Verordnung des UVEK über den Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes
vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 33 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007¹ (NSV) und Artikel 6 der Verordnung vom 7. November 2007² über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV),
verordnet:
¹ SR 725.111 ² SR 725.116.21
1. Abschnitt: Berechnung des Bundesanteils an den Landerwerbskosten
Art. 1 Freihändiger Erwerb
¹ Bei freihändig erworbenen Grundstücken werden für die Berechnung des Bundesanteils berücksichtigt:
a. der nach Artikel 20 NSV vereinbarte Kaufpreis;
b. Entschädigungen, wie sie bei sinngemässer Anwendung des eidgenössischen Enteignungsrechtes ebenfalls geschuldet wären, wie Entschädigungen für Inkonvenienzen;
c. Verhandlungs-, Schätzungs-, Vermessungs- und Vermarchungskosten sowie Kosten der Beurkundung und der grundbuchlichen Behandlung des Veräusserungsgeschäftes (Art. 27 NSV);
d. vertraglich vereinbarte Zinsen, Zinszahlungen aus vorzeitiger Besitzeinweisung sowie aus Kaufpreisrestanzen für die Zeit zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Vermessung und Vermarchung des Grundstückes.
² Für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt werden Verzugszinszahlungen an den Veräusserer wegen nicht fristgerechter Auszahlung der Entschädigung.
Art. 2 Landumlegungsverfahren
Die Berechnung des Bundesanteils an den Kosten des Landerwerbs im Landumlegungsverfahren richtet sich nach Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960³ über die Nationalstrassen (NSG).
³ SR 725.11
Art. 3 Enteignungsverfahren
Bei der Berechnung des Bundesanteils an den Erwerbskosten enteigneter Grundstücke gelten die Entschädigungen, die durch die Schätzungskommission oder das Bundesgericht zugesprochen oder durch Vergleich verabredet wurden, als Landerwerbskosten.
Art. 4 Widmung kantonaler Grundstücke
¹ Widmet der Kanton dem Nationalstrassenbau Grundstücke, die nicht unmittelbar einem bestimmten öffentlichen Zweck, sondern als Kapitalanlage dienen (Finanzvermögen), so ist der Bundesanteil im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu berechnen.
² Widmet der Kanton dem Nationalstrassenbau Grundstücke, die unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienen (Verwaltungsvermögen), so ist der Bundesanteil im Einvernehmen mit dem ASTRA wie folgt zu berechnen:
a. Die Inanspruchnahme von Strassen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, wird nicht entschädigt; vorbehalten bleiben die Kosten von Ersatzstrassen (Art. 45 NSG⁴).
b. Allmenden, Grünflächen und Ödland werden in der Regel nach dem bisherigen Ertrag sowie den künftigen Nutzungsmöglichkeiten entschädigt, die sich nach dem ordentlichen Lauf der Dinge ohne Nationalstrassenbau ergeben hätten. Die grundbuchlich belegten Landpreise der Umgebung sind nicht massgebend. Besonderheiten des Einzelfalles bleiben vorbehalten.
c. Für überbaute Grundstücke werden der Verkehrswert des Bodens und die Anlagekosten der Gebäude angerechnet, wobei für die Bauten einerseits die Entwertung wegen Abnützung, veralteter Bauweise oder unzweckmässiger Anlage und anderseits der Wiederbeschaffungspreis angemessen zu berücksichtigen sind. Artikel 1 gilt sinngemäss.
⁴ SR 725.11
Art. 5 Kantonale Abgaben mit fiskalischem Charakter
Dem ASTRA ist der Nachweis zu erbringen, dass kantonale Abgaben mit fiskalischem Charakter nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985⁵ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt oder in einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet werden.
⁵ SR 725.116.2
2. Abschnitt: Fälligkeit des Anspruchs auf den Bundesanteil
Art. 6
Der Anspruch des Kantons auf den Bundesanteil wird im Rahmen des dem Kanton jährlich zur Verfügung stehenden Zahlungskredites des Bundes im Zeitpunkt der Handänderung oder der Inanspruchnahme kantonaler Grundstücke fällig.
3. Abschnitt: Erträge der Grundstücke
Art. 7
¹ Die Kantone haben vorsorglich erworbene Grundstücke und Gebäude nach Möglichkeit zu marktgerechten Bedingungen zu nutzen. Pacht- und Mietverträge sind schriftlich festzulegen. Über Mobiliar, das mit Liegenschaften zusammen erworben wird, ist ein Inventar zu führen.
