Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch von Stagiaires
Abgeschlossen am 19. Mai 1997 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Juni 1997 (Stand am 15. August 2000)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechischen Republik
(im Weiteren Vertragsparteien genannt), vom Wunsche geleitet, die gemeinsame Zusammenarbeit weiter zu entfalten,
vereinbaren wie folgt:
Art. 1
1. Dieses Abkommen legt Bedingungen für den Austausch von schweizerischen Staatsangehörigen und von tschechischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (nachstehend Stagiaires genannt) fest, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land (nachstehend Gastland genannt) eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden.
2. Stagiaires können in allen Berufen beschäftigt werden, deren Ausübung für ausländische Staatsangehörige gemäss den Rechtsvorschriften des Gastlandes rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.
Art. 2
Die Stagiaires müssen mindestens 18 Jahre alt sein, sollen in der Regel nicht älter als 35-jährig sein, und sie sollen über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen.
Art. 3
1. Die Stagiairebewilligung wird in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Sie kann auf insgesamt höchstens 18 Monate verlängert werden; Arbeitsverträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.
2. Die Stagiairebewilligung sowie die Ein- und Ausreise, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit richten sich nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.
3. Ein Gesuch um Erteilung der Stagiairesbewilligung bzw. um Stellenvermittlung ist an die für die Durchführung des Abkommens zuständige Behörde des Heimatlandes (vgl. Art. 9) zu richten. Diese prüft, ob das Gesuch den Voraussetzungen entspricht, und leitet es unverzüglich an die Behörden des Gastlandes weiter.
4. Die Vermittlung sowie alle Formalitäten, die mit der Stagiairesbewilligung zusammenhängen, sind kostenlos. Dagegen sind die mit der Einreise und dem Aufenthalt zusammenhängenden Taxen und Gebühren zu entrichten.
Art. 4
Die im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten Stagiairesbewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.
Art. 5
Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel erteilen.
Art. 6
1. Die Beschäftigung von Stagiaires und die Besteuerung der Arbeitsentschädigung richten sich nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.
2. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die vereinbarten Anstellungsbedingungen den in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Rechtsvorschriften entsprechen.
3. Der Arbeitsvertrag hat unter anderem die Entrichtung einer Arbeitsentschädigung unter Einhaltung der bestehenden orts- und berufsüblichen Ansätze zu regeln.
Art. 7
1. Jedes der beiden Länder kann pro Kalenderjahr 100 Stagiaires zulassen.
2. Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig davon wieviele Stagiaires sich bereits auf Grund dieses Abkommens im Gastland aufhalten. Falls das Kontingent von einer Vertragspartei nicht ausgeschöpft wird, kann die andere Vertragspartei das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. In einem Kalenderjahr nicht vergebene Stagiairesbewilligungen können nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Eine Verlängerung des Stagiairesverhältnisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung.
3. Eine Änderung des Kontingents für das folgende Kalenderjahr kann bis spätestens 1. Juli des laufenden Kalenderjahres schriftlich durch die zuständigen Behörden vereinbart werden.
Art. 8
Wer als Stagiaire zugelassen werden will, soll sich in erster Linie selbst eine Arbeitsstelle im anderen Land beschaffen. Die zuständigen Behörden können die Stellensuche durch geeignete Massnahmen unterstützen.
Art. 9
Die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden sind:
– in der Schweiz das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement/das Bundesamt für Migration¹;
–
in der Tschechischen Republik das » Ministerium für Arbeit und Sozialange-legenheiten/die Verwaltung der Beschäftigungsdienste in Prag in Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern.
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 10
1. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien durch gegenseitige Notifikation informiert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann auf Verlangen einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen, wobei sie auf den 1. Januar wirksam wird.
3. Im Falle einer Kündigung bleiben die auf Grund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen gültig. Die aus der Beschäftigung von Stagiaires hervorgehenden Rechte und Pflichten bleiben durch die Kündigung des Abkommens unberührt.
Unterzeichnet in Prag, am 19. Mai 1997, in zwei Originalen, in deutscher und »tschechischer Sprache; beide Texte sind gleichermassen verbindlich.
Für den | Für die Regierung |
Walter Fetscherin | Jindrich Vodicka |
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