefrist bei der Gemeinde zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Ein sprache erhoben werden kann. Artikel 54 Absatz 3 ist anwendbar. *
4 Die Gemeindebehörde führt Einigungsverhandlungen durch. Unerledigte Ein sprachen gegen die geplante Neuordnung entscheidet der Regierungsstatthal ter unter Vorbehalt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dessen Über prüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz.
5 Die zuständige Gemeindebehörde kann im Einvernehmen mit der zuständi gen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für die Durchführung der einzel nen Verfahrensabschnitte Fristen setzen oder die Umlegung im Verfahren mit Umlegungsgenossenschaft oder von Amtes wegen weiterführen. *
1) SR 220
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2.4 Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft
2.4.1 Organisation der Umlegungsgenossenschaft

Art. 19

Mitgliedschaft; Stimmrecht
1 Mitglieder der Genossenschaft sind die Grundeigentümer und Gemeinwesen im Sinne von Artikel 7 Ziffern 1 und 3.
2 Bestimmen es die Statuten nicht anders, so hat – vorbehältlich Absatz 3 – je des Mitglied eine Stimme. Für die Gründungsversammlung gilt Artikel 30.
3 Die gemeinschaftlichen Eigentümer eines Grundstücks vereinbaren, wer von ihnen das Stimmrecht ausübt; solange die Vereinbarung fehlt, kann das betref fende Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende statutarische Regelung.

Art. 20

Statuten
1 Die Statuten ordnen wenigstens a Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft; b Rechte und Pflichten der Mitglieder; c die Organe, ihre Kompetenzen und Amtsdauer; d die Leitung der Ausführungsarbeiten und die Aufsicht; e die Bewertungsgrundsätze; f die Deckung der Kosten der Umlegung; g das Rechnungswesen; h die Auflösung der Genossenschaft und die Verteilung des Vermögens.

Art. 21

Organe 1 Allgemeines
1 Notwendige Organe der Genossenschaften sind a die Genossenschaftsversammlung; b der Vorstand; c der Umlegungsausschuss; d die Kontrollstelle.
2 Präsident, Sekretär, Kassier und Kontrollstelle der Genossenschaft brauchen nicht Mitglieder zu sein.
3 Die Organe der Genossenschaft haben über wesentliche Verhandlungen und über alle Beschlüsse und Wahlen Protokoll zu führen.
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4 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und die Gemeinde behörde sind zu den Genossenschaftsversammlungen und zu den Sitzungen des Vorstandes sowie des Umlegungsausschusses einzuladen. *

Art. 22

2 Genossenschaftsversammlung 2.1 Einberufung und Beschlussfassung
1 Die Genossenschaftsversammlung ist wenigstens fünfzehn Tage zum voraus einzuberufen; gleichzeitig ist der Verhandlungstermin der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und der Gemeindebehörde anzuzeigen. *
2 Die Genossenschaftsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen, mit der Mehrheit der ab gegebenen Stimmen.
3 Die Stellvertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Die Statuten können die Stellvertretung einschränken.
4 Für die Gründungsversammlung bleibt Artikel 30 Absatz 4 vorbehalten.

Art. 23

* 2.2 Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen
1 Die Mitglieder können gegen die Beschlüsse der Gründerversammlung und weiterer Genossenschaftsversammlungen Beschwerde bei der Direktion für In neres und Justiz führen. *

Art. 24

3 Vorstand
1 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung aus und besorgt die Verwaltung. Er ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist.
2 Ist es in den Statuten nicht anders geordnet, so sind Präsident, Sekretär und Kassier der Genossenschaft im Vorstand stimmberechtigt, auch wenn sie nicht Mitglieder der Genossenschaft sind.

Art. 25

4 Umlegungsausschuss
1 Der Umlegungsausschuss besteht aus drei oder fünf an der Umlegung nicht beteiligten Sachverständigen.
2 Dem Umlegungsausschuss obliegt die technische Durchführung der Umle gung.
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Art. 26

5 Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Berichterstattung an die Genossenschaftsversammlung.

Art. 27

Technischer Leiter; Notar
1 Die Genossenschaft hat für die Durchführung der Umlegung einen sachkundi gen technischen Leiter und einen praktizierenden Notar beizuziehen. Artikel 25 Absatz 1 gilt sinngemäss.
2 Der technische Leiter unterstützt die Tätigkeit des Umlegungsausschusses. Er beschafft die erforderlichen Unterlagen und entwirft den Plan für die Neuord nung (Art. 52).
3 Der Notar nimmt die erforderlichen öffentlichen Beurkundungen vor, meldet die Rechtsänderungen beim Grundbuchamt an und berät den Umlegungsaus schuss in rechtlicher Hinsicht.

