Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend Regelung des Telegra... (0.784.194.542)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend Regelung des Telegrafen‑ und Telefondienstes in dem internationalen Bahnhof Domodossola

Abgeschlossen am 18. Januar 1906 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. März 1906³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. Mai 1906 In Kraft getreten am 25. Mai 1906 ¹ BS 13 746; BBl 1906 II 479 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Ziff. 1 Bst. d des BB vom 29. März 1906 ( AS 22 177 )
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien,
vom Wunsche geleitet, den Telegrafen‑ und Telefondienst in dem internationalen Bahnhof Domodossola zu ordnen, haben zu diesem Zwecke, in Ausführung des Art. 15 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899⁴
zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle Domodossola zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen des Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, folgende Artikel vereinbart haben:
⁴ SR 0.742.140.22
Art. 1
Die italienische Telegrafenverwaltung errichtet auf dem internationalen Bahnhof in Domodossola ein öffentliches Telegrafenbüro und eine öffentliche Telefonstation.
Art. 2
Das öffentliche Telegrafenbüro wird in den Telegrafendraht Nr. 19/42, Brig–Domo­dossola–Novara, eingeschaltet, während die öffentliche Telefonstation vermittelst einer Telefonschleife an die Telefonzentralstation in Brig angeschlossen wird.
Für den Fall, dass in Domodossola eine Telefonzentralstation errichtet wird, hat diese Telefonschleife als Telefonverbindung zwischen den beiden Telefonzentralen in Brig und in Domodossola zu dienen und wird dann die öffentliche Telefonstation auf dem internationalen Bahnhofe in Domodossola mit der Zentralstation dieses Ortes verbunden.
Art. 3
Die Kostenverteilung für den Bau und Unterhalt dieser internationalen Telegrafen‑ und Telefondrähte auf die beiden Staaten wird durch ein Spezialabkommen zwischen dem Post‑ und Eisenbahndepartement⁵ der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Post‑ und Telegrafenministerium des Königreiches Italien geordnet.
⁵ Heute: «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation»
Art. 4
Die Privatkorrespondenz des öffentlichen Telegrafenbüros ist dem Telegrafentarife des Königreiches Italien unterworfen; für die Privatkorrespondenz der öffentlichen Telefonstation gilt das provisorische Abkommen zwischen Italien und der Schweiz vom 20. April/7. Mai 1904⁶.
⁶ [ AS 36 803 ; AS 44 613 Art. 2]
Art. 5
Die für die Dienste auf dem Bahnhofe Domodossola und auf der Strecke von Brig nach Domodossola verwendeten schweizerischen und italienischen Beamten und Angestellten der Posten und Telegrafen, der Polizei, der Gesundheits‑ und Tierarztpolizei und des Zolles haben das Recht, in Dienstangelegenheiten die Telegrafen und Telefone der beiden Staaten und diejenigen der Eisenbahnen auf der Strecke von Brig nach Domodossola unentgeltlich zu benutzen. In der Regel sollen diese Telegramme indessen auf den Drähten des öffentlichen Telegrafen befördert werden.
Art. 6
Die Eisenbahntelegrafenbüros der Strecke von Brig nach Domodossola sollen Privattelegramme weder übermitteln noch empfangen. Diese Telegramme sollen durch die öffentlichen Büros der beiden Staaten gehen, gemäss der für den internationalen privaten Telegrafenverkehr aufgestell­ten allgemeinen Regel.
Art. 7
1.  Ausnahmsweise, und wenn man sich des nächstgelegenen öffentlichen Telegrafen nicht in nützlicher Weise bedienen kann, sind die Eisenbahn­telegrafenbüros von Brig bis Domodossola ermächtigt, auf den Bahn­drähten Privattelegramme zu übermitteln und zu empfangen:
a) im Falle von Nachforschung nach verirrtem oder verlorenem Gepäck;
b) im Falle von Zugsverspätungen oder in Angelegenheit betreffend Rei­sende, welche irrig gefahren sind;
c) im Falle von Nachforschung nach verlorenen Eisenbahnbilletten;
d) für Bestellung von Kollektivbilletten;
e) in schweren Krankheits‑ oder Unglücksfällen.
2.  Diese Privattelegramme müssen an eine der Dienststellen, die auf dem Gebiete des einen oder andern der Bahnhöfe von Brig und Domo­dossola eingerichtet sind, adressiert werden.
Ausserhalb der beiden Bahnhöfe werden keine Privattelegramme be­stellt.
3.  Die Privattelegramme werden gemäss den in den beiden Ländern in Kraft bestehenden Vorschriften taxiert. Die Taxen verbleiben den Verwal­tungen, welche sie erhoben haben, solange das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 29. Juli 1879⁷ in Kraft besteht; nach der Kündigung des genannten Übereinkommens werden sie gemäss den Bestim­mungen des internationalen Telegrafenreglements den beiderseitigen Ver­waltungen in Rechnung gestellt.
Schlussartikel
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen baldmöglichst in Rom ausgewechselt werden.
Es tritt am Tage der Auswechslung, der Ratifikationen in Kraft und bleibt in Wirksamkeit bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem es von dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile gekündet wird.
⁷ Dieses Übereinkommen ist ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterschrieben und besiegelt.
Geschehen in Rom, in doppelter Ausfertigung, den 18. Januar 1906.

G. B. Pioda

A di San Giuliano

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