Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (0.970.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Abgeschlossen in Paris am 14. Dezember 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1961² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. September 1961 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. September 1961 (Stand am 10. April 2019) ¹ Die vorliegende deutsche Übersetzung ist von der Bundesrepublik Deutschland, von Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt worden. Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1961 869
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, Kanadas, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika,
im Hinblick darauf, dass eine starke und blühende Wirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigten Nationen, zur Wahrung der persönlichen Freiheit und zur Erhöhung des allgemeinen Wohlstandes unerlässlich ist,
überzeugt, dass sie diese Ziele am wirksamsten anstreben können, indem sie die Tradition der Zusammenarbeit stärken, die sich zwischen ihnen herausgebildet hat,
in der Erkenntnis, dass der wirtschaftliche Wiederaufbau und Fortschritt Europas, zu dem ihre Teilnahme an der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit weitgehend beigetragen hat, neue Aussichten eröffnet, diese Tradition zu stärken und für neue Aufgaben und weiterreichende Ziele nutzbar zu machen,
in der Überzeugung, dass eine umfassendere Zusammenarbeit entscheidend zur Förderung friedlicher und harmonischer Beziehungen zwischen den Völkern der Welt beitragen wird,
in der Erkenntnis, dass ihre Volkswirtschaften in zunehmendem Masse voneinander abhängig sind,
entschlossen, durch gegenseitige Konsultation und Zusammenarbeit ihre Leistungsfähigkeit und ihre Möglichkeiten noch wirksamer einzusetzen, um ein optimales Wachstum ihrer Volkswirtschaften sowie das wirtschaftliche und soziale Wohl ihrer Völker zu fördern,
überzeugt, dass die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Nationen zusammenarbeiten müssen, um die Entwicklungsländer nach besten Kräften zu unterstützen,
in der Erkenntnis, dass eine fortschreitende Ausweitung des Welthandels eine der wichtigsten Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Staat und für bessere internationale Wirtschaftsbeziehungen ist,
entschlossen, diese Ziele in einer Weise zu verfolgen, die vereinbar ist mit den Verpflichtungen, welche sie als Teilnehmer an anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen oder als Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen haben –
sind über folgende Bestimmungen zur Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung übereingekommen:
Art. 1
Ziel der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) ist es, eine Politik zu fördern, die darauf gerichtet ist,
a. in den Mitgliedstaaten unter Wahrung der finanziellen Stabilität eine optimale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung sowie einen steigenden Lebensstandard zu erreichen und dadurch zur Entwicklung der Weltwirtschaft beizutragen,
b. in den Mitglied‑ und Nichtmitgliedstaaten, die in wirtschaftlicher Entwicklung begriffen sind, zu einem gesunden wirtschaftlichen Wachstum beizutragen, und
c. im Einklang mit internationalen Verpflichtungen auf multilateraler und nichtdiskriminierender Grundlage zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2
Zur Verfolgung dieser Ziele kommen die Mitglieder überein, einzeln sowie gemeinsam
a. den zweckmässigen Einsatz ihrer wirtschaftlichen Mittel zu fördern,
b. auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet die Entwicklung ihrer Hilfs­mittel, die Forschung und die Berufsausbildung zu fördern,
c. eine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, das Wachstum ihrer Volks­wirtschaften und ihre innere und äussere finanzielle Stabilität zu gewähr­leisten sowie Entwicklungen zu vermeiden, die ihre eigenen Volkswirtschaften oder diejenigen anderer Staaten gefährden könnten,
d. ihre Bemühungen um den Abbau oder die Abschaffung der Behinderungen des zwischenstaatlichen Waren‑ und Dienstleistungsverkehrs sowie des laufenden Zahlungsverkehrs fortzusetzen und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs beizubehalten und zu erweitern,
e. durch geeignete Mittel, insbesondere durch Zufuhr von Kapital in die Mitglied‑ und Nichtmitgliedstaaten, die in wirtschaftlicher Entwicklung begriffen sind, zu deren wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, und dabei zu berücksichtigen, dass es für die Volkswirtschaften dieser Staaten wichtig ist, technische Hilfe zu erhalten und wachsende Ausfuhrmärkte zu gewinnen.
Art. 3
Um die in Artikel 1 niedergelegten Ziele zu erreichen und die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, kommen die Mitglieder überein,
a. einander fortlaufend zu unterrichten und der Organisation die zur Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu liefern,
b. einander fortlaufend zu konsultieren, Untersuchungen durchzuführen und an vereinbarten Vorhaben teilzunehmen sowie
c. eng zusammenzuarbeiten und, soweit angebracht, ihr Vorgehen zu koordinieren.
Art. 4
Mitglieder der Organisation sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
Art. 5
Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Organisation
a. Beschlüsse fassen; diese sind für alle Mitglieder bindend, soweit nichts anderes vorgesehen,
b. Empfehlungen an die Mitglieder richten sowie
c. mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen abschliessen.
Art. 6
(1)  Sofern die Organisation nicht für Sonderfälle einstimmig etwas anderes beschliesst, bedarf die Beschlussfassung und die Abgabe von Empfehlungen des gegenseitigen Einverständnisses sämtlicher Mitglieder.
(2)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthält sich ein Mitglied bei der Abstimmung über einen Beschluss oder eine Empfehlung der Stimme, so steht die Stimmenthaltung solchen Beschlüssen oder Empfehlungen nicht entgegen; sie finden auf die anderen Mitglieder Anwendung, nicht jedoch auf das Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat.
(3)  Ein Beschluss ist für ein Mitglied solange nicht bindend, als es seine verfassungs­rechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt hat. Die anderen Mitglieder können vereinbaren, dass ein solcher Beschluss vorläufig auf sie Anwendung findet.
Art. 7
Ein aus allen Mitgliedern bestehender Rat ist das Organ, von dem alle Rechtshandlungen der Organisation ausgehen. Der Rat kann zu Tagungen der Minister oder der Ständigen Vertreter zusammentreten.
Art. 8
Der Rat bestellt alljährlich einen Vorsitzenden, der bei seinen Ministertagungen den Vorsitz führt sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende kann für ein auf seine erste Amtszeit folgendes weiteres Jahr bestellt werden.
Art. 9
Der Rat kann einen Exekutivausschuss und die zur Verwirklichung der Ziele der Organisation erforderlichen Nebenorgane einsetzen.
Art. 10
(1)  Der Rat ernennt für eine Amtszeit von fünf Jahren einen ihm verantwortlichen Generalsekretär. Diesem stehen ein oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre oder Beigeordnete Generalsekretäre zur Seite, die der Rat auf Empfehlung des Generalsekretärs ernennt.
(2)  Der Generalsekretär führt bei den Ratstagungen der Ständigen Vertreter den Vorsitz. Er unterstützt den Rat in jeder geeigneten Weise und kann ihm und jedem anderen Organ der Organisation Vorschläge unterbreiten.
Art. 11
(1)  Der Generalsekretär stellt entsprechend den vom Rat genehmigten Organisationsplänen das Personal ein, welches die Organisation benötigt. Das Personalstatut bedarf der Zustimmung des Rates.
(2)  In Anbetracht des internationalen Charakters der Organisation dürfen der Generalsekretär, die Stellvertretenden oder Beigeordneten Generalsekretäre und das Personal bei keinem Mitglied und keiner Regierung oder Stelle ausserhalb der Organisation um Weisungen nachsuchen oder solche von ihnen entgegennehmen.
Art. 12
Die Organisation kann zu Bedingungen, deren Festlegung dem Rat obliegt,
a. an Nichtmitgliedstaaten und an Organisationen Mitteilungen richten,
b. mit Nichtmitgliedstaaten und mit Organisationen Beziehungen aufnehmen und unterhalten sowie
c. Nichtmitgliedsregierungen und Organisationen einladen, an Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
Art. 13
Die Vertretung der durch die Verträge von Paris und Rom vom 18. April 1951 beziehungsweise 25. März 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften in der Organisation richtet sich nach dem Zusatzprotokoll Nr. 1 zu diesem Übereinkommen.
Art. 14
(1)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse.
(2)  Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die hiermit zur Verwahrerregierung bestimmt wird.
(3)  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft
a. entweder vor dem 30. September 1961, sobald alle Unterzeichner Ratifikations­- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben,
b. oder am 30. September 1961, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens fünfzehn Unterzeichner derartige Urkunden hinterlegt haben, und zwar für diese Unterzeichner, und danach für jeden anderen Unterzeichner mit Hinter­legung seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde,
c. oder nach dem 30. September 1961, jedoch spätestens zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens, sobald fünfzehn Unterzeichner derartige Urkunden hinterlegt haben, und zwar für diese Unterzeichner, und danach für jeden anderen Unterzeichner mit Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde.
(4)  Ein Unterzeichner, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens seine Ratifika­tions- oder Annahmeurkunde noch nicht hinterlegt hat, kann an den Arbeiten der Organisation zu Bedingungen teilnehmen, die zwischen dieser und ihm zu verein­baren sind.
Art. 15
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit wirksam; ihre Ziele, Organe, Befugnisse und Bezeichnung werden sodann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen sein. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation für Europäische Wirtschaft­liche Zusammenarbeit setzt sich in der Organisation fort; die Beschlüsse, Emp­­fehlungen und Resolutionen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit sind jedoch nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nur wirksam, wenn der Rat sie genehmigt.
Art. 16
Der Rat kann beschliessen, eine jede Regierung, welche die Pflichten eines Mitglieds zu übernehmen bereit ist, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen. Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit; jedoch kann der Rat im Einzelfall einstimmig beschliessen, Stimmenthaltung zu gestatten; in diesem Fall gilt der Beschluss ungeachtet des Artikels 6 für alle Mitglieder. Der Beitritt wird mit Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Verwahrerregierung wirksam.
Art. 17
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens auf sich selbst unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an die Verwahrerregierung zu richtende Kündigung beenden.
Art. 18
Sitz der Organisation ist Paris, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.
Art. 19
Die Rechtsfähigkeit der Organisation sowie die Privilegien, Befreiungen und Immunitätsrechte der Organisation, ihrer Bediensteten und der Vertreter der Mitglieder bei ihr bestimmen sich nach dem Zusatzprotokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen.
Art. 20
(1)  Der Generalsekretär legt dem Rat alljährlich im Einklang mit den vom Rat angenommenen Finanzvorschriften ein Jahresbudget, Rechnungsabschlüsse und, soweit der Rat solche anfordert, Nebenbudgets zur Genehmigung vor.
(2)  Die vom Rat genehmigten allgemeinen Ausgaben der Organisation werden nach einem vom Rat zu beschliessenden Schlüssel aufgeteilt. Sonstige Ausgaben werden nach Grundsätzen finanziert, die der Rat beschliesst.
Art. 21
Nach Eingang jeder Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder einer Kündigungsanzeige benachrichtigt die Verwahrerregierung alle Vertragsparteien und den Generalsekretär der Organisation.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevoll­mächtig­ten dieses Übereinkommens mit ihren Unterschriften versehen.

