Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft
                            1 Gründungsvertrag NOK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.2 Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft (vom 6. Juli 1914)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I.  Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gal len, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug a.   unter sich am 22. April 1914 abgeschlosse nen Vertrag betreffend Gründung der Gesellschaft der Nor dostschweizerischen Kraftwerke AG, b.   mit dem «Motor», Aktiengesellsc haft für angewandte Elektrizität in Baden, am 24. März 1914 abgeschlossenen Vertrag, lautend: A.  Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellscha ft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen,  Schwyz,  Appenzell  A.Rh.  und  Zug  erwerben  von  der AG «Motor» in Baden die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau- Löntsch und betreiben diese Untern ehmung auf Grund der bestehen den Konzessionen und Verträge als Aktiengesellschaft unter der Firma «Nordostschweizerische Kraftwer ke AG» nach kaufmännischen Grund sätzen, unter Berücksichtigung an gemessener Verzinsung und Abschrei bung,  mit  Hauptsitz  in  Baden  und Zweigniederlassungen  in  Glarus und Zürich weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Von den zu erwerbenden Akti en übernehmen die Vertrags kantone folgende Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 : Aargau                                 29% Glarus                                     2% Zürich                                   38% St. Gallen                               7% Thurgau                                12% Schaffhausen                         8% Schwyz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1% Appenzell A.-Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2% Zug                                         1%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.2 Gründungsvertrag NOK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tone die neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der Mitglieder des Ve rwaltungsrates beträgt 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Kantonsregier ung in Vorschlag gebracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kantone nach Massga be ihres Aktienbesitzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  beteiligten  Kantone  dürfen  ih re  Aktien  nicht  an  Dritte veräussern, ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnissen zu den glei chen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und Konzessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie für ihre staatlichen Kraft versorgungen von den Nordostschwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu annehmbaren  Bedingungen  Kraft  zu liefern.  Dabei  hat  es  die  Mei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, dass die Bedingungen, zu de nen die beteiligte n Kantone von den Kraftwerken  Strom  beziehen,  unter keinen  Umständen  ungünstiger sein dürfen als diejenigen, zu welc hen sie bei Abschluss dieses Vertra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ges ihren Energiebedarf decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleiben  die  besteh enden  Kraftbezugsverträge,  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - züge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessionen  reservierten  Vorzugskraftquoten,  ebenso  der  Ausbau  der bestehenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionen an Dritte unbeschränkt. Be i Projekten von Anlagen mit 10 000 Pferdekräften und mehr haben sie je doch, unter Vorbehalt der kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Gesetzgebung, den Nordostsch weizerischen Kraftwerken zu den gleichen  Bedingungen  ein  Vorzug srecht  vor  privaten  Konzessions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewerbern einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens vier Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit den Konzessi onsbewerbern geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gründungsvertrag NOK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Geltendmachung des Vorz ugsrechtes habe n die Nordost schweizerischen  Kraftwerke  die  Ve rpflichtung  zu  übernehmen,  die Konzessionsbewerber für ihre Auslag en und Arbeiten schadlos zu hal ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Kantone Zürich und Schaffh ausen werfen in die Gesell schaft der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» die Konzession des Wasserwerkes Eglisau bei Rhei nsfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund und der Gr ossherzoglichen Regierung er teilten Konzessionen gege n Vergütung der gehabten Auslagen ein, und werden die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Rechtsnachfolger aller  von  den  Kantonen  Zürich und  Schaffhausen  mit  Bezug  auf  das Kraftwerk Eglisau erworbenen Re chte und übernommenen Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Bau des Kraftwerkes Egli sau ist sofort nach der Grün dung der «Nordostschweizerische n Kraftwerke AG» zu beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit das Baukapital für das Kr aftwerk Eglisau nicht durch Aus gabe von Obligationen se itens der Nordostschweizerischen Kraftwerke beschafft  werden  kann,  soll  eine entsprechende  Aktienkapitalerhö hung im Sinne des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Sollte  die  Entwicklung  des  Energieabsatzes  der  Nordost schweizerischen Kraftwerke die Erri chtung eines dri tten Niederdruck werkes  erforderlich  machen,  so  ist  unter  mehreren  gleich  wirtschaft lichen  Bauprojekten  dasjenige  ausz uführen,  welches  im  Gebiet  