Art. 28

* Massnahmen der Direktion für Inneres und Justiz *
1 Fehlen einer Umlegungsgenossenschaft die notwendigen Organe oder miss achten diese ihre Pflichten, so kann die Direktion für Inneres und Justiz die er forderlichen Massnahmen zur Erreichung des Umlegungszwecks nach Anhö rung der Gemeinde auf Kosten der Genossenschaft anordnen oder von Amtes wegen die Auflösung der Genossenschaft durchführen. *
2.4.2 Gründung der Genossenschaft

Art. 29

Orientierung
1 Nach dem Einleitungsbeschluss (Art. 14) orientiert die Gemeindebehörde die Grundeigentümer über den Perimeterplan und das Vorhaben und hört sie dazu an, soweit dies nicht bereits im Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 geschehen ist.
2 Die Orientierung wird in der Regel durch Auflage der Grundlagen (Art. 13 Abs. 1 und 2) während dreissig Tagen zur Einsichtnahme und im Rahmen ei ner Orientierungsversammlung durchgeführt.

Art. 30

Gründungsversammlung
1 Nach erfolgter Orientierung lädt die Gemeindebehörde die Grundeigentümer sowie die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zur Gründungsversammlung ein. *
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2 In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse nach der Ver sammlung während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt werden und dass innert dieser Frist Beschwerde erhoben werden kann. *
3 Der Gründungsversammlung stehen zu a die Beratung über Perimeter und Statuten, b die Beschlussfassung über das Unternehmen, c die Wahl der statutarischen Organe sowie des technischen Leiters und des Notars.
4 Der Beschluss über das Unternehmen wird mit der Mehrheit der stimmenden Grundeigentümer gefasst. Gehörig geladene, aber nicht erschienene Stimmbe rechtigte gelten als zustimmend, wenn sie die Gründung der Umlegungsgenos senschaft nicht vorher schriftlich abgelehnt haben oder wenn sich gemeinsam Berechtigte (Art. 19 Abs. 3) nicht einigen können.
5 Über den Beschluss ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.

Art. 31

* Beschwerde
1 Die Gemeindebehörde leitet die Akten mit den eingelangten Beschwerden und einem begründeten Antrag an die Direktion für Inneres und Justiz weiter. Diese entscheidet als erste Instanz über die Beschwerden. *

Art. 32

Genehmigung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz genehmigt Perimeterplan und Statuten der Genossenschaft, wenn die Umlegung im öffentlichen Interesse liegt, zweckmässig ist und keine schutzwürdigen privaten Interessen verletzt wer den. *
2 Mit der Genehmigung erhält die Genossenschaft ohne Eintragung in das Han delsregister das Recht der Persönlichkeit.
2.4.3 Verschiedene Bestimmungen

Art. 33

Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossen schaftsvermögen.

Art. 34

Erwerb von Rechten durch die Genossenschaft
1 Um die Durchführung der Umlegung zu erleichtern, kann die Genossenschaft Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte freihändig erwerben.
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Art. 35

* Pfandrecht
1 Zur Sicherung der Forderungen besteht zu Gunsten der Umlegungsgenos senschaft ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buch stabe d des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) .
2.4.4 Auflösung der Genossenschaft

Art. 36

Voraussetzungen
1 Die Genossenschaft ist aufzulösen, wenn die Umlegung beendet ist (Art. 10 Abs. 4) und ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind.
2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Vorbehalten bleibt die Auflösung gemäss Artikel 28. *
2.5 Umlegung von Amtes wegen

Art. 37

Voraussetzungen
1 Die Umlegung kann von Amtes wegen angeordnet werden, wenn ein über wiegendes öffentliches Interesse an ihrer Durchführung besteht.
2 Die Anordnung darf erst erfolgen, wenn die Gründung einer Umlegungsge nossenschaft gescheitert ist.

Art. 38

Organe; Anordnungen
1 Die zuständige Gemeindebehörde beziehungsweise die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bestimmt den Umlegungsausschuss, den technischen Leiter und den Notar. Die Grundeigentümer sind dazu anzuhö ren. *
2 Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses kann von Artikel 25 ab weichen.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist befugt, nach An hörung der Gemeinde die zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen. *
4 ... *
1) BSG 211.1
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Art. 39

Verfahren
1 Die bestellten Organe führen das Umlegungsverfahren gemäss Artikel 49 bis
65 durch. *
2 Ist die Umlegung beendet, so wird das durch die zuständige Stelle der Direkti on für Inneres und Justiz in einem Beschluss festgehalten. *
3 Die zuständige Stelle eröffnet den Beschluss den Beteiligten sowie der Gemeinde und meldet die Löschung der Anmerkung beim Grundbuchamt an. *
2.6 Durchführung der Umlegung
2.6.1 Umlegungsgrundsätze

Art. 40

Umlegungsmasse; allgemeiner Landabzug
1 Die Gesamtheit der Flächen der am Umlegungsverfahren beteiligten Grund stücke bildet rechnerisch die Umlegungsmasse.
2 Von der Umlegungsmasse ist das für Strassen und andere öffentliche Bauten und Anlagen erforderliche Land in Abzug zu bringen.

