Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich
1 861.1 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) vom 03.12.2019 (Stand 01.07.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 29 und 38 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , gestützt auf die Artikel 86 Absatz 1, 98 Absatz 3 und 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) 2 ) , die Artikel 28 Absatz 2,
80a, 82 Absatz 2 bis und 82a Absatz 2 bis 4 und 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) 3 ) sowie Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 4 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Zweck
1 den, a um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zu weisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktio nen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzubereiten, b um Schwankungen bei den Personenzahlen im Asyl- und Flüchtlingsbe reich durch entsprechende Massnahmen kurzfristig aufzufangen, c um die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden bei der Planung und Bereitstellung der notwendigen Unter bringungskapazitäten einzubeziehen,
1) BSG 101.1
2) SR 142.20
3) SR 142.31
4) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-053
861.1 2 d um Unternehmen das Anbieten von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich unter optimalen Rahmen bedingungen zu ermöglichen.
Art. 2
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für folgende Personen: a Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, b vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe willigung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, c offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet.
2 Es regelt ferner a die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons, der Regierungsstatthalte rinnen und Regierungsstatthalter sowie weiterer mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasster Stellen, b die Finanzierung des Vollzugs, c den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes.
3 Der Regierungsrat a bestimmt durch Verordnung, wann vorläufig Aufgenommene nach Absatz 1 Buchstabe c als offensichtlich nicht integriert gelten, b kann durch Verordnung Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, die 1. gemeinsam mit einer anderen Person, die wirtschaftliche Hilfe nach dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozi alhilfegesetz, SHG) 1 ) erhält, als Unterstützungseinheit wirtschaftliche Hilfe erhalten und 2. später in die Schweiz eingereist sind oder in der Schweiz geboren wurden.
Art. 3
Wirkungs- und Leistungsziele
1 Die Massnahmen und Leistungen nach diesem Gesetz a müssen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen sein,
1) BSG 860.1
3 861.1 b sollen die betroffenen Personen dabei unterstützen, sich beruflich, sprach lich und sozial zu integrieren und finanziell selbstständig zu werden, c werden regelmässig durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi rektion auf das Erreichen der Ziele und Wirkungen sowie auf das Kosten- Nutzen-Verhältnis hin überprüft.
2 Die Kosten der Massnahmen und Leistungen a sind grundsätzlich durch die Beiträge des Bundes zu finanzieren, soweit eine Kostendeckung gestützt auf das Bundesrecht vorgesehen ist, b sind im Rahmen der Strategie nach Artikel 42 Absatz 1 zu begründen, so fern die Finanzierung nach Buchstabe a nicht ausreicht.
Art. 4
Eigenverantwortung
1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 tragen zu ihrer Integration bei und leisten einen aktiven persönlichen Beitrag dafür.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet, a eine der Amtssprachen zu erlernen, b c die notwendige Bildung für die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben, d die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu respektieren, e die Werte der Bundesverfassung zu achten und insbesondere dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann nachzuleben.
Art. 5
Regionaler Partner
1 Ein regionaler Partner ist eine geeignete öffentliche oder private Trägerschaft, die alle Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 für einen bestimmten Perimeter er bringt, die ihr nach Artikel 10 Absatz 1 übertragen wurden.
2 Er trägt die operative Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung und für das Erreichen der vertraglich vereinbarten Ziele.
Art. 6
Perimeter
1 Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle ihm übertragenen Aufgaben erbringt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Perimeter durch Verordnung.
861.1 4
3 In einer Ausnahmesituation und zur Gewährleistung des Vollzugs dieses Ge setzes kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Perimeter für eine begrenzte Zeit ändern. Sie informiert den Regierungsrat über diese Ände rungen.
2 Zuständigkeit und Aufgaben
Art. 7
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat a setzt sich auf Bundes- und interkantonaler Ebene für günstige Rahmenbe dingungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein, b sorgt auf kantonaler Ebene für effiziente Abläufe zwischen den beteiligten Behörden und Stellen, c nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, d erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.
2 Er entscheidet durch Beschluss, ob Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 ganz oder teilweise an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, insbeson dere an regionale Partner nach Artikel 5, übertragen werden.
