Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
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                            1.4.00 - 28 Liceo artistico – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.228 Reglement über das schweizerisch-ita lienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (vom 21. Juni 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            3 An  der  Kantonsschule  Freudenbe rg  in  Zürich  besteht  eine Abteilung «Liceo artistico» (Kuns tgymnasium), die vom Kanton Zürich geführt  wird.  Der  italienische  Staa t  beteiligt  sich  durch  Entsendung von Lehrern und Zuteilung von Schu lmaterial sowie im Rahmen der Budgetmöglichkeiten  durch  Weiter bildungskurse  fü r  die  am  Liceo tätigen  Lehrkräfte  ode r  durch  finanzielle  Be iträge  an  schuleigene Initiativen mit gleicher Zielsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            5 Das Liceo artistico führt in ei nem fünfjährigen zweisprachigen und  bikulturellen  Ausbildungsgang zum  schweizerisch  anerkannten Maturitätsabschluss  des  musischen  Pr ofils,  welcher  als  Diplom  einer italienischen  fünfjährigen  Maturità artistica  anerkannt  wird  und  zur Fortsetzung der Studien in Italien berechtigt. Der Ma turitätsabschluss gibt  Zugang  zu  sämtlichen  Schwei zer  und  italienischen  Hochschulen und  zu  den  italienischen  Kunstakade mien  sowie  auch  zu  den  andern italienischen Schulen des tertiären Bildungsganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            3 Für  Bewerber,  die  italienische Schulen  durchlaufen  haben, wird die «Licenza di sc uola media» vorausgesetzt. Für den Eintritt in die 1. Klasse setzt der Erziehungs rat die obere Altersgrenze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Für den Eintritt in die 1. Klasse ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen, die in der Regel derjenig en an den übrigen Zürcher Mittel schulen  desselben  Typus  entspricht .  Es  findet  zusätzlich  eine  Eig nungsprüfung im gestal terischen Bereich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der  Erziehungsrat  erlässt  ein Aufnahme-,  ein  Promotions- und ein Maturitäts prüfungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Es gilt die Schulordnung der Kantonsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5 Der  Erziehungsrat  erlässt  den Lehrplan  im  Einvernehmen mit den italienischen Behörden. Er ri chtet sich einerseits nach den An forderungen  des  musischen  Maturitäts profils,  andererseits  nach  den Anforderungen einer umfassenden K unsterziehung im gestalterischen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            413.228 Liceo artistico – Reglement II. Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            5 Die  mathematisch-naturwiss enschaftlichen  und  die  sprach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Fächer  (ausgenommen  Italie nisch)  werden  in  der  Regel  von Schweizer  Mittelschullehr ern  erteilt.  Bildnerisc hes  Gestalten,  Italie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisch und Geschichte werden durch italienische und Schweizer Lehrer erteilt.  Die  italienischen  Lehrer werden  vom  Erziehungsrat  nach Rücksprache mit der Sc hulleitung bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Unterrichtssprachen  am  Liceo artistico  sind  Deutsch  und Italienisch.  Jeder  Lehrer  kann  sich in  der  Sprache,  in  der  er  nicht unterrichtet, verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das Schuljahr umfasst 39 Schulwochen. Zur Vertiefung des Kunstunterrichtes können Exkursi onen, Arbeitswochen und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufenthalte  im  Ausland  stattfinde n.  Diese  können  von  der  Schullei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung auch während der Ferienzeit angesetzt und obligat orisch erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Für  Schüler  mit  ungenügenden Kenntnissen  in  der  ersten und  zweiten  Fremdsprache  sind besondere  Förderungsmassnahmen vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Fächerübergreifender  Unterric ht  und  Projekte  dienen  der besseren Erreichung des Lehrziel es. Die Lehrer sind zur Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit  verpflichtet.  Wo  nötig  trifft der  Schulleiter  die  erforderlichen Anordnungen. III. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            5 Die Organe des Liceo artistico sind: a)   Aufsichtskommission; b)  Schulleitung; c)   Lehrerkonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.4.00 - 28 Liceo artistico – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.228 a) Aufsichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Aufsichtskommission  des Liceo  artistico  ist  eine  Sub kommission  der  Aufsic htskommission  der  Kantonsschule  Freuden berg.  