Art. 41

Zuteilung 1 Grundsatz
1 Der Zuteilungsanspruch der beteiligten Grundeigentümer wird nach dem Ver hältnis der Flächen oder der massgebenden Werte des alten Besitzstandes oder aufgrund einer zweckmässigen Verbindung beider Zuteilungsarten be messen.
2 Kann wegen der Kleinheit des Landanspruchs kein zur Überbauung geeigne tes Grundstück zugeteilt werden und sind die Bemühungen zur Zuweisung von Miteigentumsanteilen oder von gemeinschaftlichem Eigentum oder andere das Grundeigentum erhaltende Massnahmen gescheitert, so ist gemäss Artikel 48 Entschädigung zu leisten.

Art. 42

2 Zuteilung nach Flächen
1 Erfolgt die Umlegung nach Flächen, so soll der Zuteilungsanspruch durch zweckmässig überbaubare Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage und unter gleichmässiger Wahrung der Interessen aller Beteiligten erfüllt wer den.
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Art. 43

3 Zuteilung nach Werten
1 Erfolgt die Umlegung nach Werten, so richtet sich die Zuteilung grundsätzlich nach dem Verhältnis zum massgebenden Wert des alten Besitzstandes.
2 Für die Erfüllung des Zuteilungsanspruchs gilt Artikel 42 sinngemäss. Auf die Erhaltung bestehender Gewerbe ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen.

Art. 44

4 Zuteilung gemeinschaftlichen Eigentums, von Baurechten und dergleichen
1 Wenn es die zweckmässige Zuteilung erfordert, können a gemeinschaftliches Eigentum mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden; b neue beschränkte dingliche Rechte, wie Baurechte oder Wohnrechte, mit schriftlicher Einwilligung der Berechtigten und Belasteten begründet wer den.

Art. 45

5 Zuteilung mit Baupflicht
1 Die Zuteilung kann mit der Auflage verbunden werden, das Grundstück bin nen angemessener Frist nach den für den neuen Zustand geltenden Bauvor schriften (Art. 11) zu überbauen, wenn es sich um ein Grundstück handelt, für welches die Gemeinde das Enteignungsrecht zur Durchführung einer Altstadt- oder Quartiersanierung erlangt hat (Art. 128 Abs. 1 Bst. d BauG 1 ) ) oder für wel ches eine gesetzliche Baupflicht besteht.
2 Die Frist wird im Zuteilungsplan oder von der Gemeinde festgesetzt. Sie kann von der Direktion für Inneres und Justiz verlängert werden. *
3 Unterbleibt die Überbauung, so kann die Gemeinde das Enteignungsrecht ausüben. Die Entschädigung wird vom Enteignungsrichter bestimmt.

Art. 46

Entschädigungen 1 des Gemeinwesens an die Genossenschaft
1 Vorbehältlich anderer Abmachung schuldet das Gemeinwesen für das zu öf fentlichen Zwecken beanspruchte Land Entschädigung zum Wert des alten Besitzstandes.
2 Flächen, die zur Hauptsache den Bedürfnissen der Bewohner des Umle gungsgebietes dienen, sind nicht zu entschädigen.
1) BSG 721.0
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Art. 47

2 der Genossenschaft an Inhaber beschränkter dinglicher Rechte
1 Für die Ablösung beschränkter dinglicher Rechte ist Entschädigung zu leis ten, soweit das Interesse am Recht durch die Umlegung nicht dahinfällt.
2 Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks, von dem das be schränkte dingliche Recht abgelöst wird, bis zur Höhe seines Vorteils belastet.

Art. 48

3 der Genossenschaft an die Grundeigentümer
1 Volle Entschädigung ist zu leisten, a wenn die Zuteilung nicht wenigstens dem massgebenden Wert der einge worfenen Grundstücke entspricht. Die nicht durch die Umlegung beding ten Wertveränderungen fallen ausser Betracht; b wenn wegen der Kleinheit der eingeworfenen Fläche kein für die Über bauung geeignetes Grundstück zugeteilt werden kann. Die Entschädigung entspricht in der Regel dem Mittel zwischen dem Wert, den das Land für den bisherigen Eigentümer hatte, und dem Wert, den es für die Umle gungsgenossenschaft unter Berücksichtigung von Artikel 40 Absatz 2 hat; c für den Verlust baulicher Anlagen, Anpflanzungen, sonstiger Einrichtun gen und Nutzungsmöglichkeiten und für die daraus entstehenden weite ren Nachteile.
2 Auf die Zahlung der Entschädigung findet Artikel 804 des Zivilgesetzbuches 1 ) Anwendung.
2.6.2 Verfahren