Zusatzprotokoll Nr. 1 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Die Unterzeichner des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
haben folgendes vereinbart:
(1) Die Vertretung der durch die Verträge von Paris und Rom vom 18. April 1951 beziehungsweise 25. März 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften in der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird nach den in diesen Vorträgen enthaltenen Vorschriften über die Organe geregelt.
(2) Die Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nehmen an den Arbeiten dieser Organisation teil.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Zusatzprotokoll Nr. 2 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Die Unterzeichner des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als «Organisation» bezeichnet)
haben folgendes vereinbart:
Die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien, Befreiungen und Immunitätsrechte, die der Organisation, ihren Bediensteten und den Vertretern der Mitglieder bei ihr zustehen, bestimmen sich wie folgt:
a. im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Abkommens über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948³ nach dem Zusatz­protokoll Nr. 1 zu dem genannten Abkommen;
b. in Kanada nach diesbezüglichen, zwischen der Regierung von Kanada und der Organisation abzuschliessenden Abkommen oder entsprechenden Vereinbarungen;
c. in den Vereinigten Staaten nach der Executive Order Nr. 10183 vom 27. Juni 1950 auf Grund des International Organisations Immunities Act;
d. in allen übrigen Staaten nach diesbezüglichen zwischen der betreffenden Regierung und der Organisation abzuschliessenden Abkommen oder entsprechenden Vereinbarungen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
³ AS 1949 26

