Kantonale Ausweisverordnung (143.2)
    CH - ZH

    Kantonale Ausweisverordnung

    1 Kantonale Ausweisverordnung
    143.2 Kantonale Ausweisverordnung (vom 27. Januar 2010)
    1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes (AwG) vom
    22. Juni 2001
    2 und Art.
    9 Abs.
    2 der Ausweisverordnung vom 20. Sep tember 2002
    3 , beschliesst:
    Ausstellende
    und verantwort
    -
    liche Behörde

    § 1.

    1 Ausstellende und verantwort liche Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 AwG ist da s Passbüro der Sicherheitsdirektion (Passbüro).
    2 Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden.
    Antrag auf
    Ausstellung
    eines Passes

    § 2.

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    1 Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persön lichen Vorsprache beim Passbüro mitte ls Internet oder Telefon zu stel len.
    2 Für provisorische Pässe sind Anträge anlässli ch der persönlichen Vorsprache am Schalter des Passbür os in Zürich oder der Notpass stelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.
    3 Die antragstellende Person kann be i der persönlichen Vorsprache eine digitale Fotografie mitbring en, die den bundesrechtlichen Anfor derungen entspricht.
    Antrag auf
    Ausstellung
    einer Identitäts
    -
    karte

    § 2

    a.
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    1 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte sind bei der Wohnsitzgemeinde pe rsönlich zu stellen.
    2 Wird die Identitätskarte zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Passbüro mi ttels Internet oder Telefon Antrag zu stellen.
    Ve r l u s t

    § 3.

    Der Verlust eines Ausweises gemäss Art.
    8 AwG ist bei der Kantonspolizei oder bei einer komm unalen Polizei anzuzeigen. Diese stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Ein träge in den Registern.

    § 4.

    1 Das Passbüro ordnet den Entz ug eines Ausweises an.
    2 Stellt eine Behörde od er die Polizei das Vorliegen eines Entzugs grundes nach Art. 7 AwG fest, stel lt sie den Ausweis sicher und über weist diesen dem Passbüro.
    2
    143.2 Kantonale Ausweisverordnung Daten bearbeitung

    § 5.

    Polizeistellen im Sinne von Art.
    12 Abs.
    2 lit. d und e AwG sind die Kantonspolizei und die mit einem Anschluss an das Polizei- Informationssystem POLIS ausg erüsteten kommunalen Polizeien. Gebühren

    § 6.

    1 Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammen
    - hang mit Ausweisen stehende Am tshandlungen, die durch die bundes
    - rechtliche Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden vom Passbüro nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.
    2 Der nach Abzug der Produktio nskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus de r Gebühr für die bei der Wohnsitz
    - gemeinde beantragten Identitätskarten fällt zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemein
    - den ab.
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    § 7.

    6 Inkrafttreten

    § 8.

    Diese Verordnung tritt am
    1. März 2010 in Kraft.
    1 OS 65, 109 ; Begründung siehe ABl 2010, 222 .
    2 SR 143.1 .
    3 SR 143.11 .
    4 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2011 ( OS 67, 44 ; ABl 2011, 3504
    ). In Kraft seit 1. März 2012.
    5 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2011 ( OS 67, 44 ; ABl 2011, 3504
    ). In Kraft seit 1. März 2012.
    6 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2011 ( OS 67, 44 ; ABl 2011, 3504
    ). In Kraft seit 1. März 2012.
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