Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
                            1 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.541 Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 19. März 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Diplomausbildung  zur  Pflegefachfrau  HF  oder  zum Pflegefachmann HF dauert a.   im Vollzeit-Studiengang drei Jahre, b.   im berufsbegleitend en Bildungsgang höchs tens vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Vollzeit-Studiengang besteh t je Ausbildungsj ahr aus einem Semester im Lernbereich Schule und einem Semester im Lernbereich Praxis.  Der  berufsbegleitende  Bild ungsgang  besteht  aus  Modulen  in denselben Lernbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Semester im Lernbereich Sc hule gliedern sich in Basis-, Arbeitsfeld-,  Festigungs-  und  Erwe iterungsmodule.  Die  Semester  im Lernbereich Praxis bestehen aus jeweils einem Praktikum. B. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Jedes Semester bzw. jedes M odul wird mit einer Promotion abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beurteilung  beruht  auf  de n  zu  erreichenden  Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflege fachmann HF der Natio nalen  Dach-Organisati on  der  Arbeitswelt  Ges undheit  (OdA  Santé). Die Kriterien werden den Studiere nden vorgängig bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer tungsskala: A:  hervorragend B:  sehr gut C:  gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.541 Promotionsordnung – Pflegefachf rau HF / Pflegefachmann HF D:  befriedigend E:  ausreichend F:   nicht bestanden Qualifikations bereich Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Qualifikation im Le rnbereich Schule erfolgt a.   im  Vollzeit-Studiengang  durch  den  Abschluss  aller  Module  des Semesters, b.   im  berufsbegleitenden  Bildung sgang  durch  den  Abschluss  aller Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung kann Präsenzv erpflichtungen festlegen. Qualifikation im Lernbereich Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts a.   im Vollzeit-Studiengang am Ende des Semesters, b.   im berufsbeglei tenden Bildungsgang in de r Mitte und am Ende der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bericht  wird  anhand  eines  konkreten  und  überprüfbaren Kompetenzenkatalogs  durch  die  je weiligen  Bezugspersonen  der  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierenden  und  in  der  Verantwort ung  der  Praktikums-  oder  Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsinstitution erstellt. C. Promotionsentscheide Promotions bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Voraussetzungen für die Prom otion sind genügende Qualifi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kationen in allen M odulen gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4ff. Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Wegen  entschuldigter  Abwese nheit  nicht  abgelegte  Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen oder schriftliche Arbeiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind an einem von der Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung festzusetzende n Termin nachzuholen. Wiederholen von Semestern und Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder Modulabschluss nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 kann einmal wiederholt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Werden die Promotionsbedingun gen nicht erfüllt, ist das Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter bzw. das Modul zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Semester bzw. jedes Modul kann einmal wiederholt werden. Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wer unentschuldigt nicht zu eine r Prüfung erscheint, die Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung ohne zwingenden Grund nicht vo llständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwende t, hat die Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo tionsbedingungen auch nach Wied erholung nicht erfüllt werden. D. Abschlussbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Zulassung zur Diplom prüfung setzt voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 a.   im Vollzeit-Studiengang den Ab schluss des fünften Semesters, b.   im berufsbegleitenden Bildungsgang den Abschluss aller schulischen und praktischen Module bis und mit der letzten Praxisqualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomprüfung setzt si ch wie folgt zusammen: a.   Diplomarbeit, b.   Fachgespräch, c.   Praktikumsqualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Beurteilung  der Diplomprüfung  erfolg t  in  Anwendung  des Bewertungsmassstabes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein kom plexes  Pflegethema  umfassend  b earbeiten  und  eigene  Erfahrungen einbringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite rien,  die  den  Studierenden  vorgän gig  bekannt  gegeben  werden.  Die Bewertung obliegt der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Anhand  des  Fachgesprächs  zeig en  die  Studierenden  auf, dass sie Fachthemen vernetzen u nd den Zusammenhang zwischen den Arbeitsfeldern herstellen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Fachgespräch dauert 30 Minut en und wird von mindestens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Praktikums- oder Anstellungsinstitution durchgef ührt. Diese bewerten einvernehm lich und protokollieren ihren Entschei d. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektor in oder der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Praktikumsqualifikation  im letzten  Praxiseinsatz  bil det den praktischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbrin gen  den  Nachweis,  dass  sie  kompl exe  Pflegesituationen  umfassend bearbeiten und eigene Erfa hrungen einbringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an hand eines konkreten und überprüfbar en Kompetenzenkatalogs durch die  jeweiligen  Bezugspersonen  de r  Studierenden  und  in  der  Verant wortung der Praktikums- ode r Anstellungsinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.541 Promotionsordnung – Pflegefachf rau HF / Pflegefachmann HF Wiederholung der Diplom prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Sind  Diplomarbeit  und/oder  Fachgespräch  ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Abschlusspraktikum bz w. die Abschlusspraxisqualifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion als ungenügend beurteilt, kann es bzw. sie frühestens nach sechs Monaten einmal wi ederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unregel mässigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 sinngemäss. Diplomausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Diplom wird von de r Schule ausgestellt. E. Promotionskommission Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Promotionskommission entsch eidet über alle Fragen der Promotion,  insbesondere  über  die Wiederholung  von  Modulen  bzw. Lernbereichen, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung. Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Promotionskommiss ion umfasst drei bis fünf Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der. Ihr gehören in der Regel an: a.   die Schulleitung, b.   mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik, c.   mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionskommission kons tituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ihre  Mitglieder  werden  gemäss den  kantonalen  Ansätzen  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigt. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Promotionskommission  tri tt  nach  Bedarf  zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Mitglieder der Promoti onskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Promotionskommission  ist  be schlussfähig,  wenn  die  Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit der Mitglieder anwesend ist. Si e fasst ihre Beschlüsse mit dem ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fachen Mehr der Stimme n. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für eine n Zirkularbeschluss ist die Zustim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung aller Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Promotionskommiss ion  legt  fest,  in  welcher  Form  über  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlüsse informiert wird. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Über  die  Sitzungen  wird  ei n  Protokoll  geführt,  das  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere die Besc hlüsse enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  wird  der  Präsiden tin  oder  dem  Präsidenten  der Fachschulkommission zugestellt. F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Gegen Entscheide der Prom otionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einspracheentscheide der Prom otionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei de r Bildungsdirektion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Diese Promotionsordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2008 in Kraft. Sie ersetzt für neue Diplom ausbildungsgänge ab Fr ühling 2008 die Promo tionsordnung  für  die  Diplomausbild ung  zur  Pflegefachfrau  HF  oder zum Pflegefachmann HF am Zentru m für Ausbildung im Gesundheits wesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Für Studierende, die ihre Ausb ildung vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, gilt bis zum Abschluss der Aus bildung die Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflege fachfrau HF oder zum Pflegefachm ann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zü rich vom 15. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 154 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2011 ( OS 66, 923 ; ABl 2011, 3246 ). In Kraft seit 1. September 2011.