Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte
1 Weisung betreffend Anzeigepf licht gegenüber Steuerbehörden
631.55 Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte (vom 29. November 1999)
1 A. Gesetzli che Grundlagen
1 Den Steuerbehörden haben nach §
121 Abs.
1 Steuergesetz
2 Ve r waltungsbehörden, Strafuntersuc hungsbehörden und Gerichte unge achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteil en sowie von sich aus Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihre r amtlichen Tätigkeit die Wahr scheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht. Die von der Anwendung der Bestimmung ausg enommenen Personen und Behör den sind in §
121 Abs. 2 Steuergesetz
2 aufgezählt.
2 Gemäss §
27 der Verordnung zum Steuergesetz
3 ist die Finanz direktion befugt, allgemeine Weisung en über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflicht eten Verwaltungsbehörden, Ge richte und Beamten zu erlassen. B. Pflicht zur Auskunft und Anzeige I. Auskunfts- und anze igepflichtige Personen
1. Grundsatz
3 Die unentgeltliche Auskunfts- und An zeigepflicht besteht für alle Mitglieder und Angestellten v on kantonalen und kommunalen Ver waltungs-, Strafuntersuchungsbehör den und Gerichten, ungeachtet der rechtlichen Organisa tion der Behörde.
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2. Ausnahmen
4 Von der Auskunfts- und Anzeigepflicht ausgenommen sind die Notare in ihrer Tätigkeit als Ur kundspersonen, die Mitglieder der Be
- hörden und das Personal der Kanton albank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staa tlichen Sparkassenkontrolleure. II. Umfang der Auskunfts- und Anzeigepflicht
1. Auskunftspflicht
5 Die Auskunftspflicht bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel, die den auskunftspflichtigen Verw altungsbehörden und Angestellten in ihrer amtlichen Eigensch aft zur Kenntnis gelangt sind.
6 Sie haben über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die steuer
- lich von Bedeutung und zweckdienlich sein können.
2. Anzeigepflicht
7 Verwaltungsbehörden, Strafunt ersuchungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörde n unaufgefordert Meldung zu machen, wenn sie in Erfüllung amtlicher oder anderer öffentlichrechtlicher Pflichten von Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erhalten, die auf eine unvollständige Besteuer ung schliessen lassen.
8 Die Anzeigepflicht besteht fü r die kantonalen und kommunalen Einkommens- und Vermög enssteuern natürliche r Personen, für die Gewinn- und Kapitalsteuern juristis cher Personen, für die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie für die von den Gemeinden erhobenen Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern. C. Verfahren I. Auskunftspflicht
9 Zur Einholung von Auskünften si nd alle kantonalen und kommu
- nalen Veranlagungs- und Steuerbezu gs- sowie die Steuerjustizbehör
- den berechtigt.
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10 Das Auskunftsbegehren kann von den Steuerbehörden mündlich oder schriftlich gestellt werden. Di ese sind berechtigt , schriftliche Be richte und Auszüge aus amtlichen Ak ten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen. II. Anzeigepflicht
11 Die Anzeige ist bei kantonalen Steuern dem kantonalen Steuer amt, Abteilung Spezialdienste, 80
90 Zürich, bei kommunalen Steuern dem Steueramt der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die Anzeige soll die genauen Personalangaben des Steuerpflichtigen und eine kurze Darstellung der festgestellten Tatsachen enthalten. Zweckdienliche Un terlagen sind der Anzeige beizulegen. D. Schlussbestimmungen
12 Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 12. Oktober 1978 und tritt sofort in Kraft.
13 Veröffentlichung in de r Gesetzessammlung.
1 OS 55, 588 .
2 LS 631.1 .
3 LS 631.11 .
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