Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien... (0.142.116.639)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen

Abgeschlossen am 13. Juni 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Januar 2009 (Stand am 18. Januar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Rumänien
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern,
im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Migration,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1
1.  Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Staatsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2.  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei zumindest zugesagt worden ist.
3.  Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen oder kann glaubhaft gemacht wer­den auf der Grundlage eines der aufgeführten Dokumente in Artikel 2 des Durch­führungsprotokolls, das von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien gestützt auf Artikel 18 dieses Abkommens abgeschlossen wurde und nachfolgend als «Durchführungsprotokoll» bezeichnet wird.
4.  Die ersuchende Vertragspartei nimmt in Absätzen 1 und 2 genannte Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn Nachprüfungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 2
1.  Wird die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische Mission oder das Konsularbüro des Staates der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich das für die Rückübernahme erforderliche Pass­ersatzpapier aus.
2.  Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Dokumente bestritten oder sind keine derartigen Dokumente vorhanden, führt die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei niedergelassene diplomatische Mission oder das Konsularbüro des Staates der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Entgegennahme des Gesuchs eine Anhörung der betroffenen Person durch. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einvernehmen mit dem Konsularbüro des Staates der ersuchten Vertragspartei. Nötigenfalls können Sachverständige zur Feststellung der Staatsangehörigkeit beigezogen werden.
3.  Lässt sich, als Ergebnis der Anhörung, nachweisen, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische Mission oder das Konsularbüro unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Anhörung der betroffenen Person, ein Passersatzpapier aus.
Art. 3
1.  Die Angaben, die das schriftliche Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
2.  Die Kosten für die Beförderung der rückzuübernehmenden Person bis zum Flughafen im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertrags­partei.

Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Art. 4
1.  Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Staatsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die in Kraft getretenen geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen direkt in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten, dort gewohnt hatten oder durch dieses Gebiet durchgereist waren. Direkte Einreise bezeichnet in diesem Abkommen die Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Aus­reise aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei.
2.  Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt namentlich mit einem der in Artikel 5 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
3.  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Staatsgebiet der ersuchenden Partei die in Kraft getretenen geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.
4.  Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wieder auf ihr Staatsgebiet zurück, wenn nach deren Rückübernahme in das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Personen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllten.
Art. 5
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht gegenüber Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen:
a) denen die ersuchende Vertragspartei ein Visum, das kein Transit- oder Flughafenvisum ist, oder irgendeinen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel mit einer längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt;
b) deren Rückübernahme die ersuchende Vertragspartei nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Bekanntwerden ihres illegalen Aufenthalts im Staatsgebiet beantragt hat, ausser sie sind im Besitz eines von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
c) welche die ersuchende Vertragspartei in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967² als Flüchtlinge oder in Anwendung der Konvention von New York vom 28. September 1954³ über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat;
d) die aus einem benachbarten Drittstaat stammen, in den sie die ersuchende Vertragspartei in Anwendung der in einem abgeschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommen festgehaltenen Bestimmungen rückführen kann;
e) die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden;
f) die im Besitz eines gültigen Transitvisums für das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei sind.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301
³ SR 0.142.40
Art. 6
1.  Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
2.  Die Kosten für die Beförderung der Drittstaatsangehörigen und der Staatenlosen bis zum Flughafen des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel III Durchbeförderung

