Gesetz über die Anpassung der jährlichen Vorgaben gemäss FLG für den Voranschlag 2017 (600b)
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Gesetz über die Anpassung der jährlichen Vorgaben gemäss FLG für den Voranschlag 2017

Nr. 600b Gesetz über die Anpassung der jährlichen Vorgaben gemäss FLG für den Voranschlag 2017 vom 12. September 2016 (Stand 1. Dezember 2016) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. April 2016
1 , beschliesst:

§ 1

Aussetzung der jährlichen Vorgaben
1 Zur Unterstützung des Konsolidierungsprogrammes 2017 werden für den Voranschlag
2017 in Abweichung von § 7 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistun
- gen (FLG) vom 13. September 2010
2 folgende Vorgaben gemacht: a. die Erfolgsrechnung darf einen Aufwandüberschuss von höchstens 8
Prozent des Bruttoertrags einer Einheit der Staatssteuern aufweisen, b. die Vorgabe gemäss § 7 Absatz 2 FLG zum Geldfluss-Investitions-Verhältnis wird ausgesetzt.

§ 2

Mittelfristiger Ausgleich
1 Der mittelfristige Ausgleich über die Jahre 2015 bis 2019 gemäss § 6 FLG muss mit dem Aufgaben- und Finanzplan für die Jahre 2017–2020 eingehalten werden.
1 B 38-2016
2 SRL Nr.
600 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2016 2665 | G 2016-50
2 Nr. 600b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.09.2016
01.12.2016 Erstfassung K 2016 2665 | G 2016-50
Nr. 600b
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.09.2016
01.12.2016 Erlass Erstfassung K 2016 2665 | G 2016-50
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