Reglement über die Klassenlager an der Volksschule
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                            1.7.00 - 29 Reglement über die Klassenlager
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.4 Reglement über die Klassenlager an der Volksschule (vom 7. Juni 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Begriff,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erziehung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Klassenlager  sind  Arbeitswoc hen,  die  der  Erziehung  zur Gemeinschaft,  zu  Hilfsbereitsch aft  und  Verantwortungsbewusstsein sowie bestimmten, der Stufe gemä ssen Unterrichtszielen dienen. Sie können insbesondere als heim atkundliche Arbeitswoche einen Einblick  in  Bodengestalt,  Pflanzenund  Tierwelt,  Klima,  Siedlung, Wirtschaft, Sprache, Kultur und Gesc hichte eines Gebi etes vermitteln und die Schüler im Beobachten und Erfassen von Lebenszusammen hängen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Für  die  Bewillig ung  von  Klassenlagern  ist  die  Schulpflege zuständig. Der Klassenlehrer hat mit dem Ge such einen Organisations- und Unterrichtsplan zur Genehmigung einz ureichen. Diese darf nur erteilt werden,  wenn  Gewähr  für  eine  ei nwandfreie  Durchführung  geboten wird. Die Schulpflege hat sich insb esondere davon zu überzeugen, dass der Ort zur Erreichung eines stufenge mässen Unterrichtsziels geeignet und die Unterkunft zweckmässig ist. Ausserdem muss für eine ausrei chende Verpflegung (Selbst- oder Fremdverpflegung) gesorgt und ge nügende Vorkehren für No tfälle getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Klassenlager sind von der 4. Klasse der Primarschule an zu lässig.  In  Mehrklasse nabteilungen  können  auch  Schüler  der  Unter stufe an Klassenlagern teilnehmen. Während ei nes Klassenzugs dürfen höchstens zwei Klassenlager durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ort, Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Klassenlager  der  4.  und  5.  Klassen  der  Primarschule werden nach Möglichkeit im Kanton Zürich und in den angrenzenden Gebieten durchgeführt. Ein  Klassenlager  umfa sst  mindestens  fünf  Werktage  und  darf zwölf Werktage nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Klassenlager dürfen nur durc hgeführt werden, wenn mindes tens 80% einer Klasse (bei Mehrkl assenabteilungen des entsprechen den Anteils) von den Eltern fü r das Lager angemeldet werden. Der Besuch des Unterrichts währ end des Klassenl agers ist obliga torisch. Schüler, die am Lager nich t teilnehmen, habe n den Unterricht der Ortsschule zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            412.121.4 Reglement über die Klassenlager Gottesdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Wo  es  die  örtlichen  Verhältni sse  erlauben,  ist  den  Schülern an  Sonn-  und  Feiertagen  der  Besuch der  örtlichen  Gottesdienste  zu ermöglichen. Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der  Lagerleiter  wird  wenigs tens  von  einer  erwachsenen Person begleitet. Männliche Lagerleiter sollen von einer erwachsenen weiblichen Person begleitet werden. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Kosten des Lagers gehen zu Lasten der Gemeinde. Von  den  Eltern  kann  ein  ange messener  Verpflegungsbeitrag  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hoben werden. Die Erzi ehungsdirektion setzt den Höchstansatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            4 Teilautonome Volksschulen (TaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            a. Die am Projekt «Teilautonome Volksschulen (TaV)» betei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligten  Schulen  können  von  den  Re glementsbestimmungen  für  die Dauer des Projekts abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Klassenlager unterstehen der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirksschulpflegen. Dem Visitator ist vom Klassenlage r rechtzeitig unter Angabe von Zeit, Unterkunftsort und Pr ogramm Kenntnis zu geben. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 1988 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend die Klassenlager an der Volksschule vom 5. Dezember 1961 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 127 . Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung  gemäss  B  des  Erziehungsrates  vom  3.  Oktober  1995.  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. August 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemäss Verfügung der Erziehungsdirek tion vom 9. Oktober 1992 Fr. 15 pro Ta g .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben mit B des Erziehun gsrates vom 26. März 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In Kraft seit 1. Januar 1998.