Verordnung über die Anwendung des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabkommens von 1986 1
vom 21. Dezember 1988 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Heute: des Internationalen Getreideabkommens von 1995
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung des Übereinkommens vom 13. März 1986² betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabkommens von 1986,
verordnet:
² [ AS 1987 1362 , 1994 357 . AS 1996 2642 ]. Siehe heute: das Internationales Getreide-Abkommen von 1995 ( SR 0.916.111.311 ).
Art. 1 Zuständige Bundesstellen für die Anwendung und den Vollzug des Übereinkommens
¹ Die Grundsatzfragen der Anwendung des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabkommens von 1986³ (Übereinkommen) behandelt das Interdepartementale Komitee für internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (IKEH) gemäss Artikel 24 der Verordnung vom 12. Dezember 1977⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Das Bundesamt für Landwirtschaft⁵ und weitere betroffene Bundesstellen nehmen an den entsprechenden Sitzungen teil.
² Im übrigen werden mit der Anwendung und dem Vollzug des Übereinkommens beauftragt:
a. die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten;
b. das Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung⁶.
³ [ AS 1987 1362 , 1994 357 . AS 1996 2642 ]. Siehe heute: das Internationales Getreide-Abkommen von 1995 ( SR 0.916.111.311 ).
⁴ SR 974.01
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Juni 1993 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 2 ⁷ Finanzielle Mittel
Die für die Anwendung des Übereinkommens benötigten Mittel werden im Voranschlag beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eingesetzt und dem Verpflichtungskredit für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft belastet.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Art. 3 Zuteilung der Hilfslieferungen
¹ Die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe teilt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft den Empfängern die Hilfslieferungen von Getreide oder seinen Verarbeitungsprodukten direkt oder über zwischenstaatliche Organisationen und private Hilfswerke zu.
² Die Finanzkompetenzen richten sich nach Artikel 16 Absatz 2 und Anhang 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1977⁸ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
⁸ SR 974.01
Art. 4 Abschluss von Vereinbarungen
Werden Getreide oder seine Verarbeitungsprodukte vom Bund selber beschafft, schliesst das Bundesamt für Landwirtschaft die entsprechenden Vereinbarungen ab und überwacht ihre Einhaltung.
Art. 5 Berichterstattung
Das Bundesamt für Landwirtschaft erstattet im Einvernehmen mit der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe dem in Artikel IX des Übereinkommens genannten Komitee für die Nahrungsmittelhilfe Bericht über die Erfüllung der schweizerischen Verpflichtungen. Das Bundesamt für Landwirtschaft vertritt die Schweiz an den Verhandlungen dieses Komitees.
Art. 6 Schlussbestimmung
¹ Der Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1972⁹ über die Durchführung des Internationalen Weizenabkommens 1971 (Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe) wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
⁹ [ AS 1972 239 ; 1983 1555 ]
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