Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahn... (551.172)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7

1 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7
551.172 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thur gau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpoliz ei auf der N 1 und der N 7 (vom 10. August 1976)
1 Der Regierungsrat des Kantons Züri ch und der Regierungsrat des Kan tons Thurgau, gestützt auf Art. 57 bis des Bundesgesetze s vom 19. Dezem ber 1958 über den Strassenverkehr (i n der Fassung vom 16. März 1967)
5 sowie Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ord nungsbussen im Strassenverkehr
6 , vereinbaren: I. Gegenstand
Autobahn
-
polizei,
Zuweisung
der Verantwort
-
lichkeiten Art.
1.
1 Auf dem thurgauisc hen Teilstück der N 1 zwischen der Kantonsgrenze bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizei liche Fahndung sowie in kriminalpoliz eilicher Hinsicht die unaufschieb baren Massnahmen von der Autoba hnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt.
2 Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N 7 zwischen der Kantonsgrenze bei Kefikon und der Ve rzweigung von N 1 und N 7 wer den die in Abs.
1 genannten Aufgaben von der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend ebenfalls Autobahnpolizei ge nannt, ausgeübt. II. Zuständigkeit
Grundsatz Art.
2.
1 In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kan ton Zürich betreffend die N 1 und der Kanton Thurgau betreffend die N 7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N 7 und der Kanton Thurgau betreffend die N 1 als Gebietskanton bezeichnet.
2 Auf den in Art.
1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Stammkantons di e gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebiets kantons, unabhängig davon, ob di e handelnden Polizeiorgane der Auto bahnpolizei angehören oder von di eser als Verstä rkung beigezogen worden sind.
2
551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 Örtliche Zuständigkeit Art.
3.
1 Die Zuständigkeit der Aut obahnpolizei des Stammkan
- tons beschränkt sich im Gebietsk anton auf die Autobahn einschliess
- lich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassen
- böschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art.
4 Abs.
1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassen
- gesetz vom 24. März 1964
4 .
2 Die Begrenzung der Zuständigkei tsbereiche auf den Anschluss
- werken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden integrierenden Best andteil dieser Vereinbaru ng. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB
3 ). Sachliche Zuständigkeit Art.
4. Die Autobahnpolizei des Stam mkantons besorgt im Ge
- bietskanton im Rahmen ihrer örtl ichen Zuständigkeit folgende Auf
- gaben: a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilneh
- mer und der Fahrzeuge; b. Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs
- sicherheit und zur Aufrechterhalt ung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrs
- beschränkungen; c. Überwachung des Strassenzusta ndes und Aufsicht über die Ein
- richtungen der Autobahn; d. Tatbestandsaufnahme bei Verkeh rsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbe hörden des Gebietskantons; e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung der administrativ-poliz eilichen Meldungen an die zuständige Be
- hörde des Gebietskantons; f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen; g. Erhebung von Ordnungsbussen auf de r Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
6 , nach den Vorschriften und zugunsten des Stamm
- kantons. b. Gerichtliche Polizei Art.
5.
1 Der Autobahnpolizei des St ammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Stra ftaten jeder Natur die unaufschieb
- baren Massnahmen, die auf dem Au tobahnteilstück des Gebietskan
- tons vorzunehmen sind. a. Strassen- polizei
3 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7
551.172
2 Personen, die bei strafbaren Hand lungen auf frischer Tat betrof fen oder deren Verübung verdächtig t werden, zur Verhaftung ausge schrieben sind oder deren Festna hme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungs behörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt fern er die Entgegennahme von An zeigen und deren Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Unter suchungsorgane des Gebietskantons . Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
Verfahren Art.
6.
1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvors chriften dieses Kantons anzuwen den. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Rettungswesen Art.
7. Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes. III. Rechtsstand de r Autobahnpolizei
Gerichtsstand Art.
8. Die Gerichtsbarkei t des Gebietskantons und die Anwen dung seines Rechts bleiben vorb ehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmung des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350–356 StGB
3 ).
Unterstellung Art.
9. Die Beamten der Autobahnpo lizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grunds ätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Unif orm, Zeichen und Waffen.
Befehlsgewalt Art.
10.
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahn polizei auf dem Gebiete des andern Kantons sind von den Vorgesetz ten des Stammkantons nach Fühlun gnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspol izeilichen Handlungen erteilen die zustän digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Po lizeikommandos des Stammkantons an dessen Autobahnpolizei.
4
551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 Disziplinar gewalt Art.
11. Die Beamten der Autobahnpoli zei unterstehen der Dis
- ziplinargewalt der Behör den ihres Stammkantons. Disziplinarverge
- hen, die auf dem Gebiete des ande rn Kantons begangen werden, sind von dessen Behörden den Vorgeset zten des fehlbaren Beamten zu melden. Haftung Art.
12.
1 Für den Schaden, den ei n Beamter der Autobahnpoli
- zei des Stammkantons bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haften der Gebiet skanton und der Beamte nach dem Verantwortlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach dem Ge
- schädigten ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Gesc hädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Ge
- bietskantons, wenn dieses fü r den Beamten günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahn
- polizei beim Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine sol
- che Haftung auch in Bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizei
- korps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motor
- fahrzeughalter gemäss Bundesrecht. Beistand Art.
13.
1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Hand
- lungen bei seinem Dienst im Gebi etskanton in einem straf- oder zivil
- rechtlichen Verfahren zu verantwo rten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht wenige r, als er einem eigenen Polizei
- beamten zusteht.
2 Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfäl
- len im eigenen Kanton. IV. Kostenregelung Betriebskosten Art.
14.
1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Autobahnpoliz ei auf dem Gebiete des andern Kantons erwachsen. Inbe griffen sind die Kosten von Unfall- und Haft
- pflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpoli
- zei gehen an den Stammkanton.
5 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7
551.172 V. Schlussbestimmungen
Vollzug Art.
15. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizei direktion des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kan tons Thurgau.
Anstände Art.
16. Anstände zwischen den Vert ragsparteien aus der Anwen dung dieser Vereinbar ung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichne n einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht ei nigen, bestimmen die Kantonsregie rungen den Obmann.
Inkrafttreten Art.
17.
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe der N 7 von der Attiker-Verzweigung (N 1 / N 7) bis Frauenfeld-Ost in Kraft.
Vertragsdauer
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am
1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
3 Mit Inkrafttreten dies er Vereinbarung erli scht die Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N
1 vom 29. Oktober 1970.
Genehmigung
durch den
Bundesrat Art.
18. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bun desverfassung
2 dem Bundesrat zur Genehmigung
7 unterbreitet.
1 OS 46, 319 und GS IV, 132.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
3 SR 311.0 .
4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 ( SR 725.111 ).
5 SR 741.01 .
6 SR 741.03 .
7 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Oktober 1976.
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