² Die Nettoerträge sind dem Bund im Verhältnis seines Anteils an den Landerwerbskosten gutzuschreiben und periodisch, mindestens aber alljährlich mit dem ASTRA abzurechnen.
4. Abschnitt: Unterhalt
Art. 8
Notwendige Unterhalts- und wertvermehrende Verbesserungsarbeiten an Grundstücken werden für die Berechnung des Bundesanteils berücksichtigt. Übersteigen Aufwendungen für Verbesserungsarbeiten den Betrag von 10 000 Franken, so haben die Kantone vor Inangriffnahme der Arbeiten die Zustimmung des ASTRA einzuholen.
5. Abschnitt: Veräusserung von Grundstücken
Art. 9 Vor Abschluss der Bauarbeiten
Grundstücke, die für den Nationalstrassenbau erworben wurden, dürfen vor Abschluss der Bauarbeiten und allfälliger Landumlegungen nur veräussert werden, wenn die Landreserve ausreicht oder wenn sich das betreffende Grundstück für einen Landabtausch offensichtlich nicht mehr eignet. Die Veräusserung bedarf der Zustimmung des ASTRA.
Art. 10 Nach Abschluss der Bauarbeiten
Nach Abschluss der Bauarbeiten und allfälliger Landumlegungen können die Kantone die nicht verwendeten und nicht für eine künftige Erweiterung des Nationalstrassennetzes erforderlichen Grundstücke veräussern oder in die kantonale Liegenschaftsrechnung überführen. Nicht veräusserte oder überführte Grundstücke gehen nach Artikel 45 NSV ins Eigentum des Bundes über.
Art. 11 Rückerstattung des Bundesanteils am Veräusserungserlös
¹ Der Nettoerlös aus der Veräusserung oder der bei der Überführung in die kantonale Liegenschaftsrechnung im Einvernehmen mit dem ASTRA festgesetzte Wert ist im Zeitpunkt der Handänderung oder der Überführung dem Bund im Verhältnis seines Anteils gutzuschreiben.
² Waren die Grundstücke dem Nationalstrassenbau vom Kanton gewidmet worden, so wird der Anrechnungswert nach denselben Grundsätzen wie bei der Widmung berechnet.
6. Abschnitt: Liegenschaftsinventar
Art. 12
¹ Die Kantone führen ein Nationalstrassen-Liegenschaftsinventar, das insbesondere zu enthalten hat:
a. Ordnungsnummer der Liegenschaft;
b. Kurzbeschreibung (Grundbuchblatt, Halt, Gemeinde, amtlicher Wert, Assekuranznummern und -schätzungen usw.);
c. Situationsplan;
d. Datum des Erwerbs oder der Widmung;
e. Preis, Entschädigungen, Anrechnungswert, mit Belegen;
f. Mutationen aller Art mit ihren finanziellen Wirkungen;
g. Angaben über die Nutzung und die Erträge.
² Nach Beendigung der Landerwerbsgeschäfte übergibt der Kanton das Inventar dem ASTRA.
7. Abschnitt: Entschädigungen
Art. 13 Entschädigung von Kultur- und Waldschäden
Für die Entschädigung von im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau entstehenden Kultur- und Waldschäden sind die jeweils geltenden Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes für die Abschätzung von Kulturschäden beziehungsweise die Richtlinien des Schweizerischen Forstvereins für die Schatzung von Waldschäden wegleitend. Über die Ansätze dieser Richtlinien hinausgehende Entschädigungen werden, besondere Fälle vorbehalten, für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt.
Art. 14 Taggelder und Entschädigungen für Mitglieder von Landerwerbskommissionen und Fachleuten
¹ Für die Entschädigung der Mitglieder von Landerwerbskommissionen werden Taggelder und Vergütungen, die über die in der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996⁶ enthaltenen Ansätze hinausgehen, für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt.
² Für die Entschädigung von Expertinnen und Experten werden Taggelder und Vergütungen, die über die in der Verordnung vom 10. Juli 1968⁷ über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren enthaltenen Ansätze hinausgehen, für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt.
⁶ SR 172.31
⁷ SR 711.3
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Anwendung auf Stadtgemeinden
Diese Verordnung gilt sinngemäss auch für Stadtgemeinden, wenn Nationalstrassen im Gebiet von Städten durch die Stadtgemeinde erstellt werden (Art. 34 NSV).
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfügung des UVEK vom 1. Mai 1968⁸ über den Landerwerb für den Nationalstrassenbau wird aufgehoben.
⁸ [ AS 1968 622 ]
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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