Art. 49

Alter Zustand 1 Feststellung und Schätzung
1 Der technische Leiter beschafft die Situationspläne und das Eigentümerver zeichnis des alten Zustandes des Umlegungsgebietes.
2 Im Falle der Umlegung nach Werten erstellt der Umlegungsausschuss unter Mitwirkung des technischen Leiters das Wertverzeichnis der eingebrachten Grundstücke. Massgebend ist der Baulandwert zur Zeit des Beginns des Schätzungsverfahrens nach den bisher geltenden Bauvorschriften.
3 Befinden sich auf dem Grundstück bauliche Anlagen, Anpflanzungen und der gleichen, so ist ausserdem der Wert zu ermitteln, den das Grundstück mit die sen Bestandteilen hat.
1) SR 210
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Art. 50

2 Auflage
1 Situationsplan und Eigentümerverzeichnis des alten Zustandes sowie gege benenfalls das Wertverzeichnis werden den Grundeigentümern während dreis sig Tagen bei der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde zur Ein sichtnahme aufgelegt.
2 Die Auflage ist ihnen mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf das Recht zur Einsprache (Art. 55) mitzuteilen.

Art. 51

Neuordnung 1 Vorbereitung der Neuzuteilung
1 Der Umlegungsausschuss arbeitet unter Mitwirkung des technischen Leiters einen Zuteilungsentwurf aus.
2 Die Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt, dass sie innerhalb von dreissig Tagen in den Zuteilungsentwurf Einsicht neh men und dazu schriftlich Stellung beziehen können.

Art. 52

2 Plan der Neuordnung
1 Der Umlegungsausschuss erstellt unter Mitwirkung des technischen Leiters und des beauftragten Notars den Plan der Neuordnung. Dieser besteht aus a dem Zuteilungsplan mit der Aufzeichnung der alten und der neuen Grund stücke; b dem Dienstbarkeitenplan mit den zeichnerisch darstellbaren verbleiben den und neuen Dienstbarkeiten. Soweit erforderlich, sind auch die abge lösten Dienstbarkeiten darzustellen; c dem Umlegungsverzeichnis enthaltend 1. die Besitzstandstabellen für den alten und den neuen Zustand nach Flächen oder Werten; 2. die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vor- und An merkungen nach altem und neuem Zustand; d gegebenenfalls dem Bewertungsplan mit der Wertbestimmung für die Grundstücke und Rechte nach den für das Umlegungsgebiet künftig gel tenden Bauvorschriften.
2 Nicht vorgemerkte Miet- oder Pachtrechte sind, wenn nötig, von den Beteilig ten ausserhalb der Umlegung zu regeln.

Art. 53

3 Ermittlung der Entschädigungen
1 Zur Festsetzung der sich aus der Umlegung ergebenden Entschädigungen (Art. 46–48) nimmt der Umlegungsausschuss die nötigen Schätzungen vor.
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Art. 54

4 Auflage; Bekanntmachung
1 Der Plan der Neuordnung und das Verzeichnis der Entschädigungen werden ohne Angaben über die Grundpfandrechte während dreissig Tagen auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aufgelegt. Orientierungshalber ist gegebenenfalls die gemäss Arti kel 11 beschlossene Überbauungsordnung den Auflageakten beizufügen. Die Auflage bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für Inne res und Justiz. *
2 Die Beteiligten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage und ihre Ein sprachebefugnis (Art. 55) zu unterrichten.
3 Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen, wenn nicht alle Beteiligten zuver lässig erfasst oder erreicht werden können. Für die Publikationsorgane gilt Arti kel 13 Absatz 3.

Art. 55

Einsprachen; Rechtspflege 1 Im allgemeinen
1 Die Beteiligten können gegen die Bewertung ihres bisherigen Besitzstandes, die geplante Neuordnung und die vorgesehenen Entschädigungen während der Auflagefrist (Art. 50 bzw. 54) beim Umlegungsausschuss Einsprache erhe ben. Die Einsprache ist zu begründen.
2 Der Umlegungsausschuss versucht eine Verständigung über die Einsprachen herbeizuführen. Er entscheidet über unerledigte Einsprachen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Regierungsstatthalter.
3 Gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters kann Be schwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Der Überprüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz mit Einschluss der Angemessenheit der Schätzung. *