Art. 8
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist auf strategischer Ebe ne zuständig für a die Definition der Wirkungs- und Leistungsziele, der finanziellen Ziele so wie deren Umsetzung, Erreichung und Kontrolle, b die Festlegung der Grundzüge des strategischen, fachlichen und finanzi ellen Controllings, c die Planung und Steuerung der Massnahmen und Leistungen, d die Sicherstellung der bedarfsgerechten Leistungen, sofern sie nicht durch den freien Markt zur Verfügung gestellt werden, e die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Wirkung und der Qualität der Massnahmen und Leistungen, f die regelmässige Bereitstellung der notwendigen Informationen über die relevanten Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, g die Erhebung von Kennzahlen.
5 861.1
Art. 9
Zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek tion
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion voll zieht dieses Gesetz, soweit es keine abweichenden Zuständigkeiten vorsieht.
2 Sie ist auf operativer Ebene zuständig für a die Förderung der Integration der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, b die Ausrichtung der Sozialhilfe, c die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, d die angemessene Betreuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, e die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung die ser Personen, f die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbil dungs- und Weiterbildungsstellen, g die Koordination der Freiwilligenarbeit.
3 Sie erteilt die Bewilligung zum Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Min derjährige gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Ver ordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflege kinderverordnung, PAVO) 1 ) und übt die Aufsicht aus. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht richten sich nach Artikel 13 Absatz 2 PAVO.
Art. 10
Abschluss von Leistungsverträgen und Übertragung der Verfü gungsmacht
1 Sollen Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 gemäss Beschluss des Regierungs rates an Dritte übertragen werden, schliesst die zuständige Stelle der Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion Leistungsverträge mit geeigneten Trä gerschaften, insbesondere mit regionalen Partnern nach Artikel 5, ab.
2 Die Trägerschaften können im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfügun gen erlassen.
3 Sie können sich zusammenschliessen, sofern die zuständige Stelle der Ge sundheits- Sozial- und Integrationsdirektion schriftlich zustimmt.
Art. 11
Weiterübertragung des Vollzugs an Dritte
1 Ein regionaler Partner kann die ihm übertragenen Aufgaben durch Leistungs vertrag ganz oder teilweise an Dritte weiterübertragen.
1) SR 211.222.338
861.1 6
2 Die Weiterübertragung an Dritte erfordert die schriftliche Zustimmung der zu ständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn eine Aufgabe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, c oder d vollständig oder in we sentlichen Bereichen an Dritte übertragen wird.
3 Die Ausrichtung der Sozialhilfe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b kann nicht an Dritte weiterübertragen werden.
Art. 12
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter a wirken aktiv bei der Suche nach und der Bereitstellung von geeigneten Unterbringungsplätzen mit, b stellen den regelmässigen Informationsaustausch betreffend die Unter ren Verwaltungskreisen sicher, c übernehmen die Koordination nach Artikel 33, d arbeiten in Bezug auf die berufliche und soziale Integration mit den zu ständigen Stellen zusammen, e sorgen bei der beruflichen Integration zusammen mit den zuständigen Stellen für den Einbezug der Wirtschaft, f erfüllen weitere ihnen durch den Regierungsrat oder die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragene Aufgaben.
Art. 13
Zusammenarbeit
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Behörden und Stellen arbei ten mit anderen Behörden, Institutionen und Dritten zusammen, um die Wir kungs- und Leistungsziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2 Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit a der Wirtschaft, b den Gemeinden, c den zuständigen Migrationsbehörden, d den Arbeitsmarktbehörden, e der Kantonalen Arbeitsmarktkommission und den paritätischen Berufs kommissionen, f den regionalen Arbeitsvermittlungszentren, g den regionalen Berufsinformationszentren, h den Bildungsinstitutionen der Regelstrukturen, i den privatrechtlichen Organisationen, k den Landeskirchen und ihren Kirchgemeinden,
7 861.1 l den Freiwilligen.
3 Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe
3.1 Integration
3.1.1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Art. 14
1 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind verpflichtet, a von den bereitgestellten Angeboten zur sprachlichen Integration Ge brauch zu machen, b sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten aktiv an den gemeinnüt zigen Beschäftigungsprogrammen zu beteiligen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung bestimmte Personengruppen von der Pflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausnehmen.
3.1.2 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c
Art. 15
Integrationsplan
1 Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Alters und der Fähig keiten einen individuellen Integrationsplan fest.