des Kantons Aargau liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Kantone verpflichten sich für die Nordostschweizerischen Kraftwerke, dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiet befindlichen Verteilungsanlagen, soweit sie nich t der Gesamtunternehmung dienen, zum Buchwert abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Be trag  der  Herstellungs kosten  abzüglich  einer geschäftsmässig  begrün deten Abschreibung, so ist der le tztere Betrag zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Bestimmungen dieses Vertrages sind für die Gesellschafts statuten rechtsverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren  Organen  oder  einzelnen  Akti onären  anderseits oder  zwischen Gesellschaftsorganen  unter  sich  ode r  zwischen  diesen  und  einzelnen Aktionären sind durch das Schweizeri sche Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsge setzes betreffend die Bundesrechts pflege vom 6. Oktober 1911 zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.2 Gründungsvertrag NOK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Vorstehender  Vertrag  wird von  den  Vertretern  der  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914 erfolgen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder me hreren Kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen nicht genehmigt werden, so verp flichten sich die übrigen Kantone, die auf die ablehnenden Kantone en tfallenden Aktienteile nach Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zu übernehmen; dies aber nur bis und solange, als es sich um weniger als die Übernahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% der sämtlichen Aktien han
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delt. Im andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen. B.  Vertrag zwischen den Kantonen Aa rgau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug, im nachstehenden die «Kantone» genannt, vertreten durch ihre Regierungen, und dem «Motor», Ak tiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden (Aargau), im nachstehenden «Motor» genannt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone verpflichten sich , zu den in diesem Vertrag festgesetzten  Bedingungen  bis  zu  36 000  (sechsunddreissigtausend) Aktien der Kraftwerke Beznau-L öntsch, im Nominalwert von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 pro Aktie, von dem «Motor» zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der «Motor» verpflichtet sich, den Kantonen mindestens 33 000 (dreiunddreissigtausend) Aktien  der  genannten Gesellschaft  zu  lie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fern. Er wird sich bemühen, die verbleibenden 3000 Aktien ganz oder teilweise  zu  den  Bedingungen  dies es  Vertrages  beizubringen  und  sie den Kantonen gleichfalls zur Verfügung zu stellen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der  von  den  Kantonen  für  die  Aktien  zu  bezahlende Kaufpreis beträgt Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            690 (sechshundertneunzig Franken) pro Aktie von Fr. 500 Nominalwert und ist zahlba r am 1. Oktober 1914 in Zürich in bar oder per Check auf Zürich an die von dem «Motor» zu bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenden Einzahlungsstellen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Der «Motor» verpflichtet sich , bei der Bezahlung des Kauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - preises gemäss Art. 2 die verkau ften Aktientitel mit Coupons für das Geschäftsjahr  1914/15  und  folgende der  von  den  Kantonen  gemäss Art. 5 zu bezeichnenden Zentralstell e in seinem Verwaltungsgebäude in Baden zur Verfügung zu stellen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1913/14 wird  gemäss  den  für  die  Aufstellung der  Bilanzen  bisher  befolgten Grundsätzen unter Mitwirkung des «Motor» aufgestellt. Im besonderen werden unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge der Zinsen auf die derzeitige Obligationenanleihe von Fr. 15 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gründungsvertrag NOK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.2 sowie alle sonstigen durch den nor malen Geschäftsbe trieb bedingten Zinsen, die für den Unterhalt der Anlagen aufgewendeten Kosten, die Generalunkosten, die Kost en eines allfälligen Dampfbetriebes und das in der Bilanz 1912/13 figurierende Ob ligationen-Disagiokonto im Be trag von Fr. 44 400 eingestellt. Ausserd em wird für Abschreibungen ein Betrag von Fr. 550 000 bestimmt. Unter den Einnahmen der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Betr effnisse der auf das Geschäftsjahr entfallenden Strommiete, der Zähler miete sowie der diversen Einnah men und Gewinne auf Lieferungen us w., ferner der Saldovortrag aus dem Geschäftsjahr 1912/13 im Betrag von Fr. 20 719.25 eingestellt. Von dem so ermittelten Reingewinn werden 5% für die statutarische Ein lage in den ordentlichen Reservefonds in Abzug gebracht. Der hienach verbleibende Betrag ist dem «Motor» sofort nach stattgehabter ordent licher Generalversammlung, spätestens aber innerhalb des Monats De zember 1914, per Check auf Zürich zu überweisen. Der «Motor» über nimmt  die  Einlösung  des  Divide ndencoupons  für  das  Geschäftsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1913/14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  Unterhalt  der  Anlagen kommen  die  für  den  regulären Unterhalt erforderlichen Beträge in Anrechnung. Allfällige Änderun gen von bestehenden Verträgen und der Abschluss neuer Verträge dür fen, sofern sie die künftigen Erge bnisse der Unternehmung ungünstig beeinflussen, nur mit Zustimmung be ider Vertragsparteien abgeschlos sen werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone werden für die Abwicklung des vorliegen den Vertrages eine Zentralstelle be zeichnen, mit der der «Motor» aus schliesslich zu verkehren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantone erkennen die Verfüg ungen und Massnahmen dieser von ihnen bezeichneten Stelle als für sie verbindlich an. