Verordnung über die Anerkennung und finanzielle Förderung sozialpädagogischer Pflegefami... (895)
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Verordnung über die Anerkennung und finanzielle Förderung sozialpädagogischer Pflegefamilien

Nr. 895 Verordnung über die Anerkennung und finanzielle Förderung sozialpädagogischer Pflegefamilien (HFGV) vom 19. Januar 1988 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 Unterabsatz a und § 4 Unterabsatz c und e des Heimfinanzierungsgeset
- zes vom 16. September 1986
1 , auf Antrag des Fürsorgedepartementes, beschliesst:

§ 1

Sozialpädagogische Pflegefamilien
1 Sozialpädagogische Pflegefamilien sind Pflegefamilien, die gefährdete oder verhaltens
- schwierige Kinder auf behördliche Anordnung zur Erziehung bis zur Eingliederung ins Berufsleben aufnehmen.
2 Sie sind heimähnliche Institutionen im Sinn des Heimfinanzierungsgesetzes.

§ 2

Anerkennung
1 Eine Pflegefamilie wird als sozialpädagogische Pflegefamilie anerkannt, wenn a. * der hauptberuflich erzieherisch tätige Pflegeelternteil sich für diese Tätigkeit eig
- net, insbesondere auch eine entsprechende Ausbildung hat und über Erziehungser
- fahrung verfügt, c. die Wohnung der Pflegefamilie so gelegen ist, dass die Pflegekinder ohne weiteres die Schule besuchen und normale soziale Kontakte pflegen können, d. in der Regel nur bis zu vier Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen wer
- den.
1 SRL Nr.
894 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1988 101 | G 1988 24
2 Nr. 895

§ 3

* Kostgeldansatz
1 Der Kostgeldansatz für anerkannte sozialpädagogische Pflegefamilien beträgt Fr. 30.– pro effektiven Aufenthaltstag.

§ 4

Defizitbeiträge
1 Den anerkannten sozialpädagogischen Pflegefamilien werden monatlich pauschale De
- fizitbeiträge ausgerichtet. Sie betragen * a. bei einem Pflegekind: Fr. 2120.– b. bei zwei Pflegekindern je: Fr. 2000.– c. bei drei Pflegekindern je: Fr. 1870.– d. bei vier Pflegekindern je: Fr. 1740.–
2 Werden ausnahmsweise und vorübergehend mehr Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen, werden die pauschalen Defizitbeiträge pro Kind entsprechend gekürzt.
3 Die pauschalen Defizitbeiträge werden jeweils auf Monatsende ausbezahlt.

§ 5

* Rechtsverweis
1 Weitere Rechte und Pflichten der sozialpädagogischen Pflegefamilie sind in den §§ 3,
8, 20, 21, 23, 32 und 34 der Verordnung zum Heimfinanzierungsgesetz vom 19. Dezem
- ber 1989
2 geregelt.

§ 6

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
894c
Nr. 895
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.01.1988
01.02.1988 Erstfassung K 1988 101 | G 1988 24

§ 2 Abs. 1, a.

02.02.1990
01.03.1990 geändert G 1990 346

§ 3

23.03.2001
01.01.2001 geändert G 2001 83

§ 4 Abs. 1

23.03.2001
01.01.2001 geändert G 2001 83

§ 5

02.02.1990
01.03.1990 eingefügt G 1990 346
4 Nr. 895 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.01.1988
01.02.1988 Erlass Erstfassung K 1988 101 | G 1988 24
02.02.1990
01.03.1990

§ 2 Abs. 1, a.

geändert G 1990 346
02.02.1990
01.03.1990

§ 5

eingefügt G 1990 346
23.03.2001
01.01.2001

§ 3

geändert G 2001 83
23.03.2001
01.01.2001

§ 4 Abs. 1

geändert G 2001 83
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