2 Sie überprüft den Integrationsplan periodisch und passt ihn bei Bedarf an.
3 Der Regierungsrat a konkretisiert die Anforderungen an die Integrationsbemühungen und die Integrationsziele durch Verordnung, b kann bestimmte Personengruppen von der Mitwirkung bei Integrationsbe mühungen und vom Erreichen von Integrationszielen durch Verordnung ausnehmen.
Art. 16
Pflichten
1 Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten.
2 Die Nichteinhaltung des Integrationsplans hat a für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewil ligung eine Kürzung nach Artikel 23 zur Folge, b für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge eine Kürzung nach Artikel 36 SHG zur Folge.
861.1 8
3.2 Asylsozialhilfe
Art. 17
Subsidiarität
1 Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hil fe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
Art. 18
Anspruchsberechtigte Personen
1 Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kön nen, können Asylsozialhilfe beanspruchen.
Art. 19
Weisungsbefugnis
1 Die zuständige Stelle kann die Ausrichtung der Asylsozialhilfe mit Weisungen verbinden, soweit dadurch a die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert werden kann oder b eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.
Art. 20
Pflichten
1 Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet, a Weisungen zu befolgen, b das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforder liche zu unternehmen, c eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrations massnahmen teilzunehmen.
2 Sie haben zudem der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderun gen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
3 Der Regierungsrat konkretisiert die Pflichten durch Verordnung.
Art. 21
Umfang der Leistungen
1 Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen a der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information, b der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kosten gutsprachen oder Gutscheinen.
9 861.1
2 Die wirtschaftliche Hilfe umfasst a den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, b die medizinische Grundversorgung, c eine Unterkunft, d situationsbedingte Leistungen, e Motivationszulagen.
3 Die Art der Gewährung der Unterkunft richtet sich nach Artikel 35.
Art. 22
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
1 Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach a der Höhe der Beiträge des Bundes, b den Integrationsbemühungen, c dem Erreichen von Integrationszielen.
2 Der Regierungsrat konkretisiert die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung.
3 Er kann seine Regelungsbefugnis im Bereich der Bemessung der wirtschaftli chen Hilfe durch Verordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirekti on übertragen.
Art. 23
Kürzungen
1 Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt a bei fehlenden Integrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden, b bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung, c bei Erfüllen eines Tatbestands nach Artikel 83 Absatz 1 AsylG, d bei anderen Verletzungen der Pflichten nach Artikel 20, e bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit.
2 Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig sein. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe muss gewährleistet bleiben.
Art. 24
Einstellung
1 Die wirtschaftliche Hilfe wird ganz oder teilweise eingestellt, wenn die betrof fene Person trotz vorgängiger Weisung a eine ihr zur Verfügung stehende und zumutbare Arbeit oder die Teilnahme an einer Beschäftigungsmassnahme verweigert, b einen bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzein kommen nicht geltend macht oder
861.1 10 c ohne zureichenden Grund auf anderweitige Einnahmen verzichtet.
2 Sie wird wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ganz oder teilweise eingestellt, wenn Zweifel an der Bedürftigkeit der betroffenen Person bestehen, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und unter Hin weis auf die Folgen nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist.
Art. 25
Verfahren
1 Für das Verfahren über die Ausrichtung der Asylsozialhilfe gelten die Artikel
49, 51 und 52 SHG sinngemäss.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
Art. 26
Rückerstattung
1 Die Rückerstattung richtet sich nach den Bestimmungen des SHG.
3.3 Flüchtlingssozialhilfe
Art. 27
1 Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzei tig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe be anspruchen.
2 Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe.
4 Unterbringung und Betreuung
4.1 Standortplanung
Art. 28
1 Die Standortplanung erfolgt nach dem Drei-Stufen-Modell (normale Lage, angespannte Lage, Notlage).
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für die Standortplanung der Kollektivunterkünfte und die Planung angemessener Reserven.
3 Sie berücksichtigt dabei kostengünstige Lösungen.
1) BSG 155.21
11 861.1
4.2 Drei-Stufen-Modell
4.2.1 Normale Lage
Art. 29
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt, in Zusammenarbeit mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicher heitsdirektion und mit der für die Unterbringung zuständigen Stelle, für eine ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften Unterkünften für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und schafft angemessene Reserven.