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Sobald  die  Bezahlung  des Kaufpreises  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  er folgt und der Aktienkauf perfekt ist, sorgt der «Motor» dafür, dass der gegenwärtige Verwaltungsrat der Kraftwerke unverzüglich seine De mission gibt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Mit diesem Vertrag treten auch die nachstehend verzeich neten  und  demselben  beigelegten Verträge,  Abkommen  und  Erklä rungen in Kraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vertrag I zwischen dem «Motor » und den Kraftwerken betreffend Rückkauf der Kraftübertragung sanlagen nach Frankreich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vertrag II zwischen dem «Motor » und den Kraftwerken betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der letzteren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.2 Gründungsvertrag NOK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vertrag  III  zwischen  dem  «M otor»  und  den  Kraftwerken  betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend  Lieferung  elektrischer  Ener gie  für  das  Verwaltungsgebäude des «Motor»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abkommen zwischen dem «Mot or» und den Kraftwerken betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend Ergänzung des Vertrages vom 1. Januar 1908,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Erklärung der Kraftwerke zuha nden des «Motor» betreffend inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rimistische  Übernahme  der  Stroml ieferung  nach  Frankreich  und dem Elsass,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Vertrag  zwischen  dem  Elektriz itätswerk  Olten-Aarburg  AG  und dem «Motor» einerseits und den Kr aftwerken andere rseits betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend Gebietsabgrenzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Vertrag zwischen der Elektrizit ätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Abgren zung der Interessengebiete,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Erklärung  der  Kraftw erke  zuhanden  der  Elek trizitätsgesellschaft Baden  AG  betreffend  Lieferung  el ektrischer  Energie  seitens  der ersteren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abkommen zwischen der Elektriz itätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Stro mlieferung zur Speisung der Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - formergruppe der El ektrizitätsgesellschaft Baden AG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Vertrag zwischen der AG Brow n, Boveri & Co. und den Kraftwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken betreffend Lieferung elektris cher Energie zu Versuchszwecken. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der vorstehende Vertrag fällt in allen Teilen dahin, wenn die erforderlichen Ge nehmigungen dess elben durch die Behörden der Kantone nicht spätestens bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Juli 1914 erfolgt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  Fall,  dass  seitens  eines  oder  mehrerer  der  eingangs  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wähnten Kantone die im vorstehe nden vorgesehene Genehmigung ih
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer Behörden für die Bete iligung an dem Aktien kauf nicht oder nicht innerhalb nützlicher Frist beigebra cht wird, sind die übrigen Kantone trotzdem  berechtigt,  die  Erfüllung des  vorliegenden  Vertrages  von dem «Motor» zu verlangen. Der «M otor» ist jedoch nur dann an diese Erfüllung gebunden, wenn damit sämtliche von den Kantonen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 zu erwerbenden Aktien übernommen werden. wird  die  Genehmigung  erteilt  u nd  der  Regierungsrat  daher  ermäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt, 38% der Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch AG oder 13 680 Stück zum Kurse von Fr. 690 per Stüc k von nominell Fr. 500, Wert 1. Ok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tober 1914, zu erwerben. II.   Der Regierungsrat hat von de n von ihm erworbenen 38% gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 680 Stück Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch 20% gleich 7200 Stück an die Elektrizitätswerke de s Kantons Zürich zum Ankaufspreis abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gründungsvertrag NOK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.2 III.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  zum  Vollzug  dieses Beschlusses  erforderlichen  Geldmittel  auf  dem  Anleihensweg  zu  be schaffen. IV.  Mitteilung  dieses Beschlusses  an  den  Re gierungsrat  für  sich und  zuhanden  der  beteiligten  Kanton e  sowie  an  den  Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 30, 100 und GS V, 584.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton Schwyz übernahm seinen Ak tienanteil nicht, da der Kantonsrat eine Beteiligung ablehnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Heutige Aktienverteilung : Kanton Zürich 18,375%, Elektrizitätswerke des Kantons  Zürich  18,375%, Kanton  Aargau  14%,  Aargauisches  Elektrizitäts werk 14%, St. Gallisch-Appenzellische Kraftwer ke AG 12,5%, Elektrizitäts werk  des  Kantons  Thurgau  12,25%,  Ka nton  Schaffhausen  7,875%,  Kanton Glarus 1,75% und Kanton Zug 0,875%.