Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            1 EG BewG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (EG BewG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 (vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Dezember 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwoh nung  dient  an  einem  Ort,  zu  de m  sie  aussergewöhnlich  enge,  schutz würdige Beziehungen unterhält , solange diese andauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundes recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4 Es werden bezeichnet: a.   die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden, b.   die zuständige Direktion des Regi erungsrates als beschwerdeberech tigte kantonale Behörde, c.    das Baurekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 als  erste  und  das  Verwaltungsgericht  als zweite Beschwerdeinstanz, d.   die  Zürcher  Kantonalbank  als  De positenstelle  zur  Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Regierungsrat regelt Voll zug, Zuständigkeiten und Ver fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Dieses Gesetz untersteh t der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.1 EG BewG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 563.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 211.412.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 565).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.