Art. 7
1.  Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durch­beförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von einem Weg­weisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind, durch ihr Staatsgebiet. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.
2.  Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung während der gesamten Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bis zum Zielstaat, und sie nimmt diese Personen wieder zurück, wenn die Reise aus irgendeinem Grund nicht fortgesetzt werden kann.
3.  Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei mitzuteilen, ob die durchzubefördernden Personen von Beamten begleitet werden müssen. Die ersuchte Vertragspartei kann:
a) die Begleitung selber übernehmen;
b) die Begleitung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei sicherstellen;
c) die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung in ihrem Staatsgebiet sicherzustellen.
Art. 8
Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird gemäss den im Durchführungsprotokoll festgelegten Modalitäten direkt von der zuständigen Be­hörde der einen Vertragspartei an diejenige der anderen Vertragspartei übermittelt.
Art. 9
1.  Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.
2.  Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung der Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen sicher und sorgen dafür, dass diese an Bord des Flugzeugs gehen. Dabei erhalten sie Unterstützung von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei und sind dieser unterstellt.
3.  Falls notwendig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen der Drittstaatsangehörigen oder der Staaten­losen selber übernehmen.
4.  Die ersuchende Vertragspartei muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen im Flughafen auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durchbefördert werden.
5.  Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in allen verfügbaren Einzelheiten über Zwischenfälle, die während der Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen eintraten.
Art. 10
Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Personen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen sind, verweigert wird oder aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Personen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.
Art. 11
Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Ab­kommen im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung vornehmen, müssen während der Durchbeförderung jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Transit­bewilligung vorzeigen.
Art. 12
1.  Ein Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann insbesondere abgelehnt werden:
a) wenn ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser Gefahr läuft, im Zielstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gefoltert, misshandelt oder verfolgt zu werden;
b) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen der ersuchten Vertragspartei.
2.  Ein durchzubefördernder Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser kann in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurückgeführt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Umstände nachträglich festgestellt werden.
Art. 13
1.  Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
2.  Sämtliche von der ersuchten Vertragspartei nach Absatz 1 dieses Artikels bezahlten Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungseingang beglichen.

Kapitel IV Datenschutz

Art. 14
1.  Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
a) die Personalien der rückzuübernehmenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname(n), sämtliche früheren Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit);
b) Identitätskarte, Pass oder Führerschein;
c) weitere Einzelheiten, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person erforderlich sind;
d) Aufenthaltstitel und/oder Visum, die von einer der Vertragsparteien oder von einem Drittstaat ausgestellt wurden, Angaben über Zwischenaufenthalte und Reisewege sowie Reisetickets;
e) Informationen über den Bedarf einer speziellen Behandlung, wie medizinische oder andere Betreuungsmassnahmen , Überwachung oder Transport mit der Ambulanz, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt.
2.  Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen weitergegeben werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.
3.  Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
4.  Betreffend die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der von der Bearbeitung betroffenen Personen bleibt das nationale Datenschutzrecht jeder Vertragspartei anwendbar.

Kapitel V Fristen

Art. 15
1.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen ihrer Staatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens kann diese Frist um bis zu zehn (10) Arbeitstage verlängert werden. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
2.  Ein rückzuübernehmender Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.
3.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
4.  Ein rückzuübernehmender Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.
5.  Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person im Voraus mit, an Arbeitstagen mindestens achtundvierzig (48) Stunden vorher.
6.  Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt ein Durchbeförderungsgesuch an Arbeitstagen mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der Durchbeförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax.
7.  Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Durch­beförderungsgesuch unverzüglich, an Arbeitstagen aber spätestens innerhalb von sechsunddreissig (36) Stunden oder, wenn das Durchbeförderungsgesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird, am nächstfolgenden Arbeitstag.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 16
1.  Die ersuchende Vertragspartei erlaubt der Person, die von einer Rückführung betroffen ist, ihr gesamtes rechtmässig erworbenes Eigentum in den Zielstaat zu überführen.
2.  Der ersuchenden Vertragspartei erwachsen aus der Überführung solchen Eigentums keinerlei Verpflichtungen zur Kostenübernahme.
Art. 17
Jedes Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
Art. 18
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien schliessen zu diesem Abkommen ein Durchführungsprotokoll ab. Darin werden unter anderem die für die Rückübernahme und Durchbeförderung zu benutzenden Flughäfen sowie die für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden festgelegt.
Art. 19
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und beraten sich, soweit dies für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist.
2.  Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Sachverständigen beider Vertragsparteien zu Expertentreffen verlangen, um Fragen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu klären.
3.  Die Vertragsparteien regeln Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Art. 20
Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleiben die Verpflichtungen, die sich für die Staaten der Vertragsparteien aus den anderen für sie verbindlichen bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommen ergeben, insbesondere:
a) das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967⁵;
b) die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Rom, 4. November 1950)⁶;
c) internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen;
d) das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags nach dessen Inkraftsetzung und Anwendung.
⁴ SR 0.142.30
⁵ SR 0.142.301
⁶ SR 0.101
Art. 21
1.  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
2.  Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3.  Das am 9. Februar 1996⁷ in Bukarest gezeichnete Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sowie das Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beendet.
4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigen Gründen durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise kündigen. Die Suspendierung des Abkommens tritt nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft. Die Vertragsparteien benachrichtigen einander auf diplomatischem Weg über die weitere Anwendung dieses Abkommens.
5.  Jede Vertragspartei kann Modifikationen zu diesem Abkommen vorschlagen. Diese treten gemäss der Bestimmung von Absatz 2 in Kraft.
6.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.
Geschehen zu Zürich am 13. Juni 2008 in je zwei Urschriften in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird die englische Version verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Rumänien:

