Finanzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
Abgeschlossen in Paris am 5. Oktober 1962 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1981² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 1. März 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 1982 ¹ AS 1982 627 ² AS 1982 618
Die Regierungen der Vertragsstaaten des – im folgenden als «Übereinkommen» bezeichneten – Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre³,
in dem Wunsch, Vorschriften über die Finanzverwaltung der Organisation festzulegen,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.427.1
Art. 1 Haushalt
1. Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
2. Der Direktor legt dem Rat spätestens am 1. September eines jeden Jahres aufgegliederte Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor.
3. Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben sind nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen innerhalb des Haushaltsplanes sind nur mit Ermächtigung des in Artikel 3 vorgesehenen Finanzausschusses zulässig. Die genaue Form der Haushaltsvoranschläge bestimmt der Finanzausschuss auf Grund einer Stellungnahme des Direktors.
Art. 2 Nachtragshaushalt
Der Rat kann den Direktor um Vorlage eines Nachtrags‑Haushaltsplanes oder eines berichtigten Haushaltsplanes ersuchen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Entschliessung, deren Durchführung zusätzliche Ausgaben erfordert, gilt erst dann als vom Rat genehmigt, wenn dieser auch einen vom Direktor vorgelegten Voranschlag für die entsprechenden Ausgaben genehmigt hat.
Art. 3 Finanzausschuss
Der Rat setzt einen aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Finanzausschuss ein; dessen Aufgaben werden durch die in Artikel 8 vorgesehene Finanzordnung bestimmt. Der Direktor legt dem Ausschuss die Haushaltsvoranschläge vor; diese werden sodann mit dem Bericht des Ausschusses dem Rat zugeleitet.
Art. 4 Beiträge
1. Für den Zeitabschnitt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Übereinkommen in Kraft tritt, stellt der Rat vorläufige Haushaltsvoranschläge auf; deren Ausgaben werden durch Beiträge gedeckt, die nach Massgabe der Anlage zu diesem Protokoll festgesetzt sind.
2. Vom 1. Januar des folgenden Jahres an werden die Ausgaben, die der vom Rat genehmigte Haushaltsplan vorsieht, durch die Beiträge der Mitgliedstaaten nach Artikel VII Absatz 1 des Übereinkommens gedeckt.
3. Wird ein Staat nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Übereinkommen in Kraft tritt, Mitglied der Organisation, so werden die Beiträge aller Mitgliedstaaten neu festgesetzt, und der neue Schlüssel tritt mit Wirkung vom Beginn des laufenden Rechnungsjahres in Kraft. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge erfolgt, soweit dies zur Anpassung der Beiträge aller Mitgliedstaaten an den neuen Schlüssel erforderlich ist.
4. a) Nach Stellungnahme des Direktors bestimmt der Finanzausschuss das Nähere über die Beitragsentrichtung, um eine ordnungsgemässe Finanzierung der Organisation sicherzustellen.
b) Der Direktor teilt sodann den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.
Art. 5 Währung der Beitragszahlungen
1. Der Rat bestimmt, in welcher Währung der Haushaltsplan der Organisation aufzustellen ist. Die Beiträge der Mitgliedstaaten sind nach den jeweils geltenden Zahlungsregelungen in dieser Währung zu entrichten.
2. Der Rat kann von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie einen Teil ihrer Beiträge in einer anderen Währung entrichten, welche die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 6 Betriebsmittelfonds
Der Rat kann einen Betriebsmittelfonds einrichten.
Art. 7 Buchführung und Rechnungsprüfung
1. Der Direktor veranlasst die Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben sowie die Aufstellung eines Jahresabschlusses der Organisation.
2. Der Rat ernennt auf zunächst drei Jahre Rechnungsprüfer, deren Amtszeit verlängert werden kann. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Buchführung und den Jahresabschluss der Organisation zu prüfen, um insbesondere zu bestätigen, dass die Ausgaben im Rahmen der Finanzordnung den Haushaltsvoranschlägen entsprechen. Sie nehmen alle anderen in der Finanzordnung bezeichneten Aufgaben wahr.
3. Der Direktor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Unterstützung, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bedürfen.
Art. 8 Finanzordnung
Die Finanzordnung bestimmt alles Nähere über den Haushalt, die Buchführung und die Finanzen der Organisation.
Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung durch den Rat.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 5. Oktober 1962, in einer Urschrift in deutscher, französischer, niederländischer und schwedischer Sprache; bei textlichen Unstimmigkeiten ist der französische Wortlaut massgebend. Die Urschrift wird im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt.
Dieses Ministerium übermittelt den Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage
Beiträge für den Zeitabschnitt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Übereinkommen in Kraft tritt
a) Die Staaten, die beim Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragsparteien sind, sowie diejenigen Staaten, die während des obengenannten Zeitabschnittes Mitglieder der Organisation werden, kommen gemeinsam für die gesamten Ausgaben auf, die in den nach Artikel 4 Absatz 1 des Finanzprotokolls vom Rat aufgestellten vorläufigen Haushaltsvoranschlägen vorgesehen sind.
b) Die Beiträge der Staaten, die während des obengenannten Zeitabschnittes Mitglieder der Organisation werden, werden vorläufig so festgesetzt, dass die Beiträge aller Mitgliedstaaten den unter Buchstabe d bezeichneten Hundertsätzen anteilmässig entsprechen. Die Beiträge dieser neuen Mitglieder dienen entweder, wie unter Buchstabe c vorgesehen, zur späteren Rückerstattung eines Teiles der zuvor von den anderen Mitgliedstaaten entrichteten vorläufigen Beiträge oder zur Deckung zusätzlicher, vom Rat während dieses Zeitabschnittes genehmigter Bereitstellungen von Haushaltsmitteln für die Durchführung des Grundprogramms.
c) Die endgültige Höhe der Beiträge, die für den obengenannten Zeitabschnitt zu entrichten sind, wird rückwirkend auf Grund des Gesamthaushalts für diesen Zeitabschnitt so festgesetzt, dass sie dem Betrag entspricht, der sich ergeben hätte, wenn alle Mitgliedstaaten beim Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragsparteien gewesen wären. Jeder von einem Mitgliedstaat gezahlte Betrag, der seinen rückwirkend festgesetzten Beitrag übersteigt, wird diesem Staat gutgeschrieben.
d) Sind alle in dem nachstehenden Schlüssel aufgeführten Staaten vor Ablauf des obengenannten Zeitabschnittes Mitglieder der Organisation geworden, so lauten ihre Beitragssätze für den Gesamthaushalt dieses Zeitabschnittes wie folgt:
Bundesrepublik Deutschland | 33,33 v. H. | |
Belgien | 11,32 v. H. | |
Frankreich | 33,33 v. H. | |
Niederlande | 10,49 v. H. | |
Schweden | 11,53 v. H. | |
Insgesamt | 100,00 v. H. |
e) Bei einer Änderung des jährlichen Höchstbeitrags nach Massgabe des Artikels VII Absatz 1c des Übereinkommens wird der vorstehende Schlüssel entsprechend geändert.
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