Beschluss über den kantonalen Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern im Jahr 2014
Nr. 800d Beschluss über den kantonalen Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburt shäusern im Jahr 2014 vom 26. Februar 2013 * (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6b des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , auf Antrag des Gesundheitsund Sozialdepartementes, beschliesst:
§ 1
Kantonaler Anteil Der kantonale Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern beträgt im Jahr 2014 49 Prozent.
§ 2
Inkra fttreten Der Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 26. Februar 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Guido Graf Der Staatsschreiber: Lukas GreschBrunner * G 2013 52
1 SRL Nr. 800a
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