Abkommen (0.142.112.632.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Inhaberinnen und Inhabern von ordentlichen Pässen Abgeschlossen am 3. August 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Juni 2017 (Stand am 30. Juni 2017)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
und
die Republik Kolumbien,
nachstehend «Kolumbien» genannt,
nachstehend gemeinsam die «Vertragsparteien» genannt,
in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen,
in dem Wunsch, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren und Reisen von Inhaberinnen und Inhabern von ordentlichen Pässen zu erleichtern,
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 2. Dezember 2015 zwischen der Europäischen Union und Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte,
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.362.31
Art. 1 Zweck
Dieses Abkommen sieht für Staatsangehörige von Kolumbien und Staatsangehörige der Schweiz, die einen gültigen ordentlichen Pass besitzen, die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Der Begriff «Schengen-Besitzstand» bezeichnet alle in dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand genannten Massnahmen, die darauf abzielen zu gewährleisten, dass an Binnengrenzen keine Personenkontrollen durchgeführt werden, in Verbindung mit einer gemeinsamen Politik in Bezug auf Aussengrenzkontrollen und Visa sowie unmittelbar damit zusammenhängende Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität.
Art. 3 Anwendungsbereich
1.  Staatsangehörige von Kolumbien, die einen von Kolumbien ausgestellten gültigen ordentlichen Pass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Staatsangehörige der Schweiz, die einen von der Schweiz ausgestellten gültigen ordentlichen Pass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Kolumbiens einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
2.  Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise zum Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die nach innerstaatlichem Recht bewilligungspflichtig ist.
In dieser Hinsicht werden namentlich folgende Aktivitäten nicht als Erwerbstätigkeit erachtet:
– Geschäftliche Besprechungen, einschliesslich Konferenzen, Seminare oder die Verhandlung von Aufträgen und Verträgen;
– Wirtschaftliche oder wissenschaftliche Kongresse;
– Kulturelle, religiöse und sportliche Veranstaltungen;
– Kurse und schulische Ausbildungen.
3.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.
4.  Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Vertragsparteien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
5.  Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, denen dieses Abkommen zugutekommt, sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
6.  Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien können an allen Grenzübergangsstellen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, daraus ausreisen oder es im Transit bereisen. Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, mit dem die Grenzen der Vertragsparteien überschritten werden.
7.  Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das innerstaatliche Recht Kolumbiens und das innerstaatliche Recht der Schweiz geregelt.
Art. 4 Aufenthaltsdauer
1.  Staatsangehörige von Kolumbien, die einen von Kolumbien ausgestellten gültigen ordentlichen Pass besitzen, dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten.
Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.
2.  Staatsangehörige der Schweiz, die einen von der Schweiz ausgestellten gültigen ordentlichen Pass besitzen, dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Kolumbiens aufhalten.
3.  Der Zeitraum von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird entweder basierend auf einem ununterbrochenen Aufenthalt oder auf mehreren aufeinanderfolgenden Aufenthalten, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt, berechnet.
4.  Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für die Vertragsstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Art. 5 Verwaltung des Abkommens
Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten.
Art. 6 Unberührtheitsklausel
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, unberührt.
Art. 7 Austausch der relevanten Dokumente
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer ordentlichen Pässe aus.
2.  Falls neue ordentliche Pässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.
Art. 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben.
2.  Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkom­mens werden von den Vertragsparteien auf diplomatischen Weg mittels Konsulta­tionen und Verhandlungen gütlich beigelegt.
Art. 9 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
2.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 5 dieses Artikels gekündigt wird.
3.  Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäss Absatz 6 dieses Artikels geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforder­lichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gemäss Absatz 6 dieses Artikels oder insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen irregulärer Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen, und hebt die Suspendierung auf.
5.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gemäss Absatz 6 dieses Artikels gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung ausser Kraft.
6.  Werden das Abkommen vom 2. Dezember 2015 zwischen der Europäischen Union und Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und/oder das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss den massgeblichen Bestimmungen dieser Abkommen beendet, suspendiert oder geändert, treffen die Vertragsparteien gemeinsam die nötigen Massnahmen, um die uneingeschränkte Vereinbarkeit ihrer Pflichten aus dem vorliegenden Abkommen mit ihren Pflichten aus den oben genannten Abkommen sicherzustellen.
Geschehen zu Bogotà, am 3. August 2016, in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Kurt Kunz

Für die
Republik Kolumbien:

Maria Angela Holguin Cuéllar

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