2 Sie orientiert sich dabei an den Prognosen der Bundesbehörden zur Entwick lung der Asylgesuche.
3 Die Gemeinden sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthal ter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften einbezogen und wirken aktiv mit.
4 Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatt haltern Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.
4.2.2 Angespannte Lage
Art. 30
1 Der Regierungsrat beauftragt die Regierungsstatthalterinnen und Regierungs statthalter, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und innerhalb einer ange messenen Frist, eine bestimmte Anzahl an kurzfristig verfügbaren Unterbrin gungsplätzen zu bezeichnen, wenn a die Anzahl der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 die zur Verfügung ste henden Unterbringungsplätze innert weniger Monate zu übersteigen droht und b kurzfristig kein ausreichender Wohnraum auf dem freien Markt beschafft werden kann.
2 Können nicht genügend Unterbringungsplätze mit Massnahmen nach Artikel
29 und Artikel 30 Absatz 1 beschafft werden, weisen die Regierungsstatthalte rinnen und Regierungsstatthalter einzelne Gemeinden für längstens zwei Jahre an, kurzfristig verfügbare und geeignete Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen, oder bezeichnen, soweit es die Umstände erfordern, selbstständig bestimmte Unterkünfte.
3 Beschwerden gegen Verfügungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG.
861.1 12
4.2.3 Notlage
Art. 31
1 In Notlagen kommen die Bestimmungen des Kantonalen Bevölkerungs schutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG) 1 ) zur Anwendung.
4.2.4 Entschädigung
Art. 32
1 Der Kanton richtet den Standortgemeinden eine angemessene Entschädi gung für die Nutzung ihrer Einrichtungen bei der Unterbringung von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 aus.
4.2.5 Koordination
Art. 33
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gemein den a stimmen die Suche nach Unterbringungsplätzen aufeinander ab, b wirken aktiv mit, c sorgen für einen laufenden, gegenseitigen Informationsaustausch.
2 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter koordinieren die Suche mit der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi rektion und mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
4.3 Regionale Verteilung
Art. 34
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion weist den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 zu.
2 Sie sorgt für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zuge wiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufli che Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.
1) BSG 521.1
13 861.1
4.4 Zwei-Phasen-System
4.4.1 Allgemeines
Art. 35
1 Die zuständige Stelle bringt die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Ab satz 1 nach dem folgenden Zwei-Phasen-System unter: a in einer ersten Phase werden grundsätzlich alle der zuständigen Stelle neu zugewiesenen Personen in Kollektivunterkünften untergebracht, b in einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürfti ge mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Inte grationsziele erreicht haben.
2 Sie kann vom Grundsatz nach Absatz 1 abweichen a bei Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften, b für besonders verletzliche Personen, c für Familien mit Kindern.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4.4.2 Kollektivunterkünfte
Art. 36
1 Kollektivunterkünfte sind Einrichtungen, die a von den zuständigen Stellen mit entsprechendem Betreuungspersonal betrieben werden, b durch ihre Lage, Grösse und Beschaffenheit eine angemessene Unter bringung und Betreuung einer Vielzahl von Personen nach Artikel 2 Ab satz 1 ermöglichen, c eine getrennte Unterbringung von alleinstehenden Männern und Frauen, von Ehepaaren und von Familien mit Kindern ermöglichen.
2 Jeder Perimeter verfügt über mindestens eine Kollektivunterkunft.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung und kann weitere Kriterien festlegen.
861.1 14
4.4.3 Individuelle Unterkünfte
Art. 37
1 Individuelle Unterkünfte sind Wohnungen oder Teile davon.
2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann Mietverträge für individuelle Unterkünfte in ihrem eigenen Namen abschliessen.
3 Werden die Integrationsziele erreicht, unterstützt die zuständige Stelle die betroffenen Personen bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft.
4.4.4 Ausschluss aus Unterkünften
Art. 38
1 Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreise frist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Absatz 2 abgelaufen ist, müssen Kollektivunterkünfte oder individuelle Unterkünfte verlassen.
2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemes sene Frist.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Absatz 2 haben keine aufschie bende Wirkung.
