Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tan... (853b)
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Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern

Nr. 853b Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern
1 vom 1. Juli 2015 (Stand 1. September 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä
- rung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
2 und auf § 2 Absatz 1 der zu diesem Gesetz erlassenen kantonalen Vollziehungsverordnung vom 18. März 1957
3
, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

§ 1

Gegenstand
1 Die im Anhang
4 dieses Beschlusses kursiv gedruckten Bestimmungen des Gesamtar
- beitsvertrages (GAV) für die Tankstellenshops des Kantons Luzern vom 17. Februar
2015, inklusive Anhang 1 mit den Mindestlöhnen 2015, gültig ab 1. April 2015, werden allgemeinverbindlich erklärt.

§ 2

Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Luzern.
1 Aus publikationstechnischen Gründen erscheint der in der laufenden Gesetzessammlung unter der Nr. 853a publizierte Beschluss in der Systematischen Rechtssammlung unter der Nr. 853b.
2 SR
221.215.311
3 SRL Nr.
853
4 Siehe Luzerner Kantonsblatt Nr. 33 vom 15. August 2015, S. 2499. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2015 2497 | G 2015 222
2 Nr. 853b
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops. Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und/oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Nonfood- und/oder Food-Artikeln aufweisen, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind. Ausgenommen sind Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum glei
- chen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören. Der GAV gilt nicht für betriebliche Teile der Tankstellenshops, welche bereits einem anderen gültigen GAV unterstellt sind.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon, ob Voll- oder Teilzeit, fest oder als Aushilfe. Ausgenommen sind Betreiber (Kader) und ihre Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) so
- wie Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr mit einer Anstellungsdauer von bis zu acht Wochen pro Jahr.

§ 3

Genehmigung und Publikation
1 Dieser Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
2 Nach der Genehmigung durch den Bund ist er mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen im Kantonsblatt des Kantons Luzern zu veröffentlichen und im Schwei
- zerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen. Ferner wird der Beschluss in der Gesetzes sammlung des Kantons Luzern veröffentlicht.

§ 4

Geltungsdauer
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt am ersten Tag des auf den Genehmigungsbe
- schluss des Bundes
5 folgenden Monats in Kraft, sofern der Genehmigungsbeschluss in der ersten Hälfte des Monats erfolgt. Erfolgt der Genehmigungsbeschluss des Bundes in der zweiten Hälfte des Monats, ist das Datum des Inkrafttretens der erste Tag des über
- nächsten Monats. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt bis 31. Dezember 2018.
5 Der Bund genehmigte diesen Beschluss am 3. August 2015. Die Allgemeinverbindlicherklärung trat somit am 1. September 2015 in Kraft.
Nr. 853b
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
01.07.2015
01.09.2015 Erstfassung K 2015 2497 | G 2015 222
4 Nr. 853b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.07.2015
01.09.2015 Erlass Erstfassung K 2015 2497 | G 2015 222
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