Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamt... (242.15)
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Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte der Notariate sowie die Durchführung der Fachprüfungen

1 Weiterbildungsverordnung
242.15 Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte der Notariate sowie die Durchführung der Fachprüfungen (Weiterbildungsverordnung) (vom 14. Dezember 1988)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
37 lit. b des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni
1985
2 , beschliesst: I. Erweiterte Befugnisse und Vo raussetzungen für deren Erteilung
Erweiterte
Befugnisse

§ 1.

Die erweiterten Befugnisse im Sinne des Gesetzes über das Notariatswesen
2 umfassen: a. die Aufnahme von Wechselprotesten durch den Protestbeamten, b. die Beurkundung von Rechtsgesch äften über dingliche und vor merkbare Rechte an Grundstü cken durch den Urkundsbeamten, c. die Beglaubigungen durch den Beglaubigungsbeamten, d. die Anlegung und Führung des Grundbuchs sowie der kantonalen übergangsrechtlichen Grundbuche inrichtungen und des Verzeich nisses über die Korporationsteil rechte durch den Grundbuchsekre tär, ohne die Abweisung von Grundbuchanmeldungen und die Un terzeichnung von Schuldbriefen, e. die Aufnahme von Konkursinventaren und, mit Ausnahme über Grundstücke, die Durchführung von Zwangsverst eigerungen durch den Konkurssekretär.
b. Erteilungs
-
grundsätze

§ 2.

Das Obergericht kann Beamte und Angestellte zur Ausübung der erweiterten Befugnisse ermäch tigen, wenn sie die Voraussetzun gen dazu erfüllen und der Geschäftsbe trieb des jeweiligen Notariates dies rechtfertigt. Ein Anspruch au f Erteilung der er weiterten Befug nisse besteht nicht.
a. Umfang
2
242.15 Weiterbildungsverordnung Vo r a u s setzungen

§ 3.

Voraussetzungen für die Erte ilung der erweiterten Befug
- nisse sind: a. als Protestbeamter – die Befugnis zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über ding
- liche oder vormerkbare Rech te an Grundstücken; oder – in besonderen Fällen mindestens der Besuch des Fachkurses über die Öffentliche Beur kundung/Vertragslehre; b.
3 als Urkundsbeamter – die erfolgreiche Fachprüfung im Beurkundungswesen. Die Zulas
- sung zur Fachprüfung richtet sich nach §
16 Abs.
2 lit. a; – eine mindestens 2 ½jährige praktische Tätigkeit auf einem zürche
- rischen Notariat. Bei der Berech nung dieser Frist sind Abwesen
- heiten, ausgenommen Ferien, abzu ziehen, solche wegen Krankheit, Unfall und Militärdienst jedoch nur, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen; c.
3 als Beglaubigungsbeamter in der Regel die Tätigkeit als Notariatsassistent. b. Im Grund buchwesen

§ 4.

3 Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im Grundbuchwesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich. Die Zulassung zur Fachprüf ung richtet sich nach §
16 Abs. 2 lit.
b. c. Im Konkurs wesen

§ 5.

3 Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im Konkurswesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich. Die Zulassung zur Fachprüf ung richtet sich nach §
16 Abs. 2 lit. c. d. Ausnahme

§ 6.

3 Inhaber des Fähigkeitsausweises für Notar-Stellvertreter oder des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar müssen die Voraussetzungen gemäss §§
3–5 nicht erfüllen. II. Fachkurse Ziel

§ 7.

Im Beurkundungs-, Grundbuch- und Konkurswesen werden für das Personal der Notariate Fac hkurse durchgeführt, die zum Ziel haben, den Teilnehmern das nötige Fachwissen für die Aufgabe als Be
- amter oder Angestellter mit erweiterten Befugnissen zu vermitteln. Fachkurse

§ 8.

1 Im Beurkundungswesen finden Fac hkurse statt, welche fol
- gende Rechtsgebiete erfassen: – Vertragslehre, – Beurkundungsrecht, – Sachenrecht, im be sonderen Grundbuchrecht, a. Im Beurkun- dungswesen a. Im Beurkun- dungswesen
3 Weiterbildungsverordnung
242.15 – Wertpapierrecht, – Personenrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Schuld betreibungs- und Konkursrecht, St euerrecht usw., soweit für das Be urkundungs- oder Grundbuchrecht von Bedeutung.
2 Es werden vier Fachkurse durchge führt, die grundsätzlich in fol gender Reihenfolge zu besuchen sind:
1. Grundbuchrecht I,
2. Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre,
3. Grundbuchrecht II,
4. Repetition.
b. Im Grund
-
buchwesen

§ 9.

1 Im Grundbuchwesen wird ein Fachkurs (Grundbuchrecht III) durchgeführt, in welchem in vertiefte r Weise das Sachenrecht, im beson
2 . . .
4
c. Im Konkurs
-
wesen

§ 10.