Für  spezifische  Belange  ihrer  Schule  richtet  sie  ihre  Anträge direkt an den Erziehungsrat. Anträge, die allgemeine Belange betreffen, gehen zuerst an die Aufsichts kommission der Kantonsschule Freuden berg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Aufsichtskommission  des Liceo  artistico  besteht  aus zehn Mitgliedern und setz t sich zusammen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 – dem  Präsidenten  und  zwei  Mitgli edern  der  Aufsichtskommission Freudenberg, – dem Rektor der Kant onsschule Freudenberg, – dem Schulleiter des Liceo artistico, – zwei Fachleuten für die Kunsterziehung, – zwei   nicht   dem   Lehrerkonvent angehörenden   Vertretern   des Italienischen Generalkonsulates, – einem Vertreter des Lehrerkon vents (mit beratender Stimme). Präsident  der  Aufsicht skommission  des  Lice o  artistico  ist  von Amtes  wegen  der  Präsident  der Aufsichtskommiss ion  der  Kantons schule Freudenberg. Zur Behandlung besonderer Geschä fte kann die Aufsichtskommis sion des Liceo artistico Fachleute beiziehen und Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Aufsichtskommission  des Liceo  artistico  versammelt sich  auf  schriftliche  Einladung  de s  Vorsitzenden,  so  oft  es  die  Ge schäfte  erfordern,  oder  auf  schri ftliches  Begehren  von  mindestens einem Drittel der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Im besonderen kommen der Aufsichtskommission des Liceo artistico die folgenden Aufgaben zu: a)   Sie beaufsichtigt den Unterric ht und die Führung der Schule; b)  Sie überwacht den Vollzug der ge setzlichen Vorschriften, Verord nungen und Reglemente; c)   Sie  erlässt  die  notwendigen  Vo rschriften  und  Weisungen,  soweit diese in ihre Kompetenz fallen; d)  Sie unterstützt den Schulleit er in der Leitung der Schule; e)   Sie stellt Antrag an den Erziehungsrat für – die  Wahl  des  Schulleiters,  de r  Hauptlehrer  und  der  ständigen Lehrbeauftragten III und IV,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            413.228 Liceo artistico – Reglement – die  Änderung  des  Lehrplans  und der  übrigen  Erlasse  für  die Schule, – die Schaffung und Aufh ebung von Lehrstellen; f)   Sie  erledigt  Rekurse  gegen  En tscheide  der  Schulleitung  und  des Lehrerkonvents.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Für  Sitzungen,  Teilnahme  an  Prüfungen  und  Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besuche werden die Mitglieder entschädigt. b) Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Der Schulleiter des Liceo arti stico ist dem Rektor der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsschule Freudenberg unterstellt. Er leitet die Schule in ihren spezi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fischen Belangen in selbständiger Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der  Schulleiter  wird  vom  Regierungsrat  auf  Antrag  des Erziehungsrates gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der  Schulleitung  steht  ein  ei genes  zweisprachiges  Sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tariat zur Verfügung. c) Lehrerkonvent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Alle am Liceo artistico tätige n Lehrkräfte bilden den Lehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konvent.   Der   Rektor   der   Kant onsschule   Freudenberg   kann   den Sitzungen  des  Konvents  beiwohn en.  Der  Lehrerkonv ent  berät  die Schulleitung,  behandelt Probleme  des  Unterrichts,  der  Schülerschaft und  der  Lehrerschaft  und  stellt  de r  Aufsichtskommission  des  Liceo artistico Anträge. Auf Einladung der Aufsichtskommission des Liceo artistico oder der Schulleitung hat er Vorschläge zu prüfen oder Gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achten abzugeben. Der  Konvent  des  Liceo  artistico behandelt  spezifische  Geschäfte seiner Schule. Zur Behandlung allg emeiner Geschäfte tagt er gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sam mit dem Konvent der Ka ntonsschule Freudenberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Der Schulleiter führt den Vors itz. Der Lehrerkonvent gibt sich – soweit erforderlich – ein Geschäftsreglement. Zur Behandlung wichtiger Geschäfte kann er Kommissionen bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Liceo artistico – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.228 d) Förderverein (Consiglio del Liceo artistico)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            6 IV. Schülerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Organisation  der  Schülerschaft  wird  durch  die  Schul ordnung geregelt. V. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Dieses Reglement tritt sofort nach der Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 durch den Regierungsrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 534.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Genehmigt am 30. November 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kraft seit 10. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kr aft seit 10. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 tember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben  durch  ERB  vom  11.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  (OS  54,  705) .  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. September 1998.