4.5 Besondere Massnahmen und Unterbringungen
Art. 39
Grundsatz
1 Benötigt eine Person zum Schutze ihres Wohls eine besondere Massnahme oder Unterbringung, sorgt die für sie zuständige Stelle unter Beizug der geeig neten Institutionen oder Fachstellen dafür.
2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann bei der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ein Gesuch um Kostengut sprache für besondere Massnahmen oder Unterbringungen stellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 40
Unbegleitete Minderjährige
1 Die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen a erfolgt unabhängig von ihrem Asylstatus, b hat den besonderen Bedürfnissen und den Anforderungen an das Kindes wohl Rechnung zu tragen.
15 861.1
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
5 Finanzierung
Art. 41
Lastenausgleich
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Kosten werden dem Las tenausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind.
Art. 42
Festlegung der Kostenstrategie und Ausgabenbewilligung
1 Der Grosse Rat legt durch Beschluss periodisch die Strategie für die Bemes sung der vom Kanton nach diesem Gesetz zu tragenden Kosten fest.
2 Der Regierungsrat bewilligt aufgrund der nach Absatz 1 festgelegten Strategie die jährlich anfallenden Ausgaben abschliessend.
Art. 43
Beiträge an Trägerschaften
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gewährt im Rahmen der nach Artikel 42 bewilligten Ausgaben Beiträge an Trä gerschaften, insbesondere an die regionalen Partner, die Leistungen nach die sem Gesetz erbringen.
2 Die Beiträge können a als Pauschalen ausbezahlt oder nach Aufwand festgesetzt werden, insbe sondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten, b erfolgsorientiert festgelegt werden.
6 Aufsicht
Art. 44
Zuständigkeit
1 Die mit dem Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Träger schaften unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft insbesondere, ob die Trägerschaften a die übertragenen Aufgaben erfüllen, b ihre Leistungen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemes sen erbringen.
861.1 16
Art. 45
Mitwirkungspflichten
1 Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erforderlich ist, sind die Träger schaften sowie die von diesen beauftragten Dritten verpflichtet, ihr a Auskünfte zu erteilen, b Einsicht in die Akten, insbesondere in die Buchführungsunterlagen und, wenn erforderlich, auch in besonders schützenswerte Personendaten, zu gewähren, c Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschaffen, d die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leis tungs- und Qualitätsdaten zu liefern, e jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nicht auf gesetzliche Ge heimhaltungspflichten berufen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
7 Datenschutz
7.1 Datenbearbeitung
Art. 46
Bearbeitung von Personendaten
1 Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutz gesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 1 ) , ergänzend gilt dieses Gesetz.
2 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können Personen daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Perso nen nach Artikel 2 Absatz 1 bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga ben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
1) BSG 152.04
17 861.1
Art. 47
Datenbekanntgabe
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes und anderer Kantone sowie anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Auf gaben nach diesem Gesetz, dem SHG oder dem Einführungsgesetz vom
9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylge setz (EG AIG und AsylG) 2 ) durch sie oder durch die empfangenden Behörden erforderlich ist.
2 Beim Vollzug der Asylsozialhilfe gelten die Bestimmungen des SHG über die Schweigepflicht, über Mitteilungen an Behörden und Private sowie über die Auskunftspflichten.
Art. 48
Datenbearbeitungssystem
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion be treibt gemeinsam mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und das zur Führung der Geschäftskon trolle notwendige Datenbearbeitungssystem, auf dem die Personendaten, ein schliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden.
2 Sie beachtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die mass geblichen kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Da tenschutz.
Art. 49
Abrufverfahren
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann einzelne Inhalte des Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48 den für den Vollzug dieses Geset zes zuständigen Stellen im Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 50
Systematische Verwendung der Versichertennummer nach AHVG
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die Ver sichertennummer nach AHVG systematisch verwenden, soweit dies zur Erfül lung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 51
Datenschutzverantwortung
1 Jede für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Stelle trägt für ihren Bereich die Verantwortung für den Datenschutz.
2) BSG 122.20
861.1 18
2 Der Regierungsrat bezeichnet die nach Artikel 8 Absatz 2 KDSG insgesamt verantwortliche Behörde.
Art. 52
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere a den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten, b die Organisation und den Betrieb des Datenbearbeitungssystems nach Artikel 48, c den Umfang der Zugriffsrechte auf das Datenbearbeitungssystem, d die Dauer der Datenaufbewahrung, e die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbe wahrungsfrist.
