Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (901.2)
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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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901.2
1. 4. 09 - 64 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (vom 12. Juni 1988)
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Grundsatz

§ 1.

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz übe r die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
5 ausscheiden, Steuervergünstigungen.
Berechtigte
Unternehmen

§ 2.

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindes tens 20 Arbeitne hmern berechtigt.
2 Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art.
2 Abs.
2 des Bundesgesetzes
5 Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen.
Jährliche
Einlage und
Höchstbestand

§ 3.

1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrecht lichen Berechnungsgrundl age. Erreicht dies er Anteil nicht Fr.
10
000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Die Reserven dürfen 20% der ma ssgebenden jährlichen Lohn summe im Sinne der AHV-Gese tzgebung nicht übersteigen.
Bemessung
der Steuer
-
vergünstigung

§ 4.

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern al s geschäftsmässig begründete Auf wendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleich gestellt, die aus versteu ertem Einkommen oder Rein ertrag gebildet werden.
Nachträgliche
Besteuerung

§ 5.

1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reserven betrag, wenn das Unternehmen a. den Verwendungsnachweis ni cht ordnungsgemäss erbringt; b. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.
2 Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Ein kommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschul det. Die Verrechnung mit Verluste n aus dem laufenden oder aus frü heren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Anwendung
Steuergesetzes

§ 6.

Das Verfahren über die Festsetz ung der Steuer vergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmun gen des Steuergesetzes
2 .
Straf
-
bestimmung

§ 7.

Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmung en des Steuergesetzes
2 beurteilt.
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901.2 Gesetz über die steuerbegünstigt en Arbeitsbeschaffungsreserven Vo l l z u g

§ 8.

Eine Verordnung
4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes. Ve r h ä l t n i s zum bisherigen Recht

§ 9.

Führt das Unternehmen Arbe itsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bi sherigen Recht gebildeten Arbeits
- beschaffungsreser ven verwenden. Änderung bisherigen Rechts

§ 10.

Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der priva
- ten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952
3 wird wie folgt geändert: . .
.
6 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 11.

Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbe
- schaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Rech t gebildeten Arbeitsbeschaffungs
- reserven aufgelöst oder verwendet sind. Erstmalige Anwendung

§ 12.

1 Dieses Gesetz findet erst mals Anwendung auf die Ein
- schätzungen für das Steuerjahr 1989.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr
1988 fallenden Geschäftsabschl üsse gebildet werden. Inkrafttreten

§ 13.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am
1. Januar 1989 in Kraft.
1 OS 50, 473.
2 LS 631.1 .
3 Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3.
4 LS 901.21 .
5 SR 823.33 .
6 Text siehe OS 50, 474.
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