Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen vo... (832.314.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen von Farben oder Lacken

vom 5. April 1966 (Stand am 1. Mai 1966)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 131 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911¹ über die Kranken- und Unfallversicherung,
verordnet:
¹ SR 832.10 . Heute: Krankenversicherungsgesetz. Dem aufgehobenen Art. 131 (BS 8 281) entspricht heute Art. 83 des Unfallversicherungsgesetzes ( SR 832.20 ).

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Vorbehalte
¹ Diese Verordnung ist auf alle der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 13. Juni 1911² über die Kranken- und Un­fallversicherung un­terstellten Betriebe anwendbar, sofern sie Spritzar­beiten mit Farben oder Lacken ausführen, die brennbare oder gesund­heitsschädliche Stoffe enthalten.
² Vorbehalten sind die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften der Kantone und Gemeinden, soweit sie dieser Verordnung nicht wider­sprechen.
² SR 832.10 . Heute: Krankenversicherungsgesetz. Siehe heute das Unfallversicherungsgesetz ( SR 832.20 ).
Art. 2 Begriffs­bestim­mungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a. Spritzraum:
Besonderer Raum, in dem Spritzarbeiten ausgeführt werden (s. Anhang I);
b. Spritzkapelle:
Bis auf die Bedienungsseite geschlossene Kabine, die während des Spritzens nicht betreten wird (s. Anhang II, Abbildungen 1 und 2);
c. Spritzstand: – Kabine, die nur auf einer Seite offen ist und während des Spritzens betreten wird (s. Anhang III, Abbildung 1);
– Arbeitsplatz unmittelbar bei einer Wand- bzw. Bodenabsau­gung oder bei einer Kombination von beiden (s. Anhang III, Abbildung 2).
Handelt es sich um einen offenen Spritzstand gemäss Anhang III, Abbil­dung 2, so gilt im Aufstellungsraume eine Zone im Um­kreis von 3 m, von jedem Stand­ort des Spritzarbeiters aus ge­rechnet, als zum Spritzstand gehörend.

II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Ort der Spritz­arbei­ten
¹ Das Spritzen hat in Spritzräumen, Spritzkapellen oder vor Spritz­ständen zu er­folgen.
² Von dem in Absatz 1 festgelegten Grundsatz sind die in den Artikeln 22–37 er­wähnten Spritzarbeiten ausgenommen.
Art. 4 Kompressoren
Es ist dafür zu sorgen, dass die Kompressoren keine Luft ansaugen können, die brennbare Verunreinigungen enthält.
Art. 5 Druckbehälter
Für die Druckbehälter ist die Verordnung vom 19. März 1938³ betref­fend Aufstel­lung und Betrieb von Druckbehältern massgebend.
³ SR 832.312.12
Art. 6 Körperreinigung
Den Arbeitnehmern ist eine zweckmässige Waschgelegenheit mit den not­wendigen Hautreinigungs- und Pflegemitteln zur Verfügung zu stellen.
Art. 7 Aufbewahrung von Farben, Lacken und Lösungsmitteln
Farben, Lacke und Lösungsmittel, die für den ungehinderten Arbeits­ablauf nicht benötigt werden, sind ihrer Gefährlichkeit entsprechend in besonderen Schränken, Lagerräumen, Tanks oder im Freien aufzube­wahren.