7.2 Datenlieferung und -veröffentlichung
Art. 53
Pflicht zur Datenlieferung
1 Die beauftragten Trägerschaften liefern der zuständigen Stelle der Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der nach diesem Gesetz erforderlichen Leistungen, b die vergleichende Überprüfung der Qualität und der Leistungskosten, c die Überprüfung der Abgeltung der erbrachten Leistungen, d die Überprüfung des Erreichens von Zielen und Wirkungen der Leistun gen sowie der Kennzahlen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbe sondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenliefe rung regeln.
Art. 54
Verwaltungssanktion
1 Liefert die Trägerschaft die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihr gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungs sanktion in Form einer Busse bis zu 100‘000 Franken.
Art. 55
Datenveröffentlichung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist berechtigt, die erhobe nen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Erbringer der Leistungen ersichtlich sind.
19 861.1
8 Rechtspflege
Art. 56
Streitigkeiten aus Leistungsverträgen
1 Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der von ihr beauftrag ten Trägerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 entscheidet die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion durch Verfügung.
2 Über Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen einem regionalen Part ner und einem von ihm beauftragten Dritten nach Artikel 11 Absatz 1 entschei det der regionale Partner durch Verfügung.
Art. 57
Rechtsschutz
1 Verfügungen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrati onsdirektion oder der von ihr beauftragten Trägerschaften nach Artikel 10 Ab satz 1 können mit Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrations direktion angefochten werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem VRPG.
9 Ausführungsbestimmungen
Art. 58
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
10 Übergangsbestimmungen
Art. 59
Regionale Verteilung
1 Die Zuweisung nach Artikel 34 erfolgt durch die zuständige Stelle der Ge sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes a statt in einer Kollektivunterkunft anderweitig stationär oder in einer Voll zugseinrichtung nach Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) 1 ) untergebracht sind oder b nach unbekanntem Aufenthalt um Hilfe ersuchen.
Art. 60
Personen in individuellen Unterkünften
1 Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer individuellen Unterkunft wohnen, findet Artikel 35 keine Anwendung.
1) BSG 341.1
861.1 20
Art. 61
Kostengutsprachen
1 Kostengutsprachen, die nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Art. 62
Übertragung der einzelnen Personendossiers
1 Alle bei den bisher zuständigen Stellen physisch und elektronisch vorhande nen Daten und Informationen zu einer Person (Personendossier) sind bis spä testens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen zu übertragen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritä ten die Übertragung zu erfolgen hat.
Art. 63
Anpassung der wirtschaftlichen Hilfe und Überprüfung des Inte grationsplans
1 Die nach diesem Gesetz zuständige Stelle passt die wirtschaftliche Hilfe und die individuellen Integrationspläne bis spätestens sechs Monate nach der je weiligen Übertragung des Personendossiers den Bestimmungen dieses Geset zes an.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, nach welchen Prioritä ten die Anpassungen zu erfolgen haben.
Art. 64
Hängige Verwaltungsverfahren
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsver fahren werden a bis zur Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach bisherigem Recht zuständigen Stelle nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen, b nach der Übertragung der Personendossiers nach Artikel 62 von der nach neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem Recht geführt und abge schlossen.
Art. 65
Hängige Beschwerdeverfahren
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdever fahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht geführt und abgeschlossen.
21 861.1
Art. 66
Leistungsverträge
1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge behalten nach In krafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis zur vertraglich vereinbarten Be endigung.
Art. 67
Ausgleich der Lastenverschiebung
1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von drei Millionen Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 41 wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach Artikel
29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenaus gleich (FILAG) 1 ) angerechnet.
11 Schlussbestimmungen
Art. 68
Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege setz, SHG) 2 ) wird geändert.
Art. 69
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Er koordiniert das Inkrafttreten mit dem Inkrafttreten des EG AIG und AsylG. Bern, 3. Dezember 2019 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Zaugg-Graf Der Generalsekretär: Trees
1) BSG 631.1
2) BSG 860.1
861.1 22 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 6. Mai 2020 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) innerhalb der festge setzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 584 vom 20. Mai 2020: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2020
23 861.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.12.2019 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-053
861.1 24 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.12.2019 01.07.2020 Erstfassung 20-053
Feedback