Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen
Abgeschlossen am 23. Mai 1979 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 1981
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
von dem Wunsche geleitet, die Rechtsstellung der Angehörigen beider Staaten bei einem Verkehrsunfall im anderen Land zu verbessern,
in Anbetracht, dass in beiden Staaten die Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) obligatorisch ist und Einrichtungen für den Ersatz der von nicht versicherten oder nicht ermittelten Motorfahrzeugen (Kraftfahrzeugen) verursachten Schäden bestehen,
in der Erkenntnis, dass es angezeigt ist, im gegenseitigen Verhältnis die in ihren Gesetzgebungen gegenüber ausländischen Geschädigten vorgesehenen Einschränkungen auszuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
(1) Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten, die im anderen durch ein Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) geschädigt werden, haben die gleichen Schadendeckungsansprüche wie die Angehörigen des Unfalllandes, gleichgültig ob der Schaden durch ein versichertes, ein nicht versichertes, ein ausländisches oder ein nicht ermitteltes Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) verursacht worden ist.
(2) Für Ansprüche wegen Sachschäden, die durch ein nicht versichertes oder nicht ermitteltes Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) verursacht wurden, ist jedoch das Unfallland nicht verpflichtet, eine Schadendeckung zu gewährleisten, die über diejenige hinausgeht, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates gegeben ist.
Art. 2
(1) Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten sind alle Personen und sonstigen Rechtsträger gleichgestellt, die in seinem Staatsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz haben.
(2) Der Begriff des Motorfahrzeuges (Kraftfahrzeuges) bestimmt sich nach dem Recht des Unfalllandes; Motorfahrräder sind den Motorfahrzeugen (Kraftfahrzeugen) gleichgestellt.
(3) Fallen die von einem Motorfahrzeuganhänger (Kraftfahrzeuganhänger) verursachten Schäden nicht unter die Versicherung des Zugfahrzeuges, sondern unter eine selbständige Anhängerversicherung, so ist der Anhänger für die Anwendung dieses Vertrages einem Motorfahrzeug (Kraftfahrzeuge) gleichgestellt.
Art. 3
Dieser Vertrag lässt Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger und den Halter von Motorfahrzeugen (Kraftfahrzeugen) unberührt.
Art. 4
Bei Mitteilungen und Vollstreckungen bezüglich nicht versicherter und im Gebiet des anderen Vertragsstaates verwendeter Fahrzeuge ist gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die wechselseitige Amtshilfe in Strassenverkehrs-(Kraftfahr-)angelegenheiten vom 23. Mai 1979¹ vorzugehen.
¹ SR 0.741.531.916.3
Art. 5
Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg den für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 massgeblichen Rechtszustand und dessen Änderungen mit.
Art. 6
Dieser Vertrag gilt zufolge Bevollmächtigung durch die fürstlich‑liechtensteinische Regierung auch für das Fürstentum Liechtenstein; ausgenommen ist jedoch Artikel 4.
Art. 7
(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigt.
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979 in zwei Urschriften.
Für die | Für die |
René Keller | Willibald Pahr |
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