Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
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413.212 Verordnung über Subventionen an nich tstaatliche Mittelschulen (vom 29. Januar 2003)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Subventions
-
berechtigte
Ausbildungs
-
angebote
§ 1.
Ausbildungsangebote nichtstaat licher Mittelschulen können subventioniert werden, wenn a. sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstüt zen oder das Bildungs angebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen, b. ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist, c. die Vorgaben, welche die Ausbild ungsqualität an staatlichen Mittel schulen sicherstellen, eingehalten werden, d. sichergestellt ist, dass die Sc hülerinnen und Schüler keinen päda gogischen oder weltanschaulichen Ei nflüssen ausgesetzt sind, die den Zielen des Zürcher Bildungsw esens grundlegend widersprechen, e. die Schulgelder die von der Bildun gsdirektion festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Schulgeld
§ 2.
1 Bei der Festlegung des Schul geldes für subventionsberech tigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leis tungsfähigkeit der Pe rsonen, die das Schulg eld bezahlen müssen.
2 Die Bildungsdirek tion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berück sichtigt die Kostenrechnung, die fü r die staatlichen Schulen massgebend ist, und die Tarife vergleichb arer Bildungse inrichtungen.
Schüler
-
pauschalen
§ 3.
1 Die Subventionen werden in Form von Schülerpauschalen ausgerichtet.
2 Schülerpauschalen werden ausger ichtet für Schülerinnen und Schü ler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben.
Bemessung
der Schüler
-
pauschale
§ 4.
1 Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Aus bildungsangebotes der Schule festgelegt.
2 Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt höchstens einen Drittel der Schülerpa uschale, die im Vorjahr an staat liche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.
Verfahren
§ 5.
Die Bildungsdirektion erläss t Weisungen über die Gesuch
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413.212 Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen Kürzung der Subventionen
§ 6.
Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder ver
- weigern, wenn a. Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden, b. die Schule Weisungen und Aufl agen der Bildungsdirektion trotz Mahnung missachtet. Inkrafttreten
§ 7.
Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schul jahres 2003/
2004 in Kraft
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1 OS 58, 72 .
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18. August 2003.
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