Verordnung zum Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Auf... (892d)
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Verordnung zum Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen

Nr. 892d Verordnung zum Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen vom 24. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 70 und 71 des Gesetzes über Angebote für Betagte und Pflegebedürf
- tige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Ein
- richtungen vom 24. Oktober 1989
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Bewilligungspflichtige Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen

§ 1

Gesuche
1 Das Gesuch um die Bewilligung, bis zu drei Betagten von über 65 Jahren, Behinderten oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege zu gewähren, ist beim Sozialdienst der Gemeinde einzureichen, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll.
2 Das Gesuch um die Bewilligung, mehr als drei Betagten von über 65 Jahren, Behinder
- ten oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege zu gewähren, ist bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft des Kantons einzureichen.
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement und die Gemeinden können für die Entgegen
- nahme der Gesuche andere öffentliche oder private Stellen als zuständig bezeichnen.
1 SRL Nr.
892c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 297
2 Nr. 892d

§ 2

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Gemeinde beziehungsweise das Gesundheits- und Sozialdepartement erteilt die Bewilligung zur Aufnahme von Betagten von über 65 Jahren, Behinderten oder Betreu
- ungsbedürftigen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass a. die für die Leitung verantwortliche Person und die Mitarbeiterinnen und Mitarbei
- ter aufgrund ihrer Persönlichkeit, Gesundheit und Ausbildung für die vorgesehene Aufgabe geeignet sind, b. die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dafür ausreicht, c. für gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für gute Pflege gesorgt ist, d. die ärztliche Versorgung jederzeit gewährleistet ist, e. das Betreuungsverhältnis hinreichend geregelt und die Taxe angemessen ist, f. die Gebäulichkeiten und Einrichtungen den Erfordernissen einer fachgerechten Pflege, der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen, g. eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage vorhanden ist, h. ein angemessener Versicherungsschutz besteht.
2 Einrichtungen, die mehr als drei Personen aufnehmen, haben eine prozessorientierte Qualitätssicherung einzurichten, die Aussagen über die Qualität der Betriebsstruktur, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vom 15. September
1997
2 .

§ 3

Meldepflicht
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin hat der Bewilligungsinstanz bevorstehende wesentliche Änderungen in der Organisation oder an den Gebäulichkei
- ten und Einrichtungen rechtzeitig zu melden. Dies gilt insbesondere für eine allfällige Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Haushalts oder Betriebs sowie für den Wechsel der für die Leitung verantwortlichen Person.

§ 4

Aufnahmeverbot
1 Die bewilligungsfreie Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen gemäss § 71 des Gesetzes über Angebote für Betagte und Pflegebedürfti
- ge sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Ein
- richtungen vom 24. Oktober 1989
3 wird untersagt, wenn die Voraussetzungen von § 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung nicht erfüllt sind.
2 SRL Nr.
980
3 SRL Nr.
892c
Nr. 892d
3

§ 5

Aufsicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes beziehungsweise der Dienst stelle Soziales und Gesellschaft besuchen periodisch mindestens alle zwei Jahre diejeni
- gen Privathaushalte, Heime und sonstigen Einrichtungen, die Betagte von über 65 Jahren, Behinderte und Betreuungsbedürftige aufnehmen. Sie prüfen, ob deren Wohler
- gehen gewährleistet ist, und erstatten der Bewilligungsinstanz Bericht.
2 Ihnen ist jederzeit Einsicht zu geben in a. die Personalliste mit Personalien und Ausbildung, b. die Liste der vorhandenen und der belegten Plätze, c. die Liste der Pensionärinnen und Pensionäre, aus der Name, Herkunft, Eintrittsda
- tum, Art der Pflege und Betreuung und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin und der Versorger oder die Versorgerin ersichtlich sind, d. die Regelung des Betreuungsverhältnisses und die Taxordnung, e. die Hausordnung. Die Unterlagen gemäss den Unterabsätzen a–c sind stets nachzuführen.
3 Ihnen ist Auskunft zu geben über a. die ärztliche Versorgung, b. die Gebäulichkeiten und Einrichtungen, c. die Versicherungen.
4 Einrichtungen, die mehr als drei Personen aufnehmen, haben die Aufsichtsbehörde zu dokumentieren über a. die Rechtsform der Trägerschaft, b. das Leistungsprofil, c. die Organisation, d. die Qualitätssicherung, e. die periodischen Beurteilungsberichte und die daraus abgeleiteten Massnahmen, f. die letzte abgeschlossene Rechnung mit Genehmigung des zuständigen Organs.
2 Bewilligungsfreie Alters- und Pflegeheime sowie Pflegewohnungen

§ 6

1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über die bewilligungsfreien Alters- und Pflegeheime sowie die Pflegewohnungen im Kanton aus. Diese Einrichtun
- gen sind periodisch, mindestens alle vier Jahre, zu besuchen.
4 Nr. 892d
2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement prüft, ob die Heime und die Pflegewohnun
- gen über eine Qualitätssicherung verfügen und diese wirksam anwenden. Es überprüft insbesondere die Anwendung von Zwangsmassnahmen und den Umgang mit vollständig oder teilweise urteilsunfähigen Personen. Die §§ 2 Absätze 1–3 und 5 Absätze 2–4 die
- ser Verordnung gelten sinngemäss.
3 Schlussbestimmungen

§ 7

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 892d
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.11.2015
01.01.2016 Erstfassung G 2015 297
6 Nr. 892d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.11.2015
01.01.2016 Erlass Erstfassung G 2015 297
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