Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Zürich
                            1 KRB über das Arbeitsgericht Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.32 Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Zürich (vom 27. September 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 und in Anwendung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Juni 1976 (GVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.  Das Arbeitsgericht Zürich ist für das Gebiet der Stadt Zürich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 II.  Für die Wahl der Arbeitsric hterinnen und Arbeitsrichter wer den die nachstehenden Berufsgruppen gebildet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Bau, Immobilienve rwaltung, Gärtner,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Metall-, Maschinen- und Elektrotechnische Industrie, Optik, Uhren industrie und Bijouterie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Textil-  und  Bekleidungsindustrie, Reinigungsgewerbe,  Kosmetik, Lebensmittel, Restauration, Pharma,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Transport, Autogewerb e, Touristik, Sport,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Handel, Verwaltung, gr aphisches Gewerbe, EDV. III.  Für die Berufsgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 werden je 10, die Berufsgruppen 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 je 6, die Berufsgru ppe 3 je 18 und die Beru fsgruppe 5 je 20 Arbeit nehmende  und  Arbeitgebende  als Arbeitsrichterinnen  und  Arbeits richter gewählt. IV.  Das  Obergericht  wird  eingeladen,  auf  Antrag  des  Arbeits gerichts  Vollziehungsvorschriften über  die  Zuteilung  der  einzelnen Berufe zu den verschiedenen Berufsgruppen zu erlassen. V.  Dieser Beschluss tritt am 1. Janu ar 2002 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss  des  Kantonsrates  betr effend  die  Einführung  der  gewerb lichen Schiedsgerichte für die Stad tgemeinde Zürich vom 21. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1898,  den  Beschluss  des  Kantonsra tes  über  die  Berufsgruppeneintei lung  des  Gewerbegerichtes  der  St adt  Zürich  und  die  Zahl  der  zu wählenden Gewerberichter vom 15. Juli 1935, den Be schluss des Kan tonsrates  über  die  Einführung  des gewerblichen  Schiedsgerichtes  für weitere Gemeinden des Bezirkes Zürich vom 2. Dezember 1918 sowie den  Beschluss  des  Ka ntonsrates  über  die  Ei nführung  des  Gewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.32 KRB über das Arbeitsgericht Zürich gerichts (Arbeitsgerichts) für weitere Gemeinden des Bezirks Zürich vom 29. November 1976. VI.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 489 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung  gemäss  KRB  vom  14. April  2008  ( OS  63,  194 ; ABl  2007,  1533
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juli 2008.