Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18 (622)
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Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18

Nr. 622 Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18 vom 18. Februar 2019 (Stand 1. Oktober 2019) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. Oktober 2018
1 , beschliesst:

§ 1

Aussetzung von Bestimmungen
1 Den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament obliegt in Abänderung von § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016
2
und von § 10 Absatz 1c des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004
3 für das Rechnungsjahr
2020 nur der Beschluss über das Budget. Hinsichtlich der Festsetzung des Steuerfusses werden diese Bestimmungen ausgesetzt.
2 Die §§ 2 Absatz 2 und 236 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 22. November 1999
4 betreffend die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuereinheiten der zu beziehenden Staatssteuern und Gemeindesteuern werden für das Rechnungsjahr 2020 ausgesetzt.

§ 2

Steuerfuss Kanton
1 Die Staatssteuern für das Rechnungsjahr 2020 betragen 1,70 Einheiten für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital.
1 B 145-2018
2 SRL Nr.
160
3 SRL Nr.
150
4 SRL Nr.
620 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-017A
2 Nr. 622

§ 3

Steuerfuss Gemeinden
1 Die Gemeinden beziehen für das Rechnungsjahr 2020 die Gemeindesteuern für Vermö
- gen, Einkommen, Gewinn und Kapital gemäss den Einheiten des Rechnungsjahres 2019 abzüglich 0,10 Einheiten.
2 Das Referendum gemäss § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden und § 13 Absatz 2b des Gemeindegesetzes ist ausgeschlossen.

§ 4

Befristung
1 Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Nr. 622
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.02.2019
01.10.2019 Erstfassung G 2019-017A
4 Nr. 622 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.02.2019
01.10.2019 Erlass Erstfassung G 2019-017A
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