Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18 (622)
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    Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18

    Nr. 622 Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18 vom 18. Februar 2019 (Stand 1. Oktober 2019) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. Oktober 2018
    1 , beschliesst:

    § 1

    Aussetzung von Bestimmungen
    1 Den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament obliegt in Abänderung von § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016
    2
    und von § 10 Absatz 1c des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
    3 für das Rechnungsjahr
    2020 nur der Beschluss über das Budget. Hinsichtlich der Festsetzung des Steuerfusses werden diese Bestimmungen ausgesetzt.
    2 Die §§ 2 Absatz 2 und 236 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 22. November 1999
    4 betreffend die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuereinheiten der zu beziehenden Staatssteuern und Gemeindesteuern werden für das Rechnungsjahr 2020 ausgesetzt.

    § 2

    Steuerfuss Kanton
    1 Die Staatssteuern für das Rechnungsjahr 2020 betragen 1,70 Einheiten für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital.
    1 B 145-2018
    2 SRL Nr.
    160
    3 SRL Nr.
    150
    4 SRL Nr.
    620 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-017A
    2 Nr. 622

    § 3

    Steuerfuss Gemeinden
    1 Die Gemeinden beziehen für das Rechnungsjahr 2020 die Gemeindesteuern für Vermö
    - gen, Einkommen, Gewinn und Kapital gemäss den Einheiten des Rechnungsjahres 2019 abzüglich 0,10 Einheiten.
    2 Das Referendum gemäss § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden und § 13 Absatz 2b des Gemeindegesetzes ist ausgeschlossen.

    § 4

    Befristung
    1 Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
    Nr. 622
    3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    18.02.2019
    01.10.2019 Erstfassung G 2019-017A
    4 Nr. 622 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    18.02.2019
    01.10.2019 Erlass Erstfassung G 2019-017A
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