Art. 56

* 2 Aufschiebende Wirkung
1 Aus der geplanten Neuordnung können keine Rechte abgeleitet werden, so lange Einsprachen oder Beschwerden rechtshängig sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 60 Absatz 3 und 63.
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2.6.3 Kosten der Umlegung

Art. 57

Grundsätze der Kostentragung; Vorschusspflicht
1 Für die Kosten der Umlegung mit Einschluss der Vermessungskosten und für die Verpflichtungen der Genossenschaft haben die Beteiligten nach den in die sem Dekret, den Statuten oder durch Vereinbarung festgelegten Grundsätzen aufzukommen.
2 Das Gemeinwesen hat für die ihm zugeschiedenen Flächen in dem Masse an die Kosten der Umlegung beizutragen, als diese Flächen nicht zur Hauptsache den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebietes dienen.
3 Der Umlegungsausschuss kann die von den Beteiligten zu leistenden Kosten vorschüsse sowie Fälligkeitstermine festsetzen.

Art. 58

Kostenverteilungsplan
1 Der Umlegungsausschuss erstellt unter Mitwirkung des technischen Leiters den Kostenverteilungsplan nach folgenden Grundsätzen: a In der Regel sind die Kosten bei der Umlegung nach Flächen entspre chend der zugeteilten Grundstückfläche, bei der Umlegung nach Werten entsprechend dem Wert des neuen Zustandes zu verteilen. b Es ist jedoch unterschiedlichen aus der Umlegung erwachsenden Vortei len Rechnung zu tragen.

Art. 59

Auflage; Einsprachen und Rechtspflege
1 Für die Auflage des Kostenverteilungsplans gilt Artikel 54, für Einsprache und Rechtspflege Artikel 55.
2.6.4 Genehmigung und Vollzug der Neuordnung

Art. 60

Genehmigung
1 Die Neuordnung ist der kantonalen Direktion für Inneres und Justiz zur Ge nehmigung zu unterbreiten. *
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Neuordnung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bauvorschriften, und den öffentlichen Interes sen im Einklang steht, zweckmässig ist und den Anforderungen für die Anmel dung der Rechtsänderungen im Grundbuch entspricht.
3 Die Direktion für Inneres und Justiz kann Teile der Neuordnung genehmigen, wenn es möglich ist, sie ohne Nachteil für noch angefochtene Teile zu vollzie hen. *
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Art. 61

Ausserbuchlicher Rechtserwerb
1 Mit der Genehmigung treten die sich aus der Neuordnung ergebenden Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein.

Art. 62

Grundpfandrechte
1 Auf die Regelung der Grundpfandrechte finden die Bestimmungen des Zivil gesetzbuches 1 ) Anwendung, insbesondere die Artikel 802, 803, 804 und 811.
2 Für Streitigkeiten gilt Artikel 55 sinngemäss.
3 Öffentliche Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in gleicher Lage zugewiesenen neuen Grundstücke über, auch wenn sie im Plan über die Neuordnung nicht aufgeführt sind.

Art. 63

Vorzeitige Besitzeseinweisung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann die Beteiligten ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken vorzeitig Besitz zu ergrei fen oder andere Rechte auszuüben. *
2 Gegen ihre Verfügung kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheid unterliegt der Beschwer de an das Verwaltungsgericht. *
3 Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn der Nachweis des früheren Zustandes gesichert ist.

Art. 64

Vorabzuweisung
1 Erstreckt sich eine Baulandumlegung über ein grosses Gebiet, das in Etap pen baurechtlich geordnet und überbaut werden soll, so kann Land vorab in dem für die Überbauung offenen Gebiet zugewiesen werden.
2 Die Vorabzuweisung ist nur für Land zulässig, für welches die Überbauungs ordnung (Art. 11) gleichzeitig genehmigt wird.
3 Das Eigentum an den nicht zugewiesenen Grundstücken muss mit der Vorab zuweisung grundbuchlich bereinigt werden. Es kann dafür Miteigentum am ge samten vorläufig in der Umlegungsmasse verbleibenden Land begründet wer den.
4 Im Rahmen der abschliessenden Neuordnung sind allfällige Minder- oder Mehrwerte auszugleichen.
1) SR 210
19 728.1
5 Vorbehalten bleibt die Aufteilung des ursprünglichen Umlegungsperimeters entsprechend den Überbauungsetappen zur Durchführung selbständiger Umle gungen.