Eveline Widmer-Schlumpf

Cristian David

⁷ [ AS 1998 712 ]

Durchführungsprotokoll

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien
haben die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen (nachstehend «Abkommen» genannt)
wie folgt vereinbart:
Art. 1 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei enthalten muss
(Art. 3 Abs. 1 des Abkommens)
(1)  Jedes Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, das nach Artikel 1 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Personalien der betroffenen Person;
b) Angaben zu den in Artikel 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(2)  Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage in Anhang 1 dieses Durchführungsprotokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
(3)  Ist die rückzuübernehmende Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt, Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 2 Dokumente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt
(Art. 1 Abs. 3 des Abkommens)
(1)  Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person wird mit den folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
a) Reisepass;
b) Identitätskarte.
Für Rumänien:
a) Reisepass jeglicher Art;
b) Identitätskarte jeglicher Art;
c) Seemannsbuch;
d) Führerschein;
e) weitere amtliche Dokumente, welche die Staatsangehörigkeit erwähnen oder klar angeben und die dem Inhaber definitiv zugeordnet werden können.
(2)  Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person wird mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:
a) eines der in Absatz 1 aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
b) von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt (Führerschein, Seemannsbuch, Militärdienstbüchlein oder ein anderes von den Militärbehörden ausgestelltes Dokument, Familienbüchlein mit Angabe eines Heimatortes in der Schweiz, usw.);
c) konsularische Meldebescheinigung oder Auszug aus dem Zivilstands­register;
d) Fotokopie von einem der vorgenannten Dokumente;
e) von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden ordnungsgemäss protokol­lierte Aussagen der betroffenen Person;
f) Vergleich mit Fingerabdrücken, die in den Fingerabdruckkarteien der anderen Vertragspartei registriert sind;
g) ein anderes für die ersuchte Vertragspartei annehmbares Dokument.
Art. 3 gegenseitige Unterstützung bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit
(Art. 2 Abs. 2 des Abkommens)
(1)  Lässt sich die Staatsangehörigkeit mit den vorgelegten Beweismitteln und Dokumenten nicht nachweisen oder glaubhaft machen, führt die im Ausland stationierte diplomatische Mission oder das Konsularbüro des Staates der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei eine telefonische Anhörung oder ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person durch, um deren Staatsangehörigkeit festzustellen.
(2)  Auf Antrag der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei betraut die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Sachverständige mit der Feststellung der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person.
Art. 4 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose enthalten muss
(Art. 6 Abs. 1 des Abkommens)
(1)  Jedes Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, das nach Artikel 4 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Personalien und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
b) Angaben zu den in Artikel 5 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten, mit denen die Einreise der betroffenen Person in das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(2)  Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage in Anhang 1 dieses Durchführungsprotokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
(3)  Ist die rückzuübernehmende Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt, Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 5 Dokumente, mit denen die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder deren dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird
(Art. 4 Abs. 2 des Abkommens)
(1)  Die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder deren dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen:
a) Einreise- oder Ausreisestempel oder ein anderer gleichwertiger Vermerk im Reisedokument;
b) Einreisestempel im falschen oder gefälschten Reisepass;
c) von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei erteiltes Visum oder erteilte Aufenthaltsbewilligung, das oder die vor weniger als sechs (6) Monaten vor dem Tag der Einreichung des Rückübernahmegesuchs abgelaufen ist;
d) ein Auszug aus dem Zivilstandsregister oder ein im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgter Eintrag in ein anderes amtliches Register;