III. Besondere Bestimmungen

1. Spritzräume, Spritzkapellen und Spritzstände

Art. 8 Bauart
¹ Die Spritzräume sind feuerbeständig auszubilden. Bei bereits beste­henden Ge­bäu­den genügt ausnahmsweise eine feuerhemmende Ver­kleidung.
² Mindestens eine Türe der Spritzräume muss nach aussen aufschla­gen. Nicht di­rekt ins Freie führende Türen müssen feuerhemmend sein.
³ Spritzkapellen und Spritzstände müssen aus hochwärmefesten und mechanisch ge­nügend widerstandsfähigen Baustoffen erstellt sein.
⁴ In Spritzräumen und Spritzständen müssen der Fussboden die Decke und die Wände, bei Spritzkapeilen diese selbst, wie auch der Boden davor, leicht gereinigt werden können.
⁵ Sind die Farb- oder Lackrückstände leicht entzündbar, muss der Bo­denbelag in Spritzräumen und Spritzständen aus nicht funkenreissen­dem Material bestehen.
⁶ Die Lüftungskanäle müssen aus hochwärmefestem und mechanisch genügend wi­derstandsfähigem Material erstellt sein. In Neuanlagen sind vertikale, durch meh­rere Geschosse führende Kanäle feuerbe­ständig zu erstellen.
Art. 9 Entlüftung
¹ Die Spritzanlagen sind derart künstlich zu entlüften, dass sowohl die Vergiftungs- als auch die Explosionsgefahr beseitigt sind. Sie müssen dazu mit einer Luftge­schwindigkeit von mindestens 10 cm/Sekunde gleichmässig durchspült werden.
² Kann in besondern Fällen die Vergiftungsgefahr durch die künstliche Lüftung nicht ganz beseitigt werden, so haben die Arbeitnehmer Frischluftgeräte oder Akti­vkohlefiltermasken zu benützen.
Art. 10 Saugöffnungen
¹ Die Saugöffnungen sind in den Spritzräumen und Spritzständen in den Boden zu verlegen oder längs der Wände unmittelbar über dem Boden anzuordnen.
² In Spritzkapellen sind die Saugöffnungen im Tisch bzw. Boden oder in der Rück­wand anzubringen.
Art. 11 Saugöffnungen
Um das Eindringen von Farb- oder Lackteilchen in die Abzugskanäle zu vermei­den, sind diesen wirksame Trocken- oder Nassabscheider vorzuschalten. Diese müssen sich auf zweckmässige und gefahrlose Weise reinigen oder ersetzen lassen. Sofern der Zustand der Abschei­der hinsichtlich der Verschmutzung nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss zur Kontrolle über den Grad der Verstopfung in die Verbin­dungsleitung zwischen Abscheider und Abluftventilator ein Manome­ter ein­gebaut werden.
Art. 12 Ausmündung der Abluftkanäle
Die Ausmündung der Abluftkanäle ist so anzuordnen, dass die austre­tenden Dämp­fe gegen Entzündung gesichert sind und in gefährlichen Mengen weder in Gebäude noch in Kanalisationen gelangen können. Die Ausmündung des Abluftka­nals ist so anzuordnen, dass ein Brand im Innern des Kanals nicht auf die Umge­bung über­greifen kann.
Art. 13 Frischluftzufuhr
¹ Die nötige Frischluft ist den Spritzräumen sowie den Spritzkapellen und Spritzständen oder den Räumen, in denen diese aufgestellt sind, künstlich zuzufüh­ren. Sie muss bei kalter Witterung ausreichend er­wärmt werden können.
² Sind Spritzkapellen und Spritzstände in grossen Räumen unterge­bracht, kann auf die künstliche Frischluftzufuhr verzichtet werden, so­fern durch die Absaugung kein nennenswerter Unterdruck und keine unangenehmen Zugserscheinungen entstehen.
³ Die direkte Zufuhr der Frischluft in die Spritzkapellen hat auf der Bedienungssei­te zu erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Wirbel auftreten, die den Austritt von Farbnebeln aus der Kapelle zur Folge haben.
Art. 14 Elektrische Einrich­tungen
¹ Alle elektrischen Installationen und Apparate in Spritzräumen und in Spritz­ständen müssen den Regeln für schwadensichere elektrische In­stallationsma­terialien und Apparate (Regeln für schwadensicheres Material) des Schweizeri­schen Elektro­technischen Vereins entspre­chen, es sei denn,
a. die elektrischen Installationen und Apparate seien derart verrie­gelt, dass sie nicht unter Spannung stehen, wenn die Lüftung nicht in Betrieb ist, oder
b. die Zufuhr der Druckluft zu den Spritzpistolen sei derart verrie­gelt, dass die letzteren nicht benützt werden können, wenn die Lüftung nicht in Betrieb ist.
² Die den Regeln für schwadensicheres Material nicht entsprechenden elektrischen Installationen und Apparate sind so anzuordnen, dass sie vom Spritzstrahl nicht ge­troffen werden können.
³ Alle elektrischen Installationen im Innern von Spritzkapellen oder unmittelbar aus­serhalb derselben auf der Bedienungsseite müssen den Vorschriften für explosionssichere elektrische Installationsmaterialien und Apparate des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins ent­sprechen, es sei denn, sie werden von der Frischluft umspült oder ab­geschirmt und seien nicht der Verschmutzung ausgesetzt.
Art. 15 Ventilatoren
Für den Antrieb von Ventilatoren, die sich in den Spritzräumen bzw. Spritzständen befinden, sind Ausführungen zu wählen, die Gewähr gegen Funkenbildung bieten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Antrieb im Abluftkanal befindet. Ferner darf der Abluftventilator selbst nicht zu Funkenbildung Anlass geben.
Art. 16 Raumheizung
Es sind nur Heizeinrichtungen zulässig, die nicht zur Entzündung von Farbnebeln, Lösungsmitteldämpfen sowie Farb- und Lackrückständen führen können, z. B. Warmwasser- oder Warm Luftheizung. Wenn die Lüftungsanlage als Raumheizung benützt wird, darf dem Raum wäh­rend des Spritzens nur Frischluft zu geführt wer­den.
Art. 17 Unterhalt der Spritz­anlagen
Die Spritzanlagen einschliesslich Abluftkanäle sind in alle Teilen möglichst sauber zu halten. Farb- und Lackrückstände sind in ange­messenen Zeitabständen zu ent­fer­nen. Zum Abkratzen dieser Rück­stände sind ausschliesslich Werkzeuge aus nicht funkenreissendem Material (Kupfer, Messing, Kunststoff, Hartholz usw. zu ver­wenden.
Art. 18 Offenes Feuer, Rau­chen, Funkenbil­dung, Oberflächentemperatur
In Spritz­räumen und Spritzständen darf kein offenes Feuer vorhanden sein und es darf nicht geraucht werden. Entsprechend Verbotstafeln sind gut sichtbar anzu­schlagen. Es sind in Spritzräumen und Spritz­ständen auch keine Einrichtungen mit zündfähigen Oberflächentempe­raturen zulässig. Während des Spritzens, aber auch nach dessen Be­endigung, dürfen, solange die Anlagen nicht gereinigt sind, keine Ar­beiten ausgeführt werden, die zur Entzündung von Farb- und Lack­rückständen oder Lösungsmitteln Anlass geben können (z. B. Löten, Schweissen, Arbeiten mit Schleifmaschinen).
Art. 19 Selbst­entzün­dung von Rückständen
Farben und Lacke, deren Rückstände leicht entzündbar sind, z. B. Ni­trozellulose­lacke, dürfen ohne vorhergehende gründliche Reinigung nicht in der gleichen An­la­ge gespritzt werden wie Farben und Lacke, die sich durch nachträgliche Au­toxyda­tion oder Polymerisation erhit­zen können.
Art. 20 Benützung der Spritzräume für an­dere Zwecke
Während des Spritzens dürfen in den Spritzräumen keine anderen Ar­beiten ausge­führt werden.
Art. 21 Abstellen der gespritzten Gegen­stän­de
Die beim Abstellen der frisch gespritzten Gegenstände entstehenden Lösungs­mit­teldämpfe sind nötigenfalls soweit abzusaugen, dass für die im betreffenden Be­reich sich aufhaltenden Personen keine Vergif­tungsgefahr besteht.