Art. 65

Änderung im Grundbuch; Vermessung
1 Der beauftragte Notar besorgt die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.
2 Die genehmigte Neuordnung mit vorläufigen Flächenangaben dient als Aus weis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.
3 Das umgelegte Gebiet ist neu zu vermessen.
3 Die Grenzregulierung

Art. 66

Grundsätze
1 Die Grenzregulierung kann durchgeführt werden, wenn der Grenzverlauf die vorschriftsgemässe oder zweckmässige Überbauung wenigstens eines der be teiligten Grundstücke erschwert oder verunmöglicht.
2 Die Grenzregulierung darf die Überbaubarkeit der weiteren beteiligten Grund stücke nicht wesentlich verschlechtern.
3 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes festlegen, sind die Be stimmungen über die Baulandumlegung sinngemäss anwendbar.

Art. 67

Einleitung des Verfahrens 1 Gesuch
1 Jeder interessierte Grundeigentümer kann bei der zuständigen Gemeindebe hörde die Durchführung einer Grenzregulierung beantragen. Dem Gesuch ist ein Plan mit der beantragten Neuordnung beizulegen.
2 Die zuständige Gemeindebehörde unterbreitet das Gesuch mit Bericht und Antrag dem Regierungsstatthalter.
3 Der Gemeinderat kann auch von Amtes wegen die Durchführung einer Grenzregulierung beantragen.

Art. 68

2 Einleitungsverfügung *
1 Der Regierungsstatthalter entscheidet, ob die beantragte Grenzregulierung durchzuführen ist und setzt gegebenenfalls die Grundsätze der Durchführung und der Kostentragung fest. Er hat vorgängig die beteiligten Grundeigentümer anzuhören.
728.1 20
2 Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. *
3 Für die Mitteilung der Einleitungsverfügung und die Anmerkung im Grundbuch gilt Artikel 15. *

Art. 69

Durchführung der Grenzregulierung 1 Abtauschgrundsätze
1 Die Grenzregulierung wird in der Regel durch Abtausch gleichwertiger Grund stückteile durchgeführt.
2 Der Abtausch wird dabei nach Flächen oder nach Werten vorgenommen; die Auswirkungen des Abtauschs auf die Ausnützungsmöglichkeiten sind zu be rücksichtigen.
3 Sofern ein Abtausch nicht durchführbar ist, können unüberbaubare Grund stücke oder Teile von Grundstücken einer anstossenden Parzelle zugeschla gen werden.
4 Soweit die Grenzregulierung es erfordert, können beschränkte dingliche und vorgemerkte persönliche Rechte neu geordnet werden.

Art. 70

2 Entschädigungen
1 Erleidet eines der beteiligten Grundstücke einen Minderwert oder nimmt es an den durch die Grenzregulierung geschaffenen Mehrwerten in unverhältnismäs sig geringem Umfange teil, so sind diese Unterschiede unter den beteiligten Grundeigentümern in Geld auszugleichen.
2 Für Grundstücke oder Grundstückteile, die einem andern Grundeigentümer zugeschlagen werden (Art. 69 Abs. 3), ist volle Entschädigung zu leisten. Sie bemisst sich in der Regel nach dem Durchschnitt des Wertes, den die Fläche für den früheren und für den neuen Eigentümer hat.

Art. 71

3 Kosten
1 Die Kosten der Grenzregulierung sind von den Grundeigentümern nach Massgabe ihres Interesses zu tragen.
21 728.1

Art. 72

4 Verfahren 4.1 Festsetzung der Neuordnung
1 Der Regierungsstatthalter erstellt, sobald der Einleitungsbeschluss rechtskräf tig ist, unter Mitwirkung des zuständigen Kreisgeometers und des Grund buchamtes den Grenzregulierungsplan, bestimmt die Entschädigungen und die Kostenverteilung. *
2 Der Grenzregulierungsplan muss den Anforderungen für die Eintragung des neuen Rechtszustandes im Grundbuch entsprechen.

Art. 73

4.2. Auflage; Einsprachen und Rechtspflege
1 Grenzregulierungsplan, Kostenverteilungsplan und gegebenenfalls das Ent schädigungsverzeichnis sind während dreissig Tagen auf der Gemeindever waltung jeder berührten Gemeinde den Beteiligten zur Einsichtnahme aufzule gen.
2 Die Genannten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage mit dem Hinweis zu unterrichten, dass während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde begründet Einsprache erhoben werden kann.
3 Der Regierungsstatthalter prüft die Einsprachen, versucht, eine Verständi gung herbeizuführen und genehmigt den Grenzregulierungsplan, den Kosten verteilungsplan und gegebenenfalls das Entschädigungsverzeichnis. *
4 Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. *

Art. 74

Vollzug
1 Mit der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses treten die Rechtsände rungen von Gesetzes wegen ein. Sie sind vom Regierungsstatthalter beim Grundbuchamt anzumelden.
2 Der genehmigte Grenzregulierungsplan dient als Ausweis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.
4 Ablösung und Verlegung von Dienstbarkeiten

Art. 75

Grundsatz
1 In sinngemässer Anwendung des Enteignungsgesetzes 1 ) können abgelöst oder verlegt werden a Dienstbarkeiten, die zwingenden Bauvorschriften widersprechen;
1) BSG 711.0
728.1 22 b Dienstbarkeiten, die eine im öffentlichen Interesse notwendige rationelle Nutzung des Bodens verunmöglichen, ohne dass ein genügendes Interes se des Dienstbarkeitsberechtigten diese Folge rechtfertigen würde.

