Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Argentinien über den Austausch von Stagiaires
Abgeschlossen am 26. November 1997 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. September 1999 (Stand am 14. September 1999) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien,
nachstehend «die Parteien» genannt,
im Wunsch, die freundschaftlichen und guten gegenseitigen Beziehungen zwischen ihren Völkern fortzusetzen und zu entwickeln,
berücksichtigend, dass die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit das geeignetste Mittel zur Entwicklung der Fähigkeiten von Berufstätigen und Experten beider Länder ist, und
im Wissen um den höchst fruchtbaren Nutzen für die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis zwischen den Ländern, den die Entwicklung des Austausches von Jungen darstellt, die auf dem Gebiet des anderen Landes während einer genügenden Dauer eine entlöhnte Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf ausüben,
haben die folgenden Vereinbarungen getroffen:
Art. 1
1. Dieses Abkommen regelt den Austausch von schweizerischen und argentinischen Bürgerinnen und Bürgern, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf annehmen, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden (nachstehend «Stagiaires» genannt).
2. Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Ausländer rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.
Art. 2
Die Stagiaires müssen mindestens 18 Jahre alt sein und sollen in der Regel nicht älter als 35-jährig sein. Sie müssen über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen.
Art. 3
1. Alle Stagiairesbewilligungen werden durch die in Artikel 8 genannten Behörden erteilt.
2. Die Stagiairebewilligung wird in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Sie kann auf maximal 18 Monate verlängert werden; Arbeitsverträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.
3. Die Bewilligung wird nach den Bestimmungen des Gastlandes über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für Ausländer erteilt.
4. Die im Rahmen des in Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten Stagiairesbewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.
Art. 4
Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel erteilen.
Art. 5
1. Jedes der beiden Länder kann pro Kalenderjahr 50 Stagiaires zulassen.
2. Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wieviele Stagiaires sich bereits auf Grund dieses Abkommens im Gastland aufhalten.
3. Falls das in Absatz 1 bestimmte Kontingent von einem Staat nicht ausgeschöpft wird, kann der andere Staat auf Grund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. In einem Jahr nicht vergebene Stagiairesbewilligungen können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. Eine Verlängerung des Stagiaireverhältnisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung.
4. Die Parteien können bis spätestens zum 1. Juli des laufenden Jahres mittels Notenaustausch eine Änderung des Kontingents für das folgende Jahr vereinbaren.
Art. 6
1. Die Stagiaires haben bei Unterbringungs‑, Arbeits- und Entlöhnungsbedingungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Erwerbstätigen des Gastlandes. Die Besteuerung der Arbeitsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gastlandes.
2. Die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen müssen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.
Art. 7
1. Personen, die im anderen Land eine Stelle als Stagiaire annehmen wollen, müssen grundsätzlich selber eine Stelle suchen. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten Behörden (s. Art. 8) können sie mit geeigneten Massnahmen unterstützen.
2. Die Interessierten senden ihr Gesuch mit allen notwendigen Angaben an die mit der Durchführung des Abkommens beauftragte Behörde in ihrem Heimatland. Diese Behörde prüft, ob das Gesuch den Erfordernissen des Abkommens entspricht und übermittelt es dann an die Behörde des Gastlandes.
3. Die genannten Behörden erledigen alle mit der Zulassung von Stagiaires zusammenhängenden Formalitäten kostenlos und so rasch als möglich; Gebühren und Abgaben, die üblicherweise für die Einreise und den Aufenthalt zu entrichten sind, sind dagegen zu bezahlen.
Art. 8
Mit der Durchführung dieses Abkommens sind beauftragt:
– für den Schweizerischen Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit²;
– für die Republik Argentinien die Generaldirektion für die Zusammenarbeit des Ministeriums für auswärtige Beziehungen, internationalen Handel und Kultus und das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit.
² Heute: das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 9
1. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Seiten durch gegenseitige Notifikation informiert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
2. Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Seite schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 1. Januar erfolgen.
3. Im Falle einer Kündigung bleiben die auf Grund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.
Unterschriften
Unterzeichnet in Buenos Aires, am 26. November 1997, in zwei Originalen, in französischer und spanischer Sprache; beide Texte sind gleichermassen verbindlich.
Für den | Für die Regierung |
Jean-Marc Boillat | Andrés Cisneros |
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