e) ein gültiges persönliches Reisedokument oder Reiseticket, das die Einreise über die Aussengrenze formell bestätigt;
f) Grenzkontrollstempel eines Drittstaats, der an einer Grenzübergangsstelle an der gemeinsamen Grenze mit der ersuchten Vertragspartei angebracht wurde;
g) von den zuständigen Behörden abgenommene Fingerabdrücke.
(2)  Die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei oder deren dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente oder einer der folgenden Angaben glaubhaft gemacht:
a) von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt, wie namentlich Führerausweis, Seemannsbuch oder Waffenschein;
b) Aufenthaltsbewilligung, die mehr als drei (3) Monate vor dem Tag der Einreichung des Rückübernahmegesuchs abgelaufen ist;
c) Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente, sofern sich diese beim Vergleich mit dem von der ersuchten Vertragspartei vorgelegten Originaldokument als echt herausstellt;
d) Beleg für die Benutzung von Fahrzeugen, die im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei registriert sind;
e) auf den Namen der Person ausgestelltes Ticket;
f) Hotelquittungen;
g) Terminkärtchen für den Besuch bei einem Arzt, Zahnarzt usw.;
h) Geldwechselquittungen;
i) Zutrittskarten für öffentliche und private Einrichtungen;
j) Zahlungsbelege für Hotel-, medizinische oder andere Dienstleistungen usw.;
k) Kassenzettel;
l) Briefe, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts im Staats­gebiet der ersuchten Vertragspartei geschrieben hat;
m) Aussagen von Behördenvertretern und anderen Personen;
n) widerspruchsfreie und hinreichend präzise Erklärungen der betroffenen Person, die objektiv überprüfbare Informationen enthalten, die von der ersuchten Vertragspartei nachgeprüft werden können;
o) überprüfbare Angaben, wonach die betroffene Person die Dienste einer Reise­agentur oder eines Transportunternehmens in Anspruch genommen hat.
Art. 6 Modalitäten der Übermittlung eines Gesuchs um Durchbeförderung zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung durch die ersuchende Vertragspartei
(Art. 8 des Abkommens)
(1)  Jedes Durchbeförderungsgesuch, das nach Artikel 7 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Personalien und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
b) auf den Namen der Person ausgestelltes Reisedokument;
c) Reisedatum, Transportmittel, Zeit und Ort der Ankunft im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Ort des Abflugs aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und Zielort;
d) Angaben zu den Begleitbeamten (Personalien, Diensteigenschaft, Reise­dokument).
(2)  Für das Durchbeförderungsgesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage in Anhang 2 dieses Durchführungsprotokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
Art. 7 Flughäfen für die Rückübernahme und Durchbeförderung
(Art. 18 des Abkommens)
(1)  In der Schweiz:
a) Genf-Cointrin;
b) Zürich-Kloten.
(2)  In Rumänien:
a) Internationaler Flughafen «Henri Coandă» in Bukarest;
b) Internationaler Flughafen «Aurel Vlaicu» in Bukarest Băneasa;
c) Internationaler Flughafen «Traian Vuia» in Timişoara.
Art. 8 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
(Art. 19 des Abkommens)
(1)  Die für die Durchführung und Anwendung des Abkommens zuständigen Behörden sind:
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesamt für Migration⁸;
Für Rumänien: Generalinspektorat der Rumänischen Grenzpolizei,
Rumänisches Immigrationsamt.
(2)  Die genauen Angaben über die zuständigen Behörden sowie jegliche Änderungen, die diese oder ihre Angaben betreffen, werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
(3)  Die zuständigen Behörden tauschen Muster der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente aus.
⁸ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 9 Kommunikationssprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, verwenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens für die mündliche und schriftliche Verständigung die englische Sprache.
Art. 10 Schlussbestimmungen
(1)  Dieses Durchführungsprotokoll tritt zum Zeitpunkt des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander über den Abschluss der notwendigen landesrechtlichen Verfahren benachrichtigen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Abkommens, und es tritt gleichzeitig mit dem Abkommen ausser Kraft.
(2)  Dieses Durchführungsprotokoll ist während der Suspendierung des Abkommens nicht anwendbar.
(3)  Änderungen dieses Durchführungsprotokolls werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien beschlossen; sie treten nach Absatz 1 in Kraft.
Geschehen zu Zürich, am 13. Juni 2008 in je zwei Urschriften in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Durchführungsprotokolls wird die englische Version verwendet.

