Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
                            1 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.57 Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterrich t an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen (vom 18. September 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der  dreistufige  Studiengang  für  Lehrpersonen  in  der  Infor mations- und Kommunikationstechnolo gie (IKT) wird im Rahmen des Höheren  Lehramtes  für  Berufsschule n  innerhalb  des  Institutes  für Lehrerbildung und Berufspäda gogik (ILeB) durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der dreistufigen berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung zur IKT-Lehrperson an Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der/die  Studierende  hat  nach  de r  Absolvierung  zweier  Stufen gemäss  Studienplan  das  Recht,  von  de r  Studienleitung  ein  Zertifikat zu verlangen, das eine Anstell ung als Lehrperson obA ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das Diplom wird aufgrund des Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen Ausbildung, de r in den berufspädagogisch-didak tischen Lernkontrollen und der Schlus sprüfung gezeigten Leistungen und den im Studienplan geforderten Ausbildungsinhalte n ausgestellt. Das  Diplom  berechtigt  zur  Lehrtäti gkeit  im  Fachunterricht  an  den Berufsschulen und ist vom Bundesa mt für Berufsbildung und Techno logie (BBT) anerkannt. II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Diplomkommission wird vom Fachhochschulrat ernannt. Sie  setzt  sich  zusammen  aus  fo lgenden  Mitgliede rn  der  Diplomkom mission des Höheren Lehramtes im allgemein bildenden Unterricht: a.   dem Präsidenten ode r der Präsidentin, b.   dem Präsidenten oder der Präs identin des Prüfungsausschusses, c.   dem Vertreter oder der Vert reterin der Bildungsdirektion, d.   dem  Vertreter  oder  der  Vertrete rin  des  Amtes  für  Berufsbildung und Technologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wird ergänzt durch: e.   ein Mitglied der Wirtschaftswiss enschaftlichen Fakultät (Abteilung Informatik), f. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Wirtschaft, g.   ein Schulleitungsmitglied mit Informatiklehrlingen, h.   die Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Diplomkommission tr itt nach Bedarf zusammen. Sie befasst sich  mit  allgemeinen  Fragen  des Studienganges,  der  Zulassung  von Kandidatinnen  und  Kand idaten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sowie  mit  den  Anliegen der  Studierenden.  Sie  amtet  als  konsultatives  Organ  der  Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion und als Rekursinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Präsidentin oder der Präs ident des Prüfungsausschusses bezeichnet  die  zur  Durchführung  der Prüfungen  für  jede  Kandidatin oder jeden Kandidaten notwendigen Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen und Examinatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tanz über die Pr üfungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Studienleitung wird unters tützt durch ein Fachgremium aus IKT-Fachleuten und erfahrenen Le hrpersonen (Beirat). Sie treffen sich nach Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienleitung ist verantwortli ch für die Organisation und die Qualität der Ausbildung. III. Vorbereitung auf die Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Kandidatinnen und Kandidate n haben sich darüber aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuweisen,  dass  sie  ihre  fachwisse nschaftliche  Ausbildung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abgeschlossen haben. Sie können fehl ende Teile dieser Ausbildung wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung nachholen, haben diese aber vor ihrer Anmeldung zu r Schlussprüfung abzuschliessen. Über  die  Anrechnung  von  Studien, die  nicht  gemäss  Studienplan  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgt sind, entscheidet ein Au sschuss der Diplomkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.57
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Kandidatinnen  und  Kandida ten  erwerben  sich  die  not wendigen  pädagogisch-didaktisch en  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  in Beachtung des Studienplans durch: a.   den Besuch der Blockv eranstaltungen, der Ausarbeitung der gefor derten Projekte, dem Besuch der Kolloquien und Theoriemodule und  der  berufspraktischen  Ausb ildung  mit  dem  entsprechenden Coaching. Die Ausbildung basiert auf einer Studienvereinbarung, welche die Details regelt; b.   eine  berufsbegl eitende  Unterrichtstätigke it  an  Berufsschulen  als IKT-Lehrperson  für  die  Ausbildung von  Informatiklehrlingen  im Umfang von mindestens drei St unden pro Woche während mindes tens dreier Semester. IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Zur Prüfung zugelassen we rden Kandidatinnen und Kandi daten mit einem Abschluss an eine r Hochschule (Fachhochschule, ETH, Universität) im Bereiche der Inform atik oder einer gleichwertigen Aus bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zulassung von Kandi datinnen und Kandidaten mit an deren Abschlüssen oder einer gleich wertigen Ausbildung entscheidet die Diplomkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Voraussetzungen für die Anmeldung sind zudem: a.   der Nachweis über die fachwi ssenschaftliche Ausbildung gemäss Studienvereinbarung, b.   die Teilnahme an der berufspäd agogisch-didaktischen Ausbildung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und dem Studienplan, c.   eine  entsprechende  Betriebstäti gkeit  oder  Berufserfahrung  von mindestens einem Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Präsiden tin oder den Präsidenten des Pr üfungsausschusses zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anmeldung sind beizulegen: a.   ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen Lehrtätigkeit, b.   ein  Ausweis  über  den  Hochschulab schluss  oder  di e  Bestätigung einer gleichwertigen Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R c.   ein Nachweis über die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 erwähnten Voraussetzungen und die im Studienplan unter lit. B aufgeführten Au sbildungsinhalte, d.   die Studienvereinbarung, e.   die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungsanmeldung  ist  verbi ndlich  und  definitiv.  Die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiebung wird nur bei Vorliegen zwingender Gründe bewilligt. Das Fernbleiben  und  das  Abbrechen  der Prüfung  seitens  der  Kandidatin oder des Kandidaten gelt en als Nichtbestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Für die Prüfung wird eine Gebühr von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 erhoben. Sie ist an das Höhere Lehramt fü r Berufsschulen einzuzahlen. V. Umfang und Inhalt der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der berufspädagogisch-dida ktische Teil umfasst Lernkont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rollen oder Prüfungen innerhalb de r Module. Letztere werden von der entsprechenden Lehrperson durchgef ührt. Zudem ist eine Schlussprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Bewertungen werden vorgenommen: – Die Modullernkontrollen werden mi t erfüllt/nicht erfüllt beurteilt. – Zwei mündliche berufspädagogisc h-didaktische Prüfungen von je zwanzig  Minuten  werden  benotet.  Die  Prüfungen  werden  von einer Didaktiklehrperson als Exam inatorin oder Examinator sowie einer Expertin oder einem Expert en durchgeführt. Sie legen die Noten fest. – Eine Schlussprüfung, an der zwei benotete Lehrproben mit einer Fremdklasse durchgeführt werden . In je einer Reflexion werden die  Lehrproben  besprochen.  Die  Re flexion  wird  im Rahmen  des Rundungsermessens in die Notengebung einbezogen. An der Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - probe und an der Reflexion nehmen eine Didaktiklehrperson und eine  Expertin  oder  ein  Experte  te il.  Sie  legen  die  Note  fest.  Die Didaktiklehrperson führt die Reflexion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Lehrprobe dauert 45 Minut en. Die Reflexion dauert höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mitglieder der Diplomkommis sion haben zu allen Prüfungen Zutritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.57 VI. Bewertung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Prüfungsergebnisse werden durch Noten von 6 bis 1 fest gestellt. 6 bedeutet die beste, 1 di e geringste Note, wobei die Abstufung in halben Noten erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Prüfung  gilt  als  besta nden,  wenn  alle  Modullernkont rollen  als  erfüllt  beur teilt  sind  und  der  Durchschnitt  der  Noten  der berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen  und  der  Schlussprüfung mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Wird  die  Prüfung  nicht  best anden, so kann diese frühes tens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine wei tere Wiederholung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prüfungen, in denen mindestens die Note 4,5 erreicht wurde, müs sen nicht wiederholt werden. VII. Das Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das Diplom dient der Kandida tin oder dem Kandidaten als Nachweis  für  die  Ausübung  eines Fachlehramtes  zur  Ausbildung  im Bereich Informatik an Berufsschulen. Es wird ergänzt durch ein Attest mit den Bewertungen des Prüfungserfolgs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das  Diplom  trägt  die  Unterschrift  des  Bildungsdirektors oder  der  Bildungsdirektorin  und der  Prüfungsleiterin  oder  des  Prü fungsleiters. VIII. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der Entscheid des Prüfungsau sschusses kann innert 30 Ta gen seit der Mitteilung an die Diplomkommiss ion weitergezogen wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  den  Entscheid  der  Diplom kommission  ist  der  Rekurs  an die  Schulrekurskommissi on  des  Kantons  Zürich  zulässig;  deren  Ent scheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R IX. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Dieses Reglement tritt rückwi rkend auf Beginn des Sommer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - semesters 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 85 .