Art. 76

Verfahren
1 Das Verfahren wird vom Gemeinderat auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen eingeleitet.
2 Der Gemeinderat trifft nach Anhörung der Beteiligten die gemäss Artikel 75 gebotene Ablösungs- oder Verlegungsverfügung. *
3 Gegen die Verfügung kann Beschwerde beim Regierungsstatthalter erhoben werden. Dessen Beschwerdeentscheid kann beim Verwaltungsgericht ange fochten werden. *

Art. 77

Entschädigung und Vorteilsausgleich
1 Der Dienstbarkeitsberechtigte ist von der Gemeinde nach enteignungsrechtli chen Grundsätzen zu entschädigen. Der Eigentümer des dienenden Grund stücks hat einen seinem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Entschädigung zu leisten.
2 Können sich die Genannten über Entschädigung oder Vorteilsausgleich nicht einigen, so entscheidet auf Klage eines Beteiligten der Enteignungsrichter.

Art. 78

Vollzug
1 Die Ablösung oder Verlegung wird mit der Bezahlung der Entschädigung von Gesetzes wegen rechtswirksam.
2 Der Gemeinderat meldet die Rechtsänderung beim Grundbuchamt an. Der Anmeldung sind die Verfügung mit Rechtskraftbescheinigung und der Ausweis über die geleistete Zahlung beizulegen.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 79

Inkrafttreten; Aufhebung
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 ) dieses Dekre tes.
2 Mit dem Inkrafttreten ist das Dekret betreffend die Umlegung von Baugebiet und die Grenzregulierung vom 13. Mai 1965 aufgehoben.
1)
1. 1. 1986
23 728.1

Art. 80

Vollzug; Übergangsbestimmung
1 Der Regierungsrat kann die für die Anwendung des Dekretes notwendigen weiteren Vorschriften erlassen.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie gibt die er forderlichen technischen Weisungen heraus. *
3 Sie bestimmt unter Vorbehalt der Beschwerde an den Regierungsrat, welche hängigen Umlegungsverfahren nach bisherigem und welche nach neuem Recht weiterzuführen sind.

Art. 81

Genehmigung durch den Bundesrat
1 Die Genehmigung dieses Dekretes durch den Bundesrat bleibt vorbehalten. Bern, 12. Februar 1985 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Mast Der Vizestaatsschreiber: Nuspliger Beschluss des Bundesrates vom 24. September 1985: Die Artikel 15 Absatz 2, 35 und 68 Absatz 3 werden genehmigt.
728.1 24 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.02.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 72 | f 78
18.03.1992 01.10.1992

Art. 12

aufgehoben 1992 d 67 | f 69
17.09.1992 15.12.1992

Art. 31

geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992

Art. 38 Abs. 3

geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992

Art. 55 Abs. 3

geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992

Art. 56

geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992

Art. 73 Abs. 3

geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992

Art. 76 Abs. 2

geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992

Art. 76 Abs. 3

geändert 1992 d 322 | 346
24.03.1993 01.01.1993

Art. 2 Abs. 1

geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993

Art. 14 Abs. 1, c

geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993

Art. 28 Abs. 1

geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993

Art. 45 Abs. 2

geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993

Art. 60 Abs. 1

geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993

Art. 60 Abs. 3

geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993

Art. 68 Abs. 2

geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993

Art. 73 Abs. 4

geändert 1993 d 247 | f 260
23.06.1993 01.01.1994

Art. 14 Abs. 1, c

geändert 1993 d 440 | f 461
23.03.1994 01.01.1995

Art. 11a

eingefügt 94-78
29.10.1997 01.01.1998

Art. 39 Abs. 3

geändert 97-100
29.10.1997 01.01.1998

Art. 80 Abs. 2

geändert 97-100
28.03.2006 01.01.2010

Art. 15 Abs. 2

geändert 08-135 | 09-90
28.03.2006 01.01.2010

Art. 72 Abs. 1

geändert 08-135 | 09-90
10.04.2008 01.01.2009

Art. 2 Abs. 1

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 3 Abs. 1

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 10 Abs. 4, b

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 13 Abs. 4

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 15 Abs. 1

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 16 Abs. 2

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 16 Abs. 4

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 18 Abs. 5

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 21 Abs. 4

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 22 Abs. 1

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 23

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 28

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 30 Abs. 1

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 31 Abs. 1

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 32 Abs. 1

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 36 Abs. 2

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 38 Abs. 1

geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 38 Abs. 4

aufgehoben 08-46
10.04.2008 01.01.2009

Art. 39 Abs. 2

geändert 08-46
25 728.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.04.2008 01.01.2009

