Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (450)
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen

Nr. 450 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 * (Stand 9. Januar 2014) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
1 (Berufsbildungsgesetz, BBG) anerkannten Bi
l- dungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung. Art. 2 Geltungsberei ch
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel
29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Ver einbarung abwe
i- chende finanzielle Regelungen treffen. * K 2013 3321 und G 2014 1. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beschloss die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschu- len (HFSV) am 22. März 2012. Der EDKVorstand setzte die Vereinbarung am 24. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinb
a- rung am 26. März 2013, und der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte diesen am 4. Nove
mber
2013 mit Dekret (K 2013 3320). Die Referendumsfrist lief am 8. Januar 2014 unbenützt ab (K 2014 49). Den formellen Beitritt zur Vereinbarung gemäss Artikel 15 erklärte der Kanton gegenüber der EDK per
9. Januar 2014. Die interkantonale Vereinbarung tr at somit für den Kanton Luzern mit diesem Datum in Kraft.
1 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG); SR 412.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nich t mehr hingewiesen.
2 Nr.
450 II. Beitragsberechtigung Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind: a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bunde samt, b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildung
s- anbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersich
t- lich ist, und c. die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots e
r- zielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Wei terentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen. Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst. III. Beiträge Art. 5 Zahlungspflic htiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studi
e- rende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als E
r- werbstätigkeit gelten auch die Führung ei nes Familienhaushaltes und das Leisten von Militärund Zivildi enst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
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3 b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Aus- länder, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivi
l- rechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet. Art.
6 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeitund Teilzeitausbi
l- dung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze: a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildung
s- kosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lek- tionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Verei
n- barungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt; b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durchschnittlichen Kosten. Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Landund Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuwei- sen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von der z
u- ständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisc h, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6. Art. 8 Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Stud ierende beziehungswei- se Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
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2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbri
n- gen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. Art. 9 Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindestund Höchstbeträge festlegen. Üb ersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt. IV. Studierende Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befin dlichen Schulen gewähren den Studiere n- den, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbi l- dungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden. Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Ve
r- einbarung skantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen. V. Vollzug Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
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2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinb
a- rung, insbesondere a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest, b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referen
z- klassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz
2 litera a fest, c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang g
e- mäss Artikel 9 fest, und d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art. 13 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgab en: a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen, b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen, c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zustän- dig ist, vorzubereiten, d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen, e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen, f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rech- nungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungska
n- tone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie wer den ihnen jährlich in Rec
h- nung gestellt. Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Z
u- sammenarbeit mit Lastenausg leich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005
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an- gewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesg
e- richt gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes
3 .
2 SRL Nr. 15
3 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
6 Nr.
450 VI. Schlussbestimmungen Art. 15 Bei tritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
4 Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt d ie Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/14.
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2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den b
e- treffenden Bildungsgang anbietet, kann er wä hrend einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schu
l- besuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 17 Kündigung Die V ereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Verei
n- barung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden be- stehen. Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Ka
n- tons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
4 Die formelle Beitrittser klärung des Kantons Luzern zur interkantonalen Vereinbarung gegenüber dem Vorstand der EDK erfolgte per 9. Januar 2014. Die Vereinbarung trat somit für den Kanton Luzern mit diesem Datum in Kraft.
5 Der EDKVorstand setzte die interkantonale Vereinbarung a m 24. Oktober 2013 auf den 1. Januar
2014 in Kraft.
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7 Art. 20 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eig
e- nen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarung
s- kantons zu.
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