1 Im Konkurswesen wird ein Fachkurs (Konkursrecht) durch geführt, in welchem das Schuldbetr eibungs- und Konkursrecht, im be sonderen das Konkursrecht, behandelt wird.
2 . . .
4
Organisation
und Leitung

§ 11.

Die Organisation und Leitung der Fachkurse obliegt dem Notariatsinspektorat. Dieses ents cheidet über die Zulassung zum Be such der Fachkurse.
Referenten

§ 12.

Für die Durchführung werden durch das Notariatsinspekto rat Referenten beigezogen, deren Tätigkeit zu entschädigen ist.
Zeitabstände
der
Durchführung

§ 13.

Die Fachkurse werden jährlich durchgeführt. Das Notariats inspektorat kann diesen Zeitabstan d verkürzen oder verlängern, sofern es die Verhältnisse erfordern.
Unentgeltliche
Kursteilnahme

§ 14.

Die Teilnahme an den Fachkur sen ist für Mitarbeiter der Notariate unentgeltlich. III. Fachprüfungen
Ziel

§ 15.

Die Fachprüfungen werden schriftlich durchgeführt. Sie sol len ergeben, ob die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse und Fähig keiten zur Ausübung der erwe iterten Befugnis se besitzen.
4
242.15 Weiterbildungsverordnung Vorausset zungen für die Zulassung

§ 16.

1 Die Prüfungstermine sind den Notariaten rechtzeitig be
- kanntzugeben. Für die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung ist eine Anmeldung beim Notariatsi nspektorat erford erlich, das über die Zulassung entscheidet.
2 Voraussetzungen für die Zula ssung zur Fachprüfung sind:
3 a. im Beurkundungswesen: – in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder ei ne gleichwertige Ausbildung; – der Besuch der Fachkurse im Beurkundungswesen; b. im Grundbuchwesen: – eine erfolgreich abgeschlosse ne kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder eine gl eichwertige Ausbildung; – in der Regel eine mindestens sechsjährige Ausübung der Beur
- kundungsbefugnis; – der Besuch des Fachkurses im Grundbuchwesen; c. im Konkurswesen: – in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittelschule oder ei ne gleichwertige Ausbildung; – in der Regel eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit auf einem zürcherischen Notari at, davon eine mehrjährige praktische Erfahrung im Konkurswesen; – der Besuch des Fac hkurses im Ko nkurswesen.
3 In Ausnahmefällen kann im Grundbuch- und Konkurswesen vom Erfordernis des Besuchs der vorges chriebenen Fachkurse abgesehen werden, insbesondere wenn sich de r Kandidat darüber ausweist, dass er die notwendigen Kenntnisse auf gleichwertige Weise erworben hat. Zeitabstände der Durch- führung

§ 17.

Die Fachprüfungen werden jä hrlich durchgeführt. Das No
- tariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand ver kürzen oder verlän
- gern, sofern es die Verhältnisse erfordern. Unentgeltliche Prüfungs- teilnahme

§ 18.

Die Fachprüfungen sind für die Kandidaten unentgeltlich. Fachprüfungs kommission

§ 19.

1 Zur Prüfungsabnahme wählt di e Verwaltungskommission des Obergerichts eine Fachprüfun gskommission, best ehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzleuten.
2 Als Mitglieder und Ersa tzleute sind wählbar: – Vertreter des Notariatsinspektorates, –Notare, – Notar-Stellvertreter.
5 Weiterbildungsverordnung
242.15
3 Präsident ist der Vertreter des Notariatsinspektorates. Die Amts dauer beträgt sechs Jahre.
4 Die Mitglieder sind für ihre Tätigkeit zu entschädigen.
Entscheid der
Fachprüfungs
-
kommission

§ 20.

1 Die Fachprüfungskommission en tscheidet, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. Die Pr üfungsarbeit ist zu bewerten.
3
2 Das Ergebnis der Prüf ung wird auf der Prüf ungsarbeit vermerkt und dem Kandidaten durch das Notari atsinspektorat sc hriftlich mitge teilt.
3 Besteht der Kandidat die Fachprüfung nicht, hat er das Recht auf mündliche Erläuterung durch den Präsidenten der Fachprüfungskom mission.
Wiederholung
der Fachprüfung

§ 21.

Die nicht bestandene Fachprüf ung kann wiederholt werden. Nach zwei erfolglosen Prüfungen ist der erforderliche Fachkurs noch mals zu besuchen, im Beurkundungsw esen nur der Repetitionskurs.

§ 16 Abs.

3 ist nicht anwendbar. IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 22.

Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 1989 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzes sammlung zu veröffentlichen.
1 OS 50, 549.
2 LS 242 .
3
1992.
4 Aufgehoben durch B vom 11. Dezember 1951 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Ja nuar 1992.
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