Beschluss über den kantonalen Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern ab dem Jahr 2019
Nr. 800g Beschluss über den kantonalen Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern ab dem Jahr 2019 vom 27. März 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6b des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: Ziff. 1 Kantonaler Anteil
1 Der kantonale Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern beträgt ab 1. Januar 2019 55 Prozent.
1 SRL Nr.
800a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-025
2 Nr. 800g Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.03.2018
01.01.2019 Erstfassung G 2018-025
Nr. 800g
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2018
01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2018-025
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