Art. 45 Abs. 2

geändert 08-46 10.04.2008 01.01.2009

Art. 54 Abs. 1

geändert 08-46 10.04.2008 01.01.2009

Art. 60 Abs. 1

geändert 08-46 10.04.2008 01.01.2009

Art. 60 Abs. 3

geändert 08-46 10.04.2008 01.01.2009

Art. 63 Abs. 1

geändert 08-46 10.04.2008 01.01.2009

Art. 63 Abs. 2

geändert 08-46 10.04.2008 01.01.2009

Art. 68

Titel geändert 08-46 10.04.2008 01.01.2009

Art. 68 Abs. 2

geändert 08-46 10.04.2008 01.01.2009

Art. 68 Abs. 3

geändert 08-46 10.04.2008 01.01.2009

Art. 73 Abs. 4

geändert 08-46 04.06.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-132 04.06.2008 01.01.2009

Art. 5 Abs. 1

geändert 08-132 04.06.2008 01.01.2009

Art. 13 Abs. 3

geändert 08-132 29.10.2008 01.01.2009

Art. 30 Abs. 2

geändert 08-123 29.10.2008 01.01.2009

Art. 63 Abs. 2

geändert 08-123 29.10.2008 01.01.2009

Art. 76 Abs. 3

geändert 08-123 26.01.2010 01.01.2011

Art. 13 Abs. 3

geändert 10-84 16.06.2011 01.01.2012

Art. 35

geändert 11-118 02.09.2020 01.11.2020

Art. 2 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 10 Abs. 2

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 10 Abs. 3

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 10 Abs. 4, b

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 13 Abs. 4

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 14 Abs. 1, c

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 15 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 16 Abs. 2

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 16 Abs. 4

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 18 Abs. 3

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 18 Abs. 5

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 21 Abs. 4

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 22 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 23 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 28

Titel geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 28 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 30 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 31 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 32 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 36 Abs. 2

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 38 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 38 Abs. 3

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 39 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 39 Abs. 2

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 45 Abs. 2

geändert 20-089
728.1 26 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.09.2020 01.11.2020

Art. 60 Abs. 1

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 60 Abs. 3

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 63 Abs. 1

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 63 Abs. 2

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 68 Abs. 2

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 73 Abs. 4

geändert 20-089
08.12.2021 01.01.2023

Art. 13 Abs. 3

geändert 22-063
27 728.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.02.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 72 | f 78 Ingress 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132

Art. 2 Abs. 1

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 2 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 2 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 3 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 3 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 5 Abs. 1

04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132

Art. 10 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 10 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 10 Abs. 4, b

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 10 Abs. 4, b

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 11a

23.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-78

Art. 12

18.03.1992 01.10.1992 aufgehoben 1992 d 67 | f 69

Art. 13 Abs. 3

04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132

Art. 13 Abs. 3

26.01.2010 01.01.2011 geändert 10-84

Art. 13 Abs. 3

08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-063

Art. 13 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 13 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 14 Abs. 1, c

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 14 Abs. 1, c

23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 440 | f 461

Art. 14 Abs. 1, c

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 15 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 15 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 15 Abs. 2

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90

Art. 16 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 16 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 16 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 16 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 18 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 18 Abs. 5

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 18 Abs. 5

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 21 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 21 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 22 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 22 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 23

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 23 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 28

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 28

02.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-089

Art. 28 Abs. 1

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 28 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
728.1 28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 30 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 30 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 30 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 31

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 322 | 346

Art. 31 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 31 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 32 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 32 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 35

16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-118

Art. 36 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 36 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 38 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 38 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 38 Abs. 3

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 322 | 346

Art. 38 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 38 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-46

Art. 39 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 39 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 39 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 39 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 45 Abs. 2

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 45 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 45 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 54 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 54 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 55 Abs. 3

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 322 | 346

Art. 56

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 322 | 346

Art. 60 Abs. 1

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 60 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 60 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 60 Abs. 3

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 60 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 60 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 63 Abs. 1

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 63 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 63 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 63 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 63 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 68

10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-46

Art. 68 Abs. 2

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 68 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 68 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 68 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 72 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90
29 728.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 73 Abs. 4

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260

Art. 73 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46

Art. 73 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 76 Abs. 2

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 322 | 346

Art. 76 Abs. 3

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 322 | 346

Art. 76 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 80 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
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