Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1 EG BewG
234.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
2 (EG BewG)
4 (vom
4. Dezember 1988)
1
§ 1.
5
§ 2.
Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwoh nung dient an einem Ort, zu de m sie aussergewöhnlich enge, schutz würdige Beziehungen unterhält , solange diese andauern.
§ 3.
Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundes recht.
§ 4.
4 Es werden bezeichnet: a. die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden, b. die zuständige Direktion des Regi erungsrates als beschwerdeberech tigte kantonale Behörde, c. das Baurekursgericht
6 als erste und das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz, d. die Zürcher Kantonalbank als De positenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.
§ 5.
Der Regierungsrat regelt Voll zug, Zuständigkeiten und Ver fahren.
§ 6.
1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
2 Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 .
2
234.1 EG BewG
1 OS 50, 563.
2 SR 211.412.41 .
3 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 565).
4 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
5 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
6 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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