Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                            1 X. X. 03 - xx Erdölkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            931.1 Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 (vom 24. September 1955)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Zweck Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und  Ausbeutung  von  Erdölvorkommen und  im  Interesse  ihrer  best- möglichen Erschliessung vereinbaren die beteil igten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen. Unter Erdöl im Sinne dieses K onkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere fe ste und flüssige Bitumina. Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsregierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen be- stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Konkordatsgebiet Das  Konkordatsgebiet  umfasst  das Molasse-  und  Juragebiet  aller beteiligten Kantone ge mäss Plan im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Konzessionserteilung Die  beteiligten  Kantone  verpflicht en  sich  gegenseitig,  für  ihren gesamten  Anteil  am  Ko nkordatsgebiet  oder  eine n  Teil  davon  jeweils den gleichen Konzessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungs- konzessionen für Erdöl zu erteilen. Mindestens drei Viertel des Aktie nkapitals der Au sbeutungsgesell- schaft müssen sich dauernd in sc hweizerischem Ei gentum befinden. Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig Jahren erteilt. Während  der  Dauer  dieses  Konkord ates  erteilen  die  beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konko rdatsgebiet keine anderen Konzes- sionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl. Ist die Übertragung einer Konzes sion auf einen anderen Bewerber notwendig, so ist dazu die Zustimm ung aller beteiligten Kantone erfor- derlich. Kommt eine Einigung unt er den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die K onkordatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            931.1 Erdölkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Inhalt der Konzession Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen übereinstimmende  Schürf-  und  Au sbeutungskonzessionen  für  Erdöl zu  erteilen.  Ergänzungen  oder  un wesentliche  Änderungen  der  Kon- zessionen können im gege nseitigen Einvernehmen durch die Kantons- regierungen vorgenomme n werden. Durch die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen. In der Ausbeutungskonzession ist da s unentgeltliche Heimfallsrecht nach  Ablauf  der  Konzession  und das  Rückkaufsrecht  zur  Wahrung erheblicher öffentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vor- zubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vollzug Der Vollzug der Vorschriften dies es Konkordates und der Konzes- sionsbestimmungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt  durch  die  Konkordatskommi ssion.  Im  übrigen  bleiben  die Rechte  der  Kantone  mit  Einschluss der  polizeilichen Aufsicht  durch die damit betrauten kantona len Organe vorbehalten. Die  Entschädigungen  der  für  de n  Vollzug  notwendigen  Organe, allfälliger Sachverstä ndiger usw., werden v on der Konkordatskommis- sion festgesetzt. Diese Entschädig ungen sowie alle übrigen durch den Vollzug  des  Konkordates  erwachse nden  Auslagen  werden  von  den Kantonen im gleichen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produkti onsabgaben beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Konkordatskommission Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der be- teiligten  Kantone.  Die  Vertreter  wä hlen  in  jährlichem  Wechsel  den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Be schlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst. Stellvertretung ist zulässig. Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwen- digen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gebühren und Abgaben Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Erdölkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            931.1 Der Kanton, in welchem Erdöl aus gebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60% der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiet erzielte n Produktion zu entrichten ist. Die restlichen  40%  der  Produktionsabga be  werden  an  die  Kantone  im gleichen Verhältnis wi e die Schürfgebühren vert eilt. Sofern eine Kon- zession teilweise erlisc ht, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Ante ile am Konkordatsgebiet verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Beteiligung am Aktienkapital Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeu- tungsgesellschaft gesamtha ft mit 25% zu beteiligen. Die  Kantone  Zürich,  Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,  Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , St. Gallen,  Aargau  und Thurgau können sich am Aktienka pital wie folgt beteiligen: Kanton Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7% Kanton St. Gallen  3% „ Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7% „ Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3% „ Solothurn  2% „ Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3% Wenn weitere Kantone dem Konkorda t beitreten und sich an der Ausbeutungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung. Sofern ein Kanton keine oder wenige r Aktien beansprucht, als ihm zustehen, so sind die übrigen Kanton e berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der  Kantone  dürfen  ohne  Zustim mung  der  Konkordatskommission nicht übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Expropriationsrecht Jeder beteiligte Kant on erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzession das Expropriat ionsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropriation für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dauer des Konkordates Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessio- nen. Es tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammenhängendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            931.1 Erdölkonkordat Sofern eine Konzession, welche si ch auf das gesamte Konkordats- gebiet bezieht, vor ihrem normalen Ab lauf erlischt, so erteilen die be- teiligten  Kantone  einem  neuen  K onzessionär  eine neue  Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande , so gilt das Konkordat auf Ende des  dem  Dahinfallen  der  Konzession folgenden  Jahres  als  aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Absa tz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus  dem  Konkordat  austretenden Kantone  können  auf  den  gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfügen. Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei  werdende  Gebiet erteilen  die  beteiligte n  Kantone  einem  neuen Konzessionär  eine  neue  Konzession. Kommt  eine  Einigung  nicht  zu- stande,  so  haben  die  durch  die  be stehenden  Konzessionen  nicht  be- rührten  Kantone  die  Möglichkeit,  i nnert  den  in  Absatz  2  genannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten. Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Wirk ung für das gesamte Konkordats- gebiet erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Anschluss weiterer Kantone Über  den  Beitritt  von  Kantonen, die  dem  Konkordat  nicht  ange- hören,  entscheidet  die  Konkorda tskommission  nach  Anhörung  der Regierungen der beteiligten Kanton e. Die Bedingungen, unter denen der  Beitritt  erfolgt,  werden  dur ch  die  Konkorda tskommission  fest- gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Schlussbestimmungen Soweit die bestehenden Vorschri ften der Kantone im Widerspruch zu diesem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates auss er Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 160 und GS VII, 353.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beteiligungsquoten der nicht beiget retenen Kantone BE und SO entfallen. Von den nachträglich beigetretenen  Ka ntonen beteiligen sich ZG mit 0,5%, SH mit 0,775%, AR mit 0,5% und AI mit 0,25%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dieser Plan ist, weil veraltet, hier nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Deze mber 1956. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, SZ, GL, ZG,  SH, AR, AI, SG, AG und TG.