Geltungsbereich am 10. April 2019 ⁴

⁴ AS 1974 1445 , 2006 3297 , 2011 4377 , 2019 1301 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation Beitritt (B)

Inkrafttreten

Australien

  7. Juni

1971 B

  7. Juni

1971

Belgien

13. September

1961

30. September

1961

Chile

  7. Mai

2010 B

  7. Mai

2010

Dänemark

30. Mai

1961

30. September

1961

Deutschland

27. September

1961

30. September

1961

Estland

  9. Dezember

2010 B

  9. Dezember

2010

Finnland

28. Januar

1969 B

28. Januar

1969

Frankreich

  7. August

1961

30. September

1961

Griechenland

27. September

1961

30. September

1961

Irland

17. August

1961

30. September

1961

Island

  5. Juni

1961

30. September

1961

Israel

  7. September

2010 B

  7. September

2010

Italien

29. März

1962

29. März

1962

Japan

28. April

1964 B

28. April

1964

Kanada

10. April

1961

30. September

1961

Korea (Süd-)

12. Dezember

1996 B

12. Dezember

1996

Lettland

  1. Juli

2016 B

  1. Juli

2016

Litauen

  5. Juli

2018 B

  5. Juli

2018

Luxemburg

  7. Dezember

1961

  7. Dezember

1961

Mexiko

18. Mai

1994 B

18. Mai

1994

Neuseeland

29. Mai

1973 B

29. Mai

1973

Niederlande

13. November

1961

13. November

1961

Norwegen

  4. Juli

1961

30. September

1961

Österreich

29. September

1961

30. September

1961

Polen

22. November

1996 B

22. November

1996

Portugal

  4. August

1961

30. September

1961

Schweden

28. September

1961

30. September

1961

Schweiz

28. September

1961

30. September

1961

Slowakei

14. Dezember

2000 B

14. Dezember

2000

Slowenien

21. Juli

2010 B

21. Juli

2010

Spanien

  3. August

1961

30. September

1961

Tschechische Republik

21. Dezember

1995 B

21. Dezember

1995

Türkei

  2. August

1961

30. September

1961

Ungarn

  7. Mai

1996 B

  7. Mai

1996

Vereinigte Staaten

12. April

1961

30. September

1961

Vereinigtes Königreich

  2. Mai

1961

30. September

1961

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