Notenaustausch vom 6./16. Mai 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich b... (0.748.131.934.923.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 6./16. Mai 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mülhausen

In Kraft getreten am 16. Mai 2003 (Stand am 28. Oktober 2003)

Anhang

Anhang zum Notenaustausch betreffend Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mühlhausen

Auf Grund des geltenden französischen Rechts und unter Vorbehalt aller künftigen Änderungen desselben:
1) Die öffentlich-rechtliche Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» ist dem französischen Mehrwertsteuerrecht gemäss den Vorschriften des «Code Général des Impôts» unterstellt.
Der Mehrwertsteuer unterliegen sämtliche vom Flughafen getätigten Umsätze. Dem Flughafen steht die Erstattung der Mehrwertsteuer auf sämtlichen Aufwendungen zu.
2) Die für den Flughafen oder für andere Bauherren im schweizerischen Sektor erstellten Bauten unterstehen der französischen Mehrwertsteuer gleich wie diejenigen, die im französischen oder im gemeinsamen Sektor erstellt werden.
Unternehmungen, die baugewerbliche Leistungen erbringen und nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, können die Erstattung der französischen Mehrwertsteuer durch einen Steuervertreter, welcher gegebenenfalls der Flughafen Basel-Mülhausen sein könnte, geltend machen.
Der Steuervertreter hat die entsprechenden Unternehmungen bei der zuständigen Steuerbehörde zu melden und deren Abrechnungs- und Zahlungspflichten zu erfüllen. Er kann die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäss den Bedingungen des französischen Rechts erhalten.
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