Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozia... (0.672.977.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Steuerfragen 1

Abgeschlossen am 5. September 1986 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. September 1987² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Januar 1988 In Kraft getreten am 13. März 1988 (Stand am 17. Dezember 2002) ¹ Dieses Abk. ist im Verhältnis zu Russland aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 Bst. a des Abk. vom 15. Nov. 1995 ( SR 0.672.966.51 ), zu Belarus durch Art. 27 Ziff. 3 des Abk. vom 26. April 1999 ( SR 0.672.916.91 ) und zur Ukraine durch Art. 28 Ziff. 2 Bst. a des Abk. vom 30. Okt. 2000 ( SR 0.672.976.71 ). ² AS 1988 322
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
vom Wunsche geleitet, zwecks Entwicklung und Erleichterung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen verschiedene Steuerfragen zu regeln, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Steuern vom Einkommen, die in den Vertragsstaaten gemäss den dort geltenden Gesetzen erhoben werden.
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
a) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkom­men (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte);
b) in bezug auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: – die Einkommenssteuer von ausländischen juristischen Personen;
– die Einkommenssteuer von der Bevölkerung.
2.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 dieses Ar­tikels bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Art. 2 Einige allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) oder die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR);
b) bedeutet der Ausdruck «Person» natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige selbständige Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristi­sche Personen behandelt werden; in bezug auf die Schweiz umfasst der Aus­druck auch Personengesellschaften;
c) bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bestimmen die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einver­nehmen den Vertragsstaat, in dem diese Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt;
d) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
e) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in der UdSSR das Ministerium der Finanzen der UdSSR oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu­sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus­druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 3 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt.
2.  Eine Bau- oder Montageausführung ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
3.  Ungeachtet der bevorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) eine Montage, die von einer Person im Zusammenhang mit den vor ihr gelie­ferten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird;
b) die blosse Aufsicht über eine Bau- oder Montageausführung, sofern die Per­son im anderen Vertragsstaat selbst weder Bauarbeiten ausführt noch Maschinen oder Ausrüstungen liefert oder montiert;
c) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren der Person benutzt werden;
d) Bestände von Gütern oder Waren der Person, die ausschliesslich der Lage­rung, Auslieferung oder Ausstellung dienen; der sich an die Ausstellung anschlies­sende Verkauf der Ausstellungsstücke führt nicht zur Annahme einer Betriebs­stätte;
e) Bestände von Gütern oder Waren der Person, die ausschliesslich dem Zweck dienen, durch eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, für die Person Güter oder Waren einzukaufen;
g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, für die Person zu werben, Informationen zu beschaffen oder zu erteilen, wissen­schaf­tliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorberei­tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
h) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich für die Zwecke der Mit­wir­kung beim Abschluss von Verträgen im Namen dieser Person oder zur Unter­zeichnung von Verträgen benutzt wird;
i) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich dem Zweck dient, meh­rere der unter den Buchstaben a bis h benannten Tätigkeiten auszuüben.
4.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behan­delt, als habe sie eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Vertreter - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertre­ters im Sinne von Absatz 5 ausübt. Besitzt ein Vertreter aber eine Vollmacht, im Namen dieser Person Verträge abzuschliessen, so wird eine Betriebsstätte nur dann begründet, wenn er ein ständiger Vertreter dieser Person im anderen Staat ist und die Vollmacht gewöhnlich ausübt und wenn sich seine Tätigkeit nicht auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beschränkt.
5.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behan­delt, als habe sie eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängi­gen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
6.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine Person beherrscht oder von einer Person beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansäs­sig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tä­tigkeit ausübt, wird keine der beiden Personen zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 4 Gewinne aus Geschäftstätigkeit
1.  Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Geschäftstätigkeit können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in welchem diese Person ihre Tätigkeit durch eine Betriebsstätte ausübt. Die Besteuerung ist dabei auf den Teil der Gewinne beschränkt, der sich auf die Tätigkeit dieser Betriebsstätte bezieht.
2.  Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die Geschäftstätigkeit im ande­ren Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbe­halt­lich des Absatzes 3 in diesem anderen Staat diejenigen Gewinne besteuert, die diese Betriebsstätte hätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit völlig unabhängig aus­geübt hätte.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die mit ihrer Tätig­keit zusammenhängenden Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie im Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für die im anderen Ver­tragsstaat ansässige Person werden einer Betriebsstätte keine Gewinne zugerechnet.