Für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement der Schweizerischen
Eidgenossenschaft:

Für das Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien:

Eveline Widmer-Schlumpf

Cristian David

Anhang 1

Rückübernahmegesuch

Angaben zur ersuchenden zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Zuständige Person
(Vorname, Name und Funktion):

Dossier Nr.:

Datum, Zeit und Unterschrift:

Angaben zur ersuchten zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Personalien der rückzuübernehmenden Person

Name und Vorname(n):

Frühere Namen und Vornamen, Pseudonyme, Beinamen oder Decknamen:

Persönlicher Zahlencode:

Geburtsdatum und -ort:

Geschlecht:

Derzeitige und frühere Staats­angehörigkeit:

Wohnsitz im Staat der ersuchten Vertragspartei:

Andere Familienangehörige,
die die rückzuübernehmende Person begleiten, insbesondere Minderjährige:

Identität festgestellt:

Ja    

Nein    

Fingerabdruckblatt wird per
Post zugestellt:


Ja    


Nein    

Angaben zu den Dokumenten nach den Artikeln 2 und 4 des Durchführungsprotokolls

Art/Typ des Dokuments
(Nummer, Ausstellungsdatum
und ‑ort, Behörde usw.):

Art/Typ des Visums
(Nummer, Ausstellungsdatum
und ‑ort, Behörde usw.):

Einreise- oder Ausreisestempel:

Andere Dokumente oder
Informationen:

Angaben zur Einreise in den und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates

Datum der Einreise:

Reiseweg:

Angaben zum Aufenthalt in und zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates

Aufenthaltsdauer:

Datum der Ausreise:

Weitere nützliche Informationen (Foto, Sprache, persönliche Sachen, erforderliche medizinische Betreuung, im einzelnen Übergabefall allenfalls erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen usw.)



Vorgeschlagene Modalitäten der Rückübernahme

Datum der Übergabe:

Zeit und Ort der Übergabe:

Flugnummer:

Beilage

Liste der beigefügten Dokumente:

Empfangsbestätigung

Datum:

Zeit:

Entscheid der ersuchten
zuständigen Behörde:


Angenommen    


Abgelehnt    

Begründung bei Ablehnung:

Vorname, Name und Funktion
der zuständigen Person:

Unterschrift:

Anhang 2

Durchbeförderungsgesuch

Angaben zur ersuchenden zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Zuständige Person
(Vorname, Name und Funktion):

Dossier Nr.:

Datum, Zeit und Unterschrift:

Angaben zur ersuchten zuständigen Behörde

Zuständige Behörde:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Personalien der rückzuübernehmenden Person

Name und Vorname(n):

Frühere Namen und Vornamen, Pseudonyme, Beinamen oder Decknamen:

Geburtsdatum und -ort:

Geschlecht:

Staatsangehörigkeit:

Wohnsitz im Zielstaat:

Andere Familienangehörige die
die rückzuübernehmende Person begleiten, insbesondere
Minderjährige:

Identität festgestellt:

Ja    

Nein    

Fingerabdruckblatt wird per
Post zugestellt:


Ja    


Nein    

Reisedokumente

Art/Typ des Dokuments
(Nummer, Ausstellungsdatum und ‑ort, Behörde, Ablaufdatum, usw.):

Art/Typ der Visa
(Nummer, Ausstellungsdatum und ‑ort, Behörde, Ablaufdatum, usw.):

Angaben zur Reise

Reiseweg:

Flugnummer, Datum, Zeit und Ort der Ankunft im ersuchten Staat:

Flugnummer, Datum, Zeit und Ort des Ausreise aus dem ersuchten Staat:

Zielland und -ort:

Begleitung

Angaben zur Begleitung:

Nähere Angaben zu den
Begleitbeamten (Vorname und Name, Nummer des Reisepasses und Dienstausweises):

Weitere nützliche Informationen (Foto, Sprache, persönliche Sachen, erforderliche medizinische Betreuung, im einzelnen Übergabefall allenfalls erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen usw.)



Anhang

Dokument betreffend die
Zustimmung des Ziellandes oder von Transitländern (beigefügt):

Liste über andere beigefügte
Dokumente:

Empfangsbestätigung

Datum:

Zeit:

Entscheid der ersuchten
zuständigen Behörde:


Angenommen    


Abgelehnt    

Begründung bei Ablehnung:

Vorname, Name und Funktion
der zuständigen Person:

Unterschrift:

Markierungen
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