Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
                            1 Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.32 Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandels konkordats (vom 2. März 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 des Gesetzes über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 2. April 1922, nach Einsicht nahme in den Antrag des Regierungs rates vom 24. September 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: Der Kanton Zürich tritt der In terkantonalen  Vereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkanto nale Übereinkunft über den Viehhande l vom 13. September 1943) bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 71, 216 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2014-10-03 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.32 Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) (vom 12. Juni 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren: Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Interkantonale  Übereinku nft  über  den  Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verteilung  des  Verm ögens  des  Viehhandelskonkor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dats erfolgt a.   zu  50%  nach  den  je  Kanton  bzw. Fürstentum  Liechtenstein  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezahlten Kautionsgebühren de r Jahre 2002 bis 2012 und b.   zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tentum  Liechtenstein gemäss  offizieller  St atistik  des  Bundes  für das Jahr 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Anteil  jedes  Kantons  bzw. des  Fürstentums  Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 lit. a und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Innert  60  Tagen  seit  Inkrafttret en  dieser  Verei nbarung  werden aus dem Vermögen des Viehhandels konkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zentualen Anteil verteilt. Das Rest vermögen wird verteilt, sobald fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht, dass keine Forderunge n gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delskonkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Kantone  bzw.  das  Fürstentum  Liechtenstein  melden  dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  das  Zustandekommen  dies er  Vereinbarung  braucht es  die  Genehmigung  des  zuständige n  Organs  aller Kantone  und  des Fürstentums Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage de s Beschlussproto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kolls über ihren ents prechenden Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Konferenz des Viehhandelskonkor dats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Ka ntone und des Fürstentums Liech tenstein das Zustandekom men dieser Vereinbar ung festzustellen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen. Die Aufhebung der Interkant onalen Übereinkunft über den Vieh handel vom 13. September 1943 erfolgt gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Auf hebungsvereinbarung auf den 1. März 2016.