5.  Begründet eine Bau- oder Montageausführung eine Betriebsstätte, so werden nur solche Gewinne besteuert, die sich aus diesen Tätigkeiten selbst ergeben, unter Aus­schluss der Gewinne aus Warenlieferungen oder Warenzulieferungen seitens einer anderen Betriebsstätte dieser Person oder seitens einer dritten Person.
6.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim­mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 5 Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit
1.  Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausge­übt. Wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natür­liche Person für ihre im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit jeder Art im Zusammenhang mit einer Bau- oder Montageausführung erhält, nur im erst­genannten Staat besteuert werden, wenn sich der Empfänger im anderen Staat insge­samt nicht länger als 365 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalen­derjahren aufhält.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person, die das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, an­sässig ist.
5.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im ande­ren Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im anderen Staat besteuert werden; wird der Besuch des Künstlers oder Sportlers in diesem Staat in er­heblichem Umfange aus öffentlichen Mitteln unterstützt, so finden die Absätze 1 und 2 Anwendung.
6.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Tätig­keit bezieht, nach Artikel 4 besteuert.
Art. 6 Öffentlicher Dienst
1.  Ungeachtet des Artikels 5 können Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Unterabteilungen oder lokalen Körper­schaften unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche Person, welche die Staats­an­gehörigkeit dieses Staates besitzt, für die diesem Staat oder der Unterabteilung oder lokalen Körperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienste, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit irgendwelcher Art stehen, ist Artikel 5 anzuwenden.
Art. 7 Zahlungen an Studenten
Zahlungen, die ein Student, Doktorand, Praktikant oder Lehrling, der in einem Ver­tragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich im anderen Ver­tragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden im anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
Art. 8 Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen
1.  Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen» bedeutet Vergü­tun­gen jeder Art, die für die Veräusserung, für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, musikalischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Warenzei­chen, Servicezeichen, gewerblichen Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, von Programmen für elektronische Datenverarbeitungs­an­lagen, von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder die für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (know-how) gezahlt werden.
3.  Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch angewendet bei der Zahlung von Vergütungen für die Erbringung von Dienstleistungen, wenn solche Zahlungen mit der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Veräusserung, Benutzung, dem Recht auf Benutzung oder der Mitteilung in Zusammenhang stehen.
4.  Absatz 1 dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der in Absatz 2 genannten Einkünfte im anderen Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die diese Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Arti­kel 4 anzuwenden.
Art. 9 Gleichbehandlung
1.  Eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, darf im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteue­rung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzt, unter gleichen Ver­hältnissen unterworfen ist oder unterworfen werden kann.
2.  Die Besteuerung einer Person (mit Ausnahme einer natürlichen Person) , die in einem Vertragsstaat ansässig ist, sowie einer Betriebsstätte, die eine in einem Ver­tragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Vertrags­staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung solcher Personen oder Betriebsstät­ten von Drittstaaten unter gleichen Verhältnissen. Diese Bestimmung verpflichtet den anderen Vertragsstaat jedoch nicht, den Personen des erstgenannten Vertrags­staates (ohne Rücksicht darauf, ob sie im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte haben) die gleichen steuerlichen Vorteile zu gewähren, wie sie Personen aus einem Drittstaat auf Grund einer besonderen Vereinbarung des anderen Vertragsstaates mit diesem Drittstaat geniessen.
3.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 1 für Steuern jeder Art und Bezeich­nung.
Art. 10 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, unterbreiten.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags­staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung ver­mieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent­stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch über die Auslegung eines im Abkommen nicht definierten Ausdrucks verständigen und gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden wer­den kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze auf diplomatischem Wege miteinander verkehren.
Art. 11 Besondere Bestimmungen
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die nach den allge­meinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte gewährt werden.
2.  Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen
a) des Abkommens vom 17. März 1948³ zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Schweiz;
b) der am 18. Januar 1968⁴ zwischen der Schweizerischen Botschaft in der UdSSR und dem Sowjetischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgetauschten Noten über die steuerliche Behandlung von Unternehmun­gen der Schiff- und Luftfahrt.
³ SR 0.946.297.722
⁴ SR 0.672.977.25
Art. 12 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2.  Das Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ist auf alle unter das Abkommen fallenden Steuern für die Steuerjahre anzu­wen­den, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
Art. 13 Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung ge­kün­digt werden. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr anzuwenden auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die­ses Abkommen unterschrieben.
Gefertigt zu Moskau am 5. September 1986 im Doppel in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken:

Aubert

Schewardnadse

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