2. Spritzarbeiten auf dem Bau

Art. 22 Begriff
Als Spritzarbeiten auf dem Bau gelten Arbeiten, die bei Neu- und Umbauten sowie bei Instandstellungsarbeiten von an Ort und Stelle vorgenommen werden.
Art. 23 Lüftung
Wird innerhalb von Bauten gespritzt, so sind die beim Spritzen entste­henden Farb­nebel und Lösungsmitteldämpfe durch natürliche oder künstliche Lüftung so­weit zu entfernen, dass sich keine explosiven Gemische ansammeln können.
Art. 24 Atemschutz­geräte
Die mit Spritzen betrauten Leute müssen durch geeignete Massnah­men ge­schützt werden, z. B. durch Tragen von Frischluftgeräten oder Masken mit Aktiv­kohlefil­tern. Dies gilt auch für Personen, welche sich in der Nähe aufhalten müs­sen.
Art. 25 Offenes Feuer, Rau­chen, Funkenbil­dung, Oberflächentemperatur
In Räumen, in denen Spritzarbeiten vorgenommen werden oder in die zündfä­hige Farbnebel und Lösungsmitteldämpfe eindringen und sich in gefährlichen Mengen ansammeln können, darf kein offenes Feuer vorhanden sein und es darf nicht ge­raucht werden. Ferner dürfen darin keine Arbeiten ausgeführt werden, die zur Ent­zündung von Farbne­beln oder Lösungsmitteldämpfen Anlass geben können (z. B. Löten, Schweissen, Arbeiten mit Schleifmaschinen). Es sind auchkeine Ein­richtun­gen mit zündfähigen Oberflächentemperaturen zulässig.
Art. 26 Benützung der Räume für andere Zwecke
Während des Spritzens dürfen in den betreffenden Räumen keine an­deren Arbeiten ausgeführt werden.

3. Spritzarbeiten im Freien, in grossen Hallen oder von kur­zer Dauer

Art. 27 Begriff
Als Spritzarbeiten im Freien, in grossen Hallen oder von kurzer Dauer gelten:
– das Spritzen in freier Atmosphäre oder in offenen Hallen;
– das Spritzen in geschlossenen Hallen von mehr als 4000 m³ Inhalt pro Spritz­stelle und mindestens 6 m Raumhöhe;
– das Spritzen während höchstens fünf Minuten innerhalb einer hal­ben Stunde.
Art. 28 Schutzmassnahmen
Für die in Artikel 27 umschriebenen Arbeiten sind folgende Schutz­massnahmen zu treffen:
a. Sofern Arbeitnehmer Farb- und Lacknebeln ausgesetzt sind, müssen sie durch geeignete Massnahmen geschützt werden, z. B. durch das Tragen von Fri­schluftgeräten oder Masken mit Aktiv­kohlefiltern.
b. In einem Umkreis von 5 m von jedem Standort des Spritzarbei­ters aus gerech­net, darf kein offenes Feuer vorhanden sein und es darf nicht geraucht werden; ferner sind keine Einrichtungen mit zündfähigen Oberflächentemperaturen zu­lässig. Arbeiten, bei de­nen mit Funkenwurf zu rechnen ist, wie Schleifen und Schweis­sen, dürfen nur in einer Entfernung von der Spritzstelle ausge­führt werden, die Gewähr gegen die Entzündung von Farbnebeln und Lö­sungsmit­teldämpfen bietet.

4. Spritzarbeiten im Innern von Behältern

Art. 29 Lüftung
Während und nach dem Spritzen im Innern von Behältern sind diese, solange sich Personen darin aufhalten, künstlich zu belüften.
Art. 30 Abführung der Ab­luft
Die Abluft ist so abzuführen, dass die austretenden Dämpfe gegen Entzündung ge­sichert sind und weder in Gebäude noch in Kanalisa­tionen gelangen können. Die Ausmündung des Abluftkanals ist so an­zuordnen, dass ein Brand im Innern des Kanals nicht auf die Umge­bung übergreifen kann.
Art. 31 Ventilatoren
Der Ventilator und dessen Antrieb müssen funken- und explosions­sicher sein.
Art. 32 Überwachung der Arbeiten
Die mit dem Spritzen im Innern der Behälter betrauten Personen sind während der ganzen Arbeitsdauer durch eine weitere Person von aus­sen zu überwachen.
Art. 33 Atemschutz­geräte
Die in die Behälter einsteigenden Personen sind mit einem Atem­schutzgerät mit künstlicher Frischluftzuführung oder mit einem Saug­schlauchgerät auszurüsten. Ein gleiches Schutzgerät hat auch die überwachende Person für sich in Bereitschaft zu halten.
Art. 34 Elektrische Einrich­tungen
Im Innern der Behälter dürfen nur elektrische Einrichtungen, die den Vorschriften für explosionssichere elektrische Installationsmaterialien und Apparate des Schwei­zerischen Elektrotechnischen Vereins ent­sprechen, verwendet werden.
Art. 35 Massnahmen gegen Funkenbildung
¹ Es dürfen keine Gegenstände in den Behälter mitgenommen werden, die zu Fun­kenbildung Anlass geben oder zündfähige Oberflächentem­peraturen aufweisen können. Das Tragen von Schuhen mit Eisenbe­schlag ist sowohl der in den Behälter einsteigenden als auch der über­wachenden Person zu untersagen.
² Für die Frischluftzuführung zu den Atemschutzgeräten und für die Lüftung des Behälters sind ausschliesslich Schläuche aus funkensiche­rem Material zu verwen­den.
Art. 36 Rauchen, offe­nes Feuer, Feu­erzeug
Der Aufenthalt in den Behältern mit brennendem Rauchzeug, offenem Feuer, Zünd­hölzern oder Feuerzeugen ist unzulässig.
Art. 37 Rettung von Verun­fallten
Bei allfälligem Unwohl- oder Bewusstloswerden des im Behälter be­schäftigten Ar­beiters hat die überwachende Person sofort die nötigen Rettungsmassnah­men zu er­greifen. Für die Rettung des Verunfallten ist ein geeignetes Seil in Be­reitschaft zu halten.

5. Besondere Spritzverfahren

Art. 38 Allgemeines
Für besondere Spritzverfahren mit vermindertem Anfall an Farbnebeln und Lö­sungsmitteldämpfen gelten die Vorschriften der Artikel 8–37, soweit nachste­hend nichts anderes bestimmt wird.
Art. 39 Entlüftung, grosse Hallen
Die in Artikel 9 für die Entlüftung der Spritzanlagen vorgeschriebene Luftge­schwindigkeit und die in Artikel 27 für grosse Hallen festgeleg­ten Masse kön­nen entsprechend dem geringen Anfall an Lösungsmit­teldämpfen und Farbnebeln unter­schritten werden, soweit dadurch keine Vergiftungs- oder Explosionsgefahr ent­steht.
Art. 40 Abscheider
Sofern nicht mit dem Eindringen von Farb- und Lackteilchen in die Abzugska­näle zu rechnen ist (z. B. beim elektrostatischen Spritzen), kann auf den in Artikel 11 vorgeschriebenen Einbau von Abscheidern in die Abluftkanäle verzichtet wer­den.
Art. 41 Elektrostatisches Spritzen
¹ Elektrostatische Spritzapparate, bei denen der Berührungsstrom höchstens 0,5 Mil­li­ampere beträgt und keine gefährlichen kapazitiven Ladungen auftreten, dür­fen in Spritzräumen, Spritzkapellen oder Spritzständen sowie für alle Arbeiten ge­mäss de Artikeln 22 und 27 verwendet werden.
² Für elektrostatische Spritzapparate, welche den Anforderungen ge­mäss Absatz 1 nicht entsprechen, gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Apparate sind in einer bis auf die Öffnungen für den Trans­port der Werkstücke geschlossenen Kabine aufzustellen.
b. Die Hochspannungsanlage muss beim Betreten der Kabine selbsttätig abge­schaltet und geerdet werden und muss, solange sich Personen in der Kabine auf halten, abgeschaltet bleiben.
c. Die Öffnungen für den Transport der Werkstücke sind so auszu­führen, dass niemand durch Hineingreifen in gefährliche Nähe der Hochspannungsanlage kommen kann. Die Öffnungen sind so klein wie möglich zu halten. Kann die Kabine durch die Trans­portöffnungen betreten werden, so muss der Zutritt das automati­sche Abstellen der Hochspannungsanlage bewirken oder der Zu­tritt ist durch ein Warnschild, das während des Betriebes der Hochspannungsanla­ge aufleuchtet, zu verbieten.
d. Die Kabine ist soweit künstlich zu entlüften, dass die Lösungs­mitteldampf­kon­zentration 15 g/m³ nicht überschreitet und keine Farbnebel und Lö­sungsmittel­dämpfe austreten.
e. Die Hochspannungsanlage und die Farbzufuhr dürfen nur in Be­trieb gesetzt werden können, wenn die Lüftungsanlage läuft.
f. Werden leitfähige Farben und Lacke verwendet, so ist dafür zu sorgen, dass ausserhalb der Kabine keine Berührung mit Hoch­spannung führenden. far­bent­haltenden oder -leitenden Teilen statt­finden kann.
g. Der Abstand zwischen der Transporteinrichtung mit den Werks­tücken und den Hochspannung führenden Teilen muss so gross sein, dass eine gefährliche Entladung mit ausreichender Sicher­heit vermieden wird.
h. Entsteht von irgendeiner Stelle der Hochspannungsanlage aus ein Erdschluss, so darf diese sich dadurch nicht überhitzen.
Art. 42 Löscheinrichtungen
In der Nähe der Farbspritzanlagen sind geeignete Feuerlöschgeräte be­reitzustel­len.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 43 Anpassung beste­hender Anla­gen
Zur Anpassung bestehender Spritzanlagen an die Bestimmungen die­ser Verord­nung wird eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, die von der Schweizeri­schen Unfallversicherungsanstalt auf fünf Jahre ausgedehnt werden kann, wenn grössere Anschaffungen oder Umstel­lungen notwendig sind und die bestehenden Abweichungen keine er­hebliche Gefährdung darstellen.
Art. 44 Ausnahmebestim­mung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen Fällen Aus­nah­men von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere als die in der Verordnung vorgeschriebenen Massnahmen anordnen.
Art. 45 Strafen und Zwangs­mass­nahmen
Widerhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor­schriften unter­liegen den Straf- und Zwangsmassnahmen gemäss den Artikeln 66 und 103 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911⁴ über die Kranken- und Unfallversi­cherung.
⁴ SR 832.10 . Heute: Krankenversicherungsgesetz. Die Art. 66 und 103 sind aufgehoben. Siehe heute die Art. 92, 112 und 113 des Unfallversicherungsgesetzes ( SR 832.20 ).
Art. 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.

Anhang I

Spritzraum

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Anhang II

Spritzkapellen